AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-17 Isenburg-Büdingen contra Hessen-Darmstadt und Konsorten; Streit um den 1600 von Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg getätigten Verkauf der Hälfte der Isenburger Güter in der Dreieich, nämlich der Dörfer Langen, Mörfelden, Egelsbach, Nauheim, Ginsheim u

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-17
Titel:Isenburg-Büdingen contra Hessen-Darmstadt und Konsorten; Streit um den 1600 von Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg getätigten Verkauf der Hälfte der Isenburger Güter in der Dreieich, nämlich der Dörfer Langen, Mörfelden, Egelsbach, Nauheim, Ginsheim und Kelsterbach samt Schloss sowie je eines Hofs in Ginsheim und Guntheim (Gundhof, Gemeinde Möhrfelden-Walldorf), an Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt und dessen Brüder für 356.177 Gulden (Fortsetzung in Antiqua 127-1, 128-1, 129-1)
Entstehungszeitraum:1600 - 1633
Frühere Signaturen:Fasz. 130, Nr. 1; Fasz. 131, Nr. 1; Fasz. 132, Nr. 1; Fasz. 133, Nr. 1
Darin:Fürbittschreiben für Graf Wolfgang Ernst von acht Grafen (Nassau, Hanau, Wild- und Rheingrafen, Solms), 1613 04 19 (Ausf.), fol. 18r-19v; desgl. von Graf Johann Reinhard I. von Hanau-Lichtenberg, Graf Johann Albrecht I. von Solms-Braunfels und Graf Johann Ludwig von Leiningen-Dagsburg, 1618 04 28 (Ausf.), fol. 369r-372v; Gutachten des Reichshoffiskals Johann Wenzel zugunsten des Grafen Wolfgang Ernst und Gesuch, den Kauf rückgängig zu machen, die verkauften Dörfer seien Reichslehen, undat., präsentiert 1614 12 07, fol. 29r-39v, mit einer Tafel über die Belehnungen mit diesen Reichslehen von Ulrich II. von Münzenberg (gest. 1255) bis zu dem 1599 belehnten Grafen Heinrich von Isenburg-Ronneburg, fol. 37r; Auftrag des Reichskammergerichts zu einer Kommission ad perpetuam rei memoriam in der Frage der Erbansprüche des Hans Otto von Isenburg gegenüber seinem Halbbruder Wolfgang von Isenburg-Ronneburg, 1598 01 03 (Abschr.), fol. 84r.93v, dazu: Artikel, fol. 94r-101v, und Zeugenliste (110 Personen!), fol. 102r-107v; Schreiben Landgraf Ludwigs an den Reichsvizekanzler Johann Ludwig von Ulm, er möge Einfluss darauf nehmen, dass die geplante kaiserliche Kommission nicht “uf die restitution als ein extremum, sondern uf etwa pilliche gütige beeden theillen beliebige mittell auch alle Interessenten gerichtet” (fol. 151v) werde; vertrauliche Kommunikation soll über den hessischen Rat Ottera erfolgen, 1616 01 29 (Ausf.), fol. 151r-152v; Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg verkauft Landgraf Ludwig V. von Hessen Darmstadt und dessen Brüdern die strittigen sechs Dörfer, 1600 06 18 (Abschr.), fol. 194r-196r (u. a.); Zitation Landgraf Philipps II. von Hessen-Butzbach, 1607 09 03 (Abschr.), fol. 200r-204v; Zitation Landgraf Friedrichs I. von Hessen-Homburg, 1605 [!] 09 03 (Abschr.), fol. 204r-207v; Verbrüderungsvertrag der Landgrafen von Hessen mit den Herzögen von Sachsen, 1614 03 31 (Abschr.), fol. 222r-227v; Lehensbrief des Kaisers Matthias über die hessen-darmstädtischen Reichslehen, 1613 10 01 (Abschr.), fol. 228r-232v; Philipp von Falkenstein-Münzenberg trägt seinen Teil der Stadt und der Burg Hain (Dreieichenhain), das Dorf Götzenhain, seine Güter in Arheilgen (Darmstadt-Arheilgen) sowie den Lichtforst genannten Wald Abt Heinrich VI. von Fulda zu Lehen auf, 1318 01 19 (Abschr.), fol. 246r; Sigismund belehnt Graf Dieter von Isenburg-Büdingen u. a. mit dem Wildbann in der Dreieich, 1420 07 18 (Abschr.), fol. 248r-249r; Schreiben des isenburgischen Rats Karl Caesar an