AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 132-2 Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Isenburger Lehensverwaltung und die Herausgabe dafür erforderlicher Urkunden und Akten, 1668-1673 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 132-2
Titel:Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um die Isenburger Lehensverwaltung und die Herausgabe dafür erforderlicher Urkunden und Akten
Entstehungszeitraum:1668 - 1673
Frühere Signaturen:Fasz. 137, Nr. 2
Darin:Auszug aus dem Erbvertrag von 1517, fol. 19r; Bericht über die Isenburger Lehensverwaltung 1517-1667, fol. 20r-21r; Schiedsgerichtliches Urteil: Johann Ernst und Johann Ludwig sind als jeweils Älteste ihres Zweiges dem Rang nach gleichgestellt; im Hinblick auf die Lehensverwaltung soll jedoch der Erbvertrag von 1517 und der Vergleich von 1580 gelten, undat., fol. 22r; Dokumente über Vergabe von Isenburger Lehen durch den jeweils ältesten Isenburger Grafen 1539-1599, fol. 86r-92r; Auszug aus dem Vergleich über die Lehensverwaltung, 1580, fol. 154r; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ludwig von, vice versa; Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Heinrich von
Beklagter/Antragsgegner:Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ernst von, vice versa
RHR-Agenten:Johann Ludwig: Harrer, Ehrenreich (Vollmacht, 1669 12 02, Ausf., fol. 136r-137r); Mayersheim, Franz von (1672) Johann Ernst: Graas, Johann, Leutner, Simon Lorenz (Vollmacht, 1668 08 08/18, Ausf., fol. 50r-51v, ferner 1672 01 02, Ausf., fol. 253r-254v) Wolfgang Heinrich: Hauser, Johann Bernhard (Vollmacht, 1669 07 24, Ausf., fol. 130r-131r)
Gegenstand - Beschreibung:1580 haben sich die Isenburger Grafen auf der Grundlage des Erbvertrags von 1517 dahingehend verglichen, dass der älteste Graf des aus zwei Linien bestehenden ganzen Stammes die Lehen empfangen (Passivlehensverwaltung), der älteste Graf der anderen Linie aber die Isenburger Lehen ausgeben sollte (Aktivlehensverