AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 129-1 Isenburg-Büdingen contra Hessen-Darmstadt und Konsorten; Streit um den 1600 von Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg getätigten Verkauf der Hälfte der Isenburger Güter in der Dreieich, nämlich der Dörfer Langen, Mörfelden, Egelsbach, Nauheim, Ginsheim un

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 129-1
Titel:Isenburg-Büdingen contra Hessen-Darmstadt und Konsorten; Streit um den 1600 von Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg getätigten Verkauf der Hälfte der Isenburger Güter in der Dreieich, nämlich der Dörfer Langen, Mörfelden, Egelsbach, Nauheim, Ginsheim und Kelsterbach samt Schloss sowie je eines Hofs in Ginsheim und Guntheim (Gundhof, Gemeinde Möhrfelden-Walldorf), an Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt und dessen Brüder für 356.177 Gulden (Fortsetzung von Antiqua 126-17, 127-1, 128-1)
Entstehungszeitraum:1600 - 1633
Frühere Signaturen:Fasz. 130, Nr. 1; Fasz. 131, Nr. 1; Fasz. 132, Nr. 1; Fasz. 133, Nr. 1
Darin:Druckschriften: 1) Summarischer Bericht dero zwischen dem durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Ludwigen Landtgraffen zu Hessen ec. und dem wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Wolffgang Ernsten Graffen zu Ysenburgk und Büdingen ec., strittigen Alienation Sachen, sechs in der DreyEich gelegene reichslehnbare Dorffschafften sampt dem Schloss Kelsterbach und anders betreffendt; vornemblich in zweyen Schreiben an die durchleuchtigste, durchleuchtige hochgeborne Fürsten und Herrn, weylandt Herrn Friedrichen Pfaltzgraffen Churfürsten ec. und Herrn Georg Friedrichen Marggraffen zu Baden und Hochbergk ec. in Jahren 1608 und 1609 vor gewesener gütlicher Underhandlung abgangen, sampt darinnen angezogenen Beylagen und andern zu besserm Verstandt solches Berichts dienenden Schrifften, Extracten und Acten begriffen. Auß wolgedachten Herrn Graffe Wolffgang Ernsten zu Ysenburgk und Büdingen etc. Befelch in Truck gegeben, Hanau (Aubrische Erben) 1615, 183 S., fol. 1-97; 2) Deductio summariissima & demonstratio ocularis, 11 S., o. O., 1629, fol. 98-103 (isenburgische Streitschrift); 3) Notae marginales auff das under dem Nahmen und Vorwand deß mehrern Theils der Kayserlichen Herren ReichsHoff-Rähte, an der Zahl vierzehn, spagirte und ohnlängst von Isenburg mit einem sonderbahren gehässigen Appendice in truck gegebene votum absolutorium in Sachen deß kayserliche Fisci und fürstlichen Hauses Hessen, Darmbstadischer Lini, wider Graf Wolff Ernsten und Wolff Henrichen von Isenburg, Büdingen, Vatter und Sohn, darinn der Ungrund dieses voti supposititii neben vielen contra manifestam actorum fidem darbey gebrauchten falsitatibus unnd erroribus, occulariter gezeiget auch sonderlich die Fürstliche Hessen-Darmstadische hohe Befügnuß anß helle Tag-Liecht gestellet würd, 90 S., Marburg (Nikolaus Hampel und Kasper Chemlin) 1633; fol. 104-149; 4) Beständige in Facto et Jure wolbegründete Refutation deß durch offenen Truck spargirten Isenburgischen kurtzen vermeinten Berichts in abgeurtheilter und eins Theils exequirter Sach fractae pacis deß durchleutigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Georgen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, contra Graf Wolffgang Henrichen von Isenburg, Büdingen, 55 S., Marburg (Nikolaus Hampel und Kasper Chemlin) 1633, fol. 150-179; 5) Kurtze Erzehlung etlicher durch die Isenburgische, Manßfeldische und Halberstädtische Soldaten in fürstlichen Hessen-Darmbstädtischen territorio verübter erschröcklicher und abschewlicher Grausamkeiten, auß sehr vielen andern, fast unzehlbarn Immanitäten, damnificationen und insolentien fideliter extrahirt, 24 S., Marburg (Nikolaus Hampel und Kasper Chemlin) 1633, fol. 180-191, besteht aus sechs Kapiteln: 1: “Von ohnerhörter Marter und Peinigung der armen Unterthanen”, 2: “Von harter tödtlicher Verwundt- auch Verlahm- und gäntzlicher Ermordung armer unschuldiger Leute”, 3: “Von Entführung, Nothzüchtigung und öffentlicher Schändung so wol ehelicher als auch lediger Weibspersonen”, 4: “Von Brandtschätzen”, 5. “Von Brennen”, 6. “Von Plündern, Stehlen, auch Abführung Hausrahts und Wegtreibung Pferdt, Rindt, Schaaf und Schweinen Viehes”. Enthält die Namen von ca. 200 Geschädigten sowie Schadenslisten einzelner Dörfer.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Ernst I. von; Isenburg-Büdingen, Grafen Wolfgang Heinrich und Philipp von, seine Söhne
