AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 129-5 Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Teilung der Ronneburger und Dreieicher Teile der Grafschaft Isenburg unter den vier Söhnen Graf Wolfgang Heinrichs von Isenburg-Büdingen (Fortsetzung in Antiqua, 130-1), 1655-1663 (Akt (Sammelakt,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 129-5
Titel:Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Teilung der Ronneburger und Dreieicher Teile der Grafschaft Isenburg unter den vier Söhnen Graf Wolfgang Heinrichs von Isenburg-Büdingen (Fortsetzung in Antiqua, 130-1)
Entstehungszeitraum:1655 - 1663
Frühere Signaturen:Fasz. 134, Nr. 1; Fasz. 135, Nr. 1
Darin:Gesuch der Grafen Wilhelm Otto und Johann Ernst, Onkel der vier Brüder und älteste Agnaten des Hauses Isenburg, die Zerstückelung des ohnehin kleinen Besitzes der vier Brüder nicht zuzulassen, 1655 08 14 (Ausf.), fol. 41r-42v; Kaiser Maximilian II. bestätigt die von Maximilian I. 1518 08 19 vorgenommene Bestätigung des 1517 08 26 zwischen den Brüdern Philipp, Dieter II. und Johann V. von Isenburg geschlossenen Erbvertrags, 1570 07 20 (Abschr.), fol. 52r-63v (u. a.); 1. Kommission (Kurpfalz, Wetterauer Grafenverein), Schreiben und Berichte: 1656 09 08 (Ausf.), fol. 154r-155v; 1656 10 04 (Ausf.), fol. 187r-188v; 1657 02 14 (Ausf.), fol. 521r-598v, darin: Umfangreicher Bericht der Subdelegierten Arnold Peil und Heinrich Rotscheid, undat., fol. 523r-544r; Schreiben des Subdelegierten Arnold Peil an Pfalzgraf Karl I. Ludwig über die Umstände der Insinuation des Befehls an die Kommission von 1656 10 13, 1657 01 20 (Ausf.), fol. 248r-250v; Isaak Volmar berichtet aus Frankfurt, dass der Kurfürst von der Pfalz sich über die vom Reichshofrat verfügte Aufhebung der Kommission beschwert und gebeten habe, mit der Erteilung des Aufhebungsmandats noch solange zu warten, bis der Kommissionsbericht angelangt sei, 1656 11 13 (Ausf.), fol. 185r-186v; Zeugenbefragung (Notariatsinstrument), 1658 10 30, über die Herrschaftsverhältnisse in dem gräflichen Territorium der vier Grafen, fol. 616r-621r; Druckschriften: 1) Rechtliches Conclusum Commissionis Caesareae sub- & obretitie impetratae, so bey der Röm. Kays. Maystätt, für die hochgebohrne Graffen und Herrn, Herrn Christian Moritzen, Herrn Wolffgang Heinrichten und Herrn Carl Ludwigen, Gebrüdere und Graffen zu Ysenburg und Büdingen, hiengegen wieder den auch hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Johann Ludwigen, deroselben aeltern Herren Bruders gräfl. Gn., am 13.23. Monatstag Octobris in Newen Calenders dieses zu End lauffenden 1656. Jahrs außgefallen, dardurch des uhralten Hoch-gräfflichen Hauses Ysenburg wohlhergebrachter Erb-Bruder-Vertrag newlich confirmiret, die von Seithen obgedachter drey jüngern Herren Gebrüder vorgeschützte Einreden für erheblich erachtet, daruaff die wiederrecht unnd ohne Noth einseitig außgeübte Kayserliche Commission auffgehoben, sondern dem Erbpacto gemeß [...] daß abgenommene zu restituieren allergnädigst befohlen worden, 8 Seiten, o. O., 1656, fol. 197r-198v; 2) Unumgänglicher Vortrab deß hochwohlgebornen Graffen und Herrn, H. Johann Ludwigs, Graffen zu Ysenburg und Büdingen, nechstfolgender vollständiger Verantwortung und Ableynung der wieder und gegen seine hochgräffliche Gnaden von dero Herrn Gebrüder jüngsthin ungütlich in Druck gebrachter übelgenander abgenöthigten defension &c. enthaltender