Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 129-4 |
Titel: | Isenburg contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Führung des Grafentitels |
Entstehungszeitraum: | 1625 - 1626 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 133, Nr. 4 |
Darin: | Gesuch des Wetterauer Grafenvereins, Hans Otto von Isenburg zu verbieten, den Grafentitel zu führen, 1608 03 01 (Abschr.), fol. 7r-9r; Befehl Rudolfs II. an Hans Otto, sich des Grafentitels zu enthalten oder zu berichten, 1609 11 09 (Konz.), fol. 11r; Urteil des erzbischöflichen Gerichts zu Mainz über die legitime Herkunft des Klägers, 1622 12 15 (Ausf.), fol. 131rv, ferner (Abschr.), fol. 127r-128v (u. a.); Friedrich III. verleiht Dieter I. von Isenburg die erbliche Grafenwürde, 1442 08 30 (Abschr.), fol. 31r-32v; Verfügung Graf Antons I. von Isenburg über sein Konkubinat mit Katharina Gumpel, 1553 10 01 (Abschr.), fol. 97r-100r; Stammtafel über Ehen und Nachkommen Graf Antons I. von Isenburg-Büdingen, fol. 130rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Isenburg, Hans Otto von |
Beklagter/Antragsgegner: | Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Ernst I. von |
RHR-Agenten: | Hans Otto: Burgdorf, Jeremias Pistorius von |
Gegenstand - Beschreibung: | Der Kläger führt aus, der Wetterauer Grafenverein habe in dieser Sache gegen ihn ein 1609 erlassenes kaiserliches Verbot erwirkt. Er habe diesem Verbot nicht unmittelbar widersprochen, weil er zeitgleich einen Reichskammergerichtsprozess gegen den Bischof von Würzburg um Teile seines Erbes geführt habe, in dem er seine legitime Abstammung von Graf Anton I. von Isenburg-Büdingen habe beweisen müssen. Diese habe ihm das erzbischöfliche Mainzer Gericht 1622 bestätigt. Er bittet deshalb, jenes Verbot zu kassieren und ihm ausdrücklich zu bestätigen, den Grafentitel führen und alle damit verbundenen Rechte genießen zu dürfen. Graf Wolfgang wendet in einem über 150 Seiten langen Schriftsatz unter anderem ein, Graf Anton habe mit der Mutter des Klägers, seiner leibeigenen Konkubine bäuerlicher Abstammung, einen Konkubinatsvertrag geschlossen, der die Forderungen des Klägers ausdrücklich ausschließe. Auch dessen verstorbene Halbbrüder Wolfgang und Heinrich von Isenburg-Ronneburg hätten den Kläger nicht als legitimen Erben anerkannt. |
Umfang: | Fol. 1-131 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287706 |
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