AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 132-1 Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Isenburger Güter im Amt Assenheim, 1668-1673 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 132-1
Titel:Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Isenburger Güter im Amt Assenheim
Entstehungszeitraum:1668 - 1673
Frühere Signaturen:Fasz. 137, Nr. 1
Darin:Die Grafen Johann Ernst und Wolfgang Otto von Isenburg-Büdingen vergleichen sich wegen der Güter in Assenheim, Cleeberg, Petterweil und Staden, 1653 08/09 22/01 (Abschr.), fol. 7r-11r; Maximilian II. bestätigt die 1518 08 19 durch Maximilian I. vorgenommene Bestätigung des 1517 08 26 zwischen den Brüdern Philipp, Dieter II. und Johann V. von Isenburg geschlossenen Erbvertrags, 1570 07 20, fol. 42r-45v; Konzept des Testaments des Grafen Wolfgang Ernst I. von Isenburg-Büdingen, undat. [1625?] (Abschr.), fol. 360r-382v; ferner (Abschr.), fol. 412r-426v; Ders. teilt Land und Leute unter seinen Söhnen und Enkeln auf, 1628 04 01 (Abschr.), fol. 428r-434v; Urteile und Mandate des Reichkammergerichts: Die beklagten Brüder sind von der Klage des Landfriedensbruchs freigesprochen, die Parteien werden an den Reichshofrat verwiesen, 1667 12 13, fol. 41rv; Kläger muss den Beklagten das Testament des Grafen Wolfgang Ernst I. von Isenburg-Büdingen übergeben, welches anerkannt wird, 1668 07 06, fol. 194rv; Das implorantische Gesuch um Restitutio in integrum ist eine Schmähschrift, für die der Anwalt oder der Implorant die Strafe von einer Mark lötigen Goldes bezahlen muss, 1669 05 28, fol. 161r (u. a.); Zitation des Reichskammergericht an die Beklagten zur Teilung nach Maßgabe des Testaments, 1669 10 02 (Abschr.), fol. 195v-197r; weitere Urteile zur Teilung: 1671 07 07, fol. 285r; 1673 03 14, fol. 491rv; Notariatsinstrumente; Druckschriften: 1) Bestätigung des Isenburger Erbvertrags von 1517 durch Maximilian II., 1570 07 20, Auszug (S. 19-26) aus einer unbekannten Druckschrift, fol. 112r-115v; 2) Desgl., 8 Seiten, o. O., undat., fol. 201r-204v; 3) Dass., fol. 375r-378v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ernst von
Beklagter/Antragsgegner:Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Heinrich von, Isenburg-Büdingen (Birstein), Graf Johann Ludwig von, Brüder
RHR-Agenten:Johann Ernst: Graas Johann (1668); Leutner, Simon Lorenz (Vollmacht, 1669 07 05, Abschr., fol. 186r-187v) Johann Ludwig: Harrer, Ehrenreich (Vollmacht, 1664 02 01/11, Abschr., fol. 182r-184r); Mayersheim, Franz von (1672) Wolfgang Heinrich: Hauser, Johann Bernhard (Vollmacht, 1669 07 12, Ausf., fol. 178r-179r)
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger führt aus, sein [1667] verstorbener Bruder Wilhelm Otto habe ihm 1653 die Güter abgetreten. Seitdem habe er diese als sein Eigentum unangefochten besessen und genutzt. Zwar habe einer der beiden Beklagten Neffen, nämlich Johann Ludwig, den Reichshofrat um die Annullierung der Abtretung gebeten. Diesem sei jedoch 1667 auferlegt worden, sein Gesuch besser zu begründen, was er nicht getan habe. Die Beklagten hätten pendente lite die Güter 1667 04 02 gewaltsam an sich gerissen. Dagegen habe er, Johann Ernst, beim Reichskammergericht geklagt, das ihn an den Reichshofrat verwiesen habe. Seine beklagten Neffen erwidern, als erbberechtigte Söhne eines Bruders Wilhelm Ottos hätten sie ihre auf dem Isenburger Erbvertrag von 1517 gegründeten Erbansprüche auf Assenheim vor einem Notar und vor Zeugen erhoben. Wilhelm Otto habe diesem Erbvertrag zufolge nicht das Recht gehabt, isenburgisches Allodialgut ohne ihre Zustimmung zu veräußern. Dessen Abtretung an den Kläger habe nur auf Lebenszeit Wilhelm Ottos gegolten. Der Kläger habe schon beim Reichskammergericht vergeblich um ein Restitutionsmandat nachgesucht. Als der Reichshofrat 1670 ein Urteil zugunsten des Klägers fällt und in der Folge einen Exekutionsauftrag an die ausschreibenden Fürsten des Oberrheinischen Kreises erteilt, führen die Beklagten an, sie hätten ein Reichskammergerichtsurteil erwirkt, das auf der Basis des Testaments des Grafen Wolfgang Ernst I. (des Vaters des Klägers und des Großvaters der Beklagten) eine neue Teilung des Erbes jenes Grafen vorschreibe. Solange dieses Urteil noch nicht umgesetzt sei, müsse der Streit vor dem Reichshofrat ausgesetzt bleiben.
Entscheidungen:Befehl an die Beklagten um Bericht, 1668 07 26 (Konz.), fol. 47r; Urteil: Die Beklagten müssen dem Kläger die Güter restituieren und für die unrechtmäßige Nutzung einen Ausgleich bezahlen, 1670 04 30 (Konz.), fol. 198r; Paritionsbefehl, 1672 07 12 (Konz.), fol. 391r; Befehl an die ausschreibenden Fürsten des Oberrheinischen Kreises, für den Fall, dass die Beklagten dem Paritionsbefehl nicht gehorchten, auf Bitten des Klägers das Urteil von 1670 04 30 zu vollstrecken (Eventualkommission), 1672 07 07 (Konz.), fol. 393r-394v; der Kommissionsbefehl wird nicht zurückgenommen, 1673 07 31 (Verm.), fol. 477v.
Umfang:Fol. 1-500
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287713
 

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