diffamationen, 8 Seiten, o. O., 1656, fol. 268r-270v; 3) Protest der drei Brüder gegen den von Johann Ludwig auch in ihren Grafschaftsteilen eigenmächtig angeordneten Anschlag des Patents über die Führung der Reichsgeschäfte durch Kurfürst Karl I. Ludwig von der Pfalz während des Interregnums, Plakatdruck, o. O., 1657 04 24, fol. 338rv; 4) Repraesentatio Justitiae Notoriae deß von dem durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand Maria, von Gottes Gnaden in Obern und Niedern Bayern, auch der Ober-Pfaltz Hertzogen, Pfaltzgraffen bei Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertztruchsessen und Churfürsten und in den Landen deß Rheins, Schwaben und Fränkischen Rechtens Fürsehern und Vicario, Landgraffen zu Leuchtenberg ec., für die hochgeborne Graffen und Herrn, Herrn Christian Moritzen, Herrn Wolffgang Heinrichen und Herrn Carl Ludwigen, Gebrüdere und Graffen zu Ysenburg und Büttingen,
als höchstgemüsigte Impetranten, hingegen wider dero aeltern H. Brudern, Herrn Johann Ludwigen, gleichmäsigen Graffen zu Ysenburg und Büttingen, am 29. Juli st. n. jüngsten gnädigst erkanden und den 1. und 3. Augusti alten Kalenders gebührend insinuirten Mandati cassatorii, restitutorii & inhibitorii s. c., 118 Seiten, o. O., 10/1657, fol. 372r-433v, enthält unter den 35 Beilagen neben Schriftsätz en, Mandaten usw. auch Gutachten der Jenaer Juristenfakultät, undat., fol. 420r-425v, sowie der Straßburger Juristenfakultät, 1657 11 06, fol. 428v-431r; 5) Deß bey der Römischen Kayserlichen Mayestätt in subreptirter, aber vorlängst abgethaner Commissions-Sach für die hochgebohrne Graffen und Herren, Hr. Christian Moritzen, Herrn Wolffgang Heinrichen und Herrn Carl Ludwigen, Gebrüdere und Graffen zu Ysenburg und Büdingen, hingegen wieder den auch hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Johann Ludwigen, gleichmässigen Graffen zu Ysenburg und Büdingen, am 13. und 23. October 1656 außgefallenen und vorlängst in seine Rechtens Kräfften erwachsenen oberrichterlichen rechtlichen conclusi auff hoch gedachten Herrn graffen Johann Ludwigs Gnaden selbst unerhebliches und unbegründes Excipiren unnd vermeinte Einreden am 27. Octobr. unnd 21. Novembr. alles styli novi beförderte und herauß gebrachte Kayserliche Confirmation, der von seyten hochgedachten Herrn Graffen Johann Ludwigs Gnaden jüngsten hin zu vermeintlichen Beschönung beeder untrewen und pflichtvergessenen gemein herrschafftlichen Cantzleybedienten in offnen Truck gegebenen Läster-Chart entgegen gesetzt, 18 Seiten, o. O., 1656, fol. 439r-448v; 6) Abgenöhtigte Defension und documentirte Ableinung der entgegen die hochgeborne Grafen und Herrn, Herrm Christian Moritzen, Herrn Wolffgang Heinrichen und Herrn Carl Ludwigen, Gebrüdern und Grafen zu Ysenburg und Büdingen ec., an hohen ind nidern Orthen biß dahero erschollener ungleichen Diffamation, 134 Seiten, o. O., 1656, fol. 449r-520v, unter den 36 Beilagen: Erbvertrag von 1517, fol. 458v-467v; Gutachten der Juristenfakultät in Straßburg, 1655 05 12, fol. 467v-481v; desgl. 1656 07 12, fol. 481v-486v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ludwig von, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Isenburg-Büdingen, Grafen Christian Moritz, Wolfgang Heinrich, Karl Ludwig von, Brüder, vice versa
RHR-Agenten:Johann Ludwig: Hegelin, Martin (Vollmacht, 1656 12 01/11, Ausf., 129-5 fol. 605r-606v) Christian Moritz, Wolfgang Heinrich, Karl Ludwig: Hauser, Johann Bernhard (Vollmacht, 1658 12 18/28, Ausf., 130-1 fol. 36rv)
Gegenstand - Beschreibung:Nach dem Tod ihrer Mutter Maria Magdalena von Nassau-Wiesbaden-Idstein (1654) verlangen die drei jüngeren Söhne unter Berufung auf den Isenburger Erbvertrag von 1517 die Teilung der gräflichen Güter und Gerechtsame in vier gleiche Teile. Außerdem fordern sie von ihrem älteren Bruder Johann Ludwig, der zu Lebzeiten ihrer Mutter und in der Zeit ihrer Unmündigkeit bereits die Regierung über die gemeinsam geerbte Grafschaftsportion ausgeübt hat, Rechnungen über die Verwendung der gräflichen Einkünfte und Ausgleichszahlungen für alle Emolumente, die Johann Ludwig über die ihm aus einem Viertel der Güter zustehenden Einkünfte hinaus eingezogen und genutzt habe. Johann Ludwig weigert sich, Rechenschaft abzulegen und verweist auf die Regierungskosten, die Reichs- und Kreisabgaben und die Kosten für die Witwenversorgung ihrer Mutter, die die dafür festgesetzten Mittel überstiegen hätten. Der gemeinsame Anteil der vier Brüder an der Isenburger Grafschaft habe ursprünglich aus einem Viertel der Grafschaft bestanden. Durch Abtrennung einiger Dörfer in der Dreieich an Hessen-Darmstadt, sei daraus ein Fünftel geworden. Teilte man diesen ohnehin schon sehr kleinen Anteil noch einmal in vier gleiche Stücke, so blieben nach Abzug der jeweiligen Regierungskosten und der Reichs- und Kreisabgaben sowie künftiger Witwenversorgungen und Aussteuern keinem der vier Brüder genügend Einkünfte, um standesgemäß leben zu können. Zwar sehe der Erbvertrag keine Primogenitur vor. Doch habe sich entsprechend der lehnsrechtlichen Literatur, in der die Meinung herrsche: “Feudum etiam semel divisum ulterius dividi nequit, si conditio sive vires feudi non ferant” (129-5, fol. 14r), auch in der Isenburger Grafenfamilie die Observanz entwickelt, dass in solchen Fällen dem ältesten Sohn die Regierung und die Einkünfteverwaltung zukomme, während sich die jüngeren Söhne mit Deputaten zufrieden geben müssen. In der Folge beschweren sich beide Seiten über Tätlichkeiten, insbesondere Johann Ludwig darüber, dass die Brüdern ihn pendente lite an der Ausübung seiner bereits vor dem Streit ausgeübten Regierung hinderten. Die gegenseitigen Tätlichkeiten gipfeln in der Beschießung von Dienern und Sekretären, weswegen der Kurfürst von der Pfalz Soldaten nach Offenbach schickt und die drei jüngeren Grafen gefangen nehmen lässt. Sie sind mehrere Monate lang in Offenbach inhaftiert (bis Anfang 1657). Ferner beschuldigt etwa Johann Ludwig seine drei Brüder, seinen Leutnant Christian Höver ungerechtfertigter Weise des Auftragsmords (Assassiniums) bezichtigt, in Frankfurt gefangen gesetzt und peinlicher Verhöre ausgeliefert zu haben (siehe Nr. 931). Weil alle Versuche einer gütlichen Einigung scheitern, wird der entsprechende Teil der Grafschaft 1658 unter kaiserliche Sequesterverwaltung gestellt. 1660 entscheidet der Reichshofrat, dass das Gebiet in zwei Hälften geteilt werden soll, wobei die eine Hälfte an Ludwig, die andere an die drei Brüder fallen soll. Der Wetterauer Grafenverein soll die Teilung unter Hinzuziehung der beiden ältesten Isenburger Grafen, Wilhelm Otto und Johann Ernst, durchführen. Weiterhin herrscht Streit um die Teilungsmodalitäten, nicht zuletzt weil die beiden ältesten Isenburger Grafen selbst Ansprüche an den Ronneburger Teil der Grafschaftportion ihrer vier Neffen erheben.