Beklagter/Antragsgegner:Hessen-Darmstadt, Landgraf Ludwig V. von; Hessen-Butzbach, Landgraf Philipp II. von, Hessen-Homburg, Landgraf Friedrich I. von, Brüder; Hessen-Darmstadt, Landgraf Georg II. von; Fulda, Abt Johann Friedrich von, Salm-Neuburg, Grafen Nikolaus und Maximilian von; Isenburg, Graf Hans Otto von; Kirchberg, Burggraf Georg von
Gegenstand - Beschreibung:Die Klage des Grafen Wolfgang Ernst zielt auf die Aufhebung des Kaufvertrags. Sie enthält zwei zentrale Argumente: Erstens hätte der 1601 söhnelos verstorbene Heinrich von Isenburg-Ronneburg dem auch vom Kaiser bestätigten isenburgischen Erbvertrag von 1517 zufolge die Güter nicht ohne seine Zustimmung verkaufen dürfen. Zweitens handle es sich bei den Gütern um Reichslehen, deren Veräußerung wiederum die Einwilligung des Kaiser verlangt hätte. Da weder er, der Kläger und agnatischen Erbe des Verkäufers, noch der Kaiser dem Verkauf zugestimmt hätten, sei der Kaufvertrag nichtig. Landgraf Ludwig erwidert, der Verkäufer habe sich seinerzeit in größter Not an ihn gewandt, weil er von seinem 1597 verstorbenen Bruder Wolfgang von Isenburg-Ronneburg sehr hohe Schulden übernommen habe. Die Güter seien ihm, Ludwig, als Eigengüter aus dem Erbe der Herren von Falkenstein-Münzenberg ausgewiesen worden. Der Kauf sei rechtsgültig. Landgraf Ludwig moniert auch, dass Graf Wolfgang Ernst den bereits am Reichskammergericht anhängigen Streit entgegen den Reichsgesetzen zusätzlich noch vor den Reichshofrat gebracht habe. Dies sei aus keinem anderen Grund geschehen, “dann das er seiner sachen am ordentlichen Rechten mißtrawet und dieselbig nunmehr per sub- & obreptionem an denen orten, da solche seine sach noch unbekandt und das Jegentheil nicht gehört worden, durchzutringen gemeint” (126-17 fol. 8v). Deshalb solle der Reichshofrat die Klage abweisen. Der Reichshofrat folgt dieser Argumentation nicht und vertritt in seinem Votum von 1601 03 27 die Ansicht, dass es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handle und deshalb beide Prozesse parallel laufen können: der Prozess vor dem Reichskammergericht verhandle den Bruch des Erbvertrags von 1517, der vor dem Reichshofrat die Veräußerung von Reichsgut. Das Reichskammergericht erlässt mehrmals, etwa 1600 und 1610, Mandate, die den Kaufvertrag rückgängig machen und alles in den vorherigen Stand versetzen sollen. Auch der Reichshofrat rät zu solchen Mandaten, ebenso der Reichshoffiskal, der aufgrund der zahlreichen von der Klägerseite vorgelegten Urkunden die Reichslehensqualität der Güter für unbestreitbar hält, und ferner die Hofkammer, die vorrechnet, welche Einkünfte dem Reich verloren gingen, falls aus den Reichslehen hessen-darmstädtische Eigengüter würden. Dessen ungeachtet und obwohl Kaiser Rudolf II. 1601 Wolfgang Ernst neben anderen auch mit den strittigen Gütern belehnt, wird aus Wien 1602 lediglich ein Kommissionsauftrag an den Kurfürst von Köln erteilt, “weill wir iederzeit mehr zue der güte unnd lindigkeit dann zue scherffe deß rechten genaiget unnd weill wir dem Landgraven (welcher sich vielleicht mit Unwissenheit unnd Irthumb entschuldigen wollen möchte) den großen verlust, beides des gekaufften stück und darzue deß ausgezahleten precii, nicht gern gonnen wolttenn” (127-1 fol. 919v). Allerdings erhält der Kommissar zusammen mit seinem Kommissionsbefehl eine Zitation Landgraf Ludwigs zur Deklaration der Nichtigkeit des Kaufs der als Reichslehen erkannten Güter, welche zusammen mit den seit dem Kauf erzielten Erträgen und dem Kaufgeld an das Reich zurückfallen sollen (“Citatio ad videndum contractum declarari nullum”). Ihm wird befohlen, die Zitation dem Beklagten zuzustellen, falls eine gütliche Einigung nicht gelinge. Auf Vorschlag des Kurfürsten, der eine merkliche Beeinträchtigung seines guten Verhältnisses zu den Landgrafen von Hessen-Darmstadt befürchtet, wird der Kammerfiskal mit der nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen 1603 fälligen Insinuation der Zitation beauftragt. In
dem nun folgenden Prozess gelingt es der Klägerseite nicht, ein strafbewährtes Mandat oder gar ein Endurteil zu ihren Gunsten zu erwirken, obwohl sie nichts unversucht lässt und etwa anlässlich der Königswahl 1612 die Fürbitte der Kurfürsten gewinnen kann. Auch die Verhandlungen verschiedener Kommission führen nicht zu einer Einigung. Die Isenburger Partei veranschlagt den jährlichen Wert der Erträge der verkauften Güter auf 24.000 Gulden und beziffert den Gesamtwert der ihnen 1601-1628 durch den Verkauf entgangenen Einkünfte samt Zinsen auf 1.366.800 Gulden.
Umfang:Fol. 1-191
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287703
 

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