den Reichshofratspräsidenten Peter Heinrich von Stralendorf, sendet “drey gemahlte Wienerische Eicheln mit bitt, mich mit dreyen Vogelsbergischen dargegen zu bedencken oder aber zum wenigsten mit etlichen jungen Sprossen gegen den angehenden frueling zu versehen, damit ich hoefnung habe, daß dieselbige entlichen ein mahl nach so viel undt manchen auß gestanden frost undt reifen also gegen den herbst zeitig undt reif moegen werden, damit mein gnediger herr dieselbigen frucht Wurck- undt Nutzlichen und ich vor meine Person richen und ehrlichen morgen geniessen” kann, undat., fol. 252r-253v, farbige Zeichnung, Ast mit einem Eichenzweig und drei Eicheln, fol. 252r und 253v; Fürbittschreiben des Kurfürsten Johann Georg I. von Sachsen für Landgraf Ludwig mit der Bitte, in den Reichsarchiven alle isenburgischen, saynischen, falkensteinischen und münzenbergischen Lehensbriefe zu ermitteln und bei der Prüfung des Rechtstreits heranzuziehen, 1612 11 03 (Abschr.), fol. 258r-259v; Vorschläge der Hofkammer über die Rückgewinnung der Dörfer als Reichslehen und die dadurch erzielbaren
Kammereinkünfte, 1618 06 09, fol. 346r-347v; 1618 04 06, fol. 348r-349v; 1617 06 14, fol. 350r-352v: Dem Reichshofrat soll befohlen werden, sich die seit Jahren liegen gebliebenen Akten endlich referieren zu lassen, “sine respectu personarum” entscheiden (und keine Kommission zuzulassen, welche die Sache nur verzögere) mit dem Ziel, dem Kaiser zur Kaufsumme oder zu entsprechenden Ersatzgeldern zu verhelfen, dazu Beilage: Liste der Argumente, mit denen Graf Wolfgang Ernst die Reichslehensqualität der strittigen Güter erwiesen habe, mit Zurückweisung der Gegenargumente, fol. 354r-360v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Ernst I. von; Isenburg-Büdingen, Grafen Wolfgang Heinrich und Philipp von, seine Söhne
Beklagter/Antragsgegner:Hessen-Darmstadt, Landgraf Ludwig V. von; Hessen-Butzbach, Landgraf Philipp II. von, Hessen-Homburg, Landgraf Friedrich I. von, Brüder; Hessen-Darmstadt, Landgraf Georg II. von; Fulda, Abt Johann Friedrich von, Salm-Neuburg, Grafen Nikolaus und Maximilian von; Isenburg, Graf Hans Otto von; Kirchberg, Burggraf Georg von
Gegenstand - Beschreibung:Die Klage des Grafen Wolfgang Ernst zielt auf die Aufhebung des Kaufvertrags. Sie enthält zwei zentrale Argumente: Erstens hätte der 1601 söhnelos verstorbene Heinrich von Isenburg-Ronneburg dem auch vom Kaiser bestätigten isenburgischen Erbvertrag von 1517 zufolge die Güter nicht ohne seine Zustimmung verkaufen dürfen. Zweitens handle es sich bei den Gütern um Reichslehen, deren Veräußerung wiederum die Einwilligung des Kaisers verlangt hätte. Da weder er, der Kläger und agnatischen Erbe des Verkäufers, noch der Kaiser dem Verkauf zugestimmt hätten, sei der Kaufvertrag nichtig. Landgraf Ludwig erwidert, der Verkäufer habe sich seinerzeit in größter Not an ihn gewandt, weil er von seinem 1597 verstorbenen Bruder Wolfgang von Isenburg-Ronneburg sehr hohe Schulden übernommen habe. Die Güter seien ihm, Ludwig, als Eigengüter aus dem Erbe der Herren von Falkenstein-Münzenberg ausgewiesen worden. Der Kauf sei rechtsgültig. Landgraf Ludwig moniert auch, dass Graf Wolfgang Ernst den bereits am Reichskammergericht anhängigen Streit entgegen den Reichsgesetzen zusätzlich noch vor den Reichshofrat gebracht habe. Dies sei aus keinem anderen Grund geschehen, “dann das er seiner sachen am ordentlichen Rechten mißtrawet und dieselbig nunmehr per sub- & obreptionem an denen orten, da solche seine sach noch unbekandt und das Jegentheil nicht gehört worden, durchzutringen