Entscheidungen:Befehl an die Beklagten, den klagenden Bruder und dessen Diener und Untertanen nicht zu bedrohen und ihm den vierten Teil des väterlichen Erbes zukommen zu lassen, 1655 03 12 (Konz.), fol. 8r-9r, ferner (Abschr.), fol. 21rv; Befehl an Graf Johann Ludwig, die Erbteilung vorzunehmen, 1655 06 18 (Konz.), fol. 12rv, ferner (Abschr.), fol. 592r; Kommissionsauftrag (1. Kommission) an Kurfürst Karl I. Ludwig von der Pfalz und das Direktorium des Wetterauer Grafenvereins, die Parteien gütlich zu vergleichen und zu berichten, 1655 08 26 (Konz.), fol. 39r-40v; Befehl an die 1. Kommission, die Vergleichsbemühungen trotz der Einwände der drei Brüder fortzusetzen, 1656 04 25 (Konz.), fol. 77r-78r, ferner (Abschr.), fol. 558r-559v; Befehl an die drei Brüder, sich aller Übergriffe gegen den Kläger und seinen Dienern zu enthalten, 1656 07 17 (Konz.), fol. 93rv; Befehl an die im Streit zwischen Isenburg und den Ganerben von Staden eingesetzte 1. Kommission, die Kommissionsarbeit aufzunehmen, 1656 07 27 (Konz.), fol. 94rv; Befehl an Pfalzgraf Karl I. Ludwig, die von ihm nach Offenbach entsandten Soldaten wieder abzuziehen, 1656 10 13 (Konz.), fol. 156r-157r; desgl. 1657 01 31 (Konz.), fol. 251rv; Befehl (Mandatum sine clausula) an Graf Johann Ludwig, die Teilung unter Berücksichtigung der isenburgischen Erbverträge durchzuführen, 1656 10 13 (Konz.), fol. 158r-160v; Befehl an die 1. Kommission, welche ihres Auftrags entbunden wird, nochmals die Parteien zu ermahnen, alles beim Stand zum Zeitpunkt des erteilten Kommissionsauftrags zu belassen und insbesondere Graf Johann Ludwig zu ermahnen, dem Mandat Folge zu leisten, 1656 10 13 (Konz.), fol. 161r-162r; Strafbewährter Befehl an die drei Brüder, sich aller Tätlichkeiten zu enthalten, 1656 10 27 (Konz.), fol. 170r-171r; desgl. 1656 12 20 (Konz.), fol. 220r; desgl. 1657 01 31 (Konz.), fol. 253rv; Befehl (Mandat sine clausula) an Graf Johann Ludwig, seine inhaftierten drei Brüder wieder freizulassen, 1657 01 31 (Konz.), fol. 255r-257r; Kommissionsbefehl (2. Kommission) an die Kurfürsten Johann Philipp von Mainz und Johann Georg II. von Sachsen, die tief zerstrittenen Parteien in Güte zu vergleichen; falls dieses scheitern sollte, sollen die Parteien ihre Akten nach Wien schicken, das Urteil erwarten und sich dann danach richten, 1658 07 30 (Konz.), fol. 353rv; An die drei klagenden Brüder: Ihr Gesuch um die Verhängung der im Mandat (von 1656 10 13?) vorgesehenen Strafe wird zur Zeit abgewiesen; sie müssen auf die Einwände ihres Bruders antworten, 1658 12 03 (Konz.), fol. 599r; Befehl an die 2. Kommission, beide Seiten zum friedlichen Umgang miteinander anzuhalten, eventuelle Friedensbrecher zu inhaftieren, die ganze Grafschaft in Sequesterverwaltung zu nehmen und bis zur Teilung jedem der Brüder eine gleiche Versorgung zukommen zu lassen, 1658 12 03 (Konz.), fol. 601r-602v.
Umfang:Fol. 1-700
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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