gemeint” (126/17 fol. 8v). Deshalb solle der Reichshofrat die Klage abweisen. Der Reichshofrat folgt dieser Argumentation nicht und vertritt in seinem Votum von 1601 03 27 die Ansicht, dass es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handle und deshalb beide Prozesse parallel laufen können: der Prozess vor dem Reichskammergericht verhandle den Bruch des Erbvertrags von 1517, der vor dem Reichshofrat die Veräußerung von Reichsgut. Das Reichskammergericht erlässt mehrmals, etwa 1600 und 1610, Mandate, die den Kaufvertrag rückgängig machen und alles in den vorherigen Stand versetzen sollen. Auch der Reichshofrat rät zu solchen Mandaten, ebenso der Reichshoffiskal, der aufgrund der zahlreichen von der Klägerseite vorgelegten Urkunden die Reichslehensqualität der Güter für unbestreitbar hält, und ferner die Hofkammer, die vorrechnet, welche Einkünfte dem Reich verloren gingen, falls aus den Reichslehen hessen-darmstädtische Eigengüter würden. Dessen ungeachtet und obwohl Kaiser Rudolf II. 1601 Wolfgang Ernst neben anderen auch mit den strittigen Gütern belehnt, wird aus Wien 1602 lediglich ein Kommissionsauftrag an den Kurfürst von Köln erteilt, “weill wir iederzeit mehr zue der güte unnd lindigkeit dann zue scherffe deß rechten genaiget unnd weill wir dem Landgraven (welcher sich vielleicht mit Unwissenheit unnd Irthumb entschuldigen wollen möchte) den großen verlust, beides des gekaufften stück und darzue deß ausgezahleten precii, nicht gern gonnen wolttenn” (127-1 fol. 919v). Allerdings erhält der Kommissar zusammen mit seinem Kommissionsbefehl eine Zitation Landgraf Ludwigs zur Deklaration der Nichtigkeit des Kaufs der als Reichslehen erkannten Güter, welche zusammen mit den seit dem Kauf erzielten Erträgen und dem Kaufgeld an das Reich zurückfallen sollen (“Citatio ad videndum contractum declarari nullum”). Ihm wird befohlen, die Zitation dem Beklagten zuzustellen, falls eine gütliche Einigung nicht gelinge. Auf Vorschlag des Kurfürsten, der eine merkliche Beeinträchtigung seines guten Verhältnisses zu den Landgrafen von Hessen-Darmstadt befürchtet, wird der Kammerfiskal mit der nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen 1603 fälligen Insinuation der Zitation beauftragt. In
dem nun folgenden Prozess gelingt es der Klägerseite nicht, ein strafbewährtes Mandat oder gar ein Endurteil zu ihren Gunsten zu erwirken, obwohl sie nichts unversucht lässt und etwa anlässlich der Königswahl 1612 die Fürbitte der Kurfürsten gewinnen kann. Auch die Verhandlungen verschiedener Kommission führen nicht zu einer Einigung. Die Isenburger Partei veranschlagt den jährlichen Wert der Erträgeder verkauften Güter auf 24.000 Gulden und beziffert den Gesamtwert der ihnen 1601-1628 durch den Verkauf entgangenen Einkünfte samt Zinsen auf 1.366.800 Gulden.
Entscheidungen:Befehl an den Reichsfiskal Stephan Engelmayr in Sachen eines geplanten Mandats sine clausula gegen den Landgraf von Hessen wegen einiger Lehnsstücke in der Dreieich, 1601 04 01 (Konz.), fol. 1r; Antwort an den Hessen-Darmstädter Gesandten Nikolaus von Ottera über die vergeblichen Nachforschungen im Prager Bestand des Reichsarchiv über Reichslehensansprüche des klagenden Grafen an den sechs Dörfern, 1616 01 05 (Konz.), fol. 134rv; Befehl an den Reichshofrat, sich die Akten referieren zu lassen und den Streit den Reichsgesetzen gemäß zu entscheiden, 1618 01 08 (Konz.), fol. 362rv.
Umfang:K. 126, Nr. 17: Fol. 1-374
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287697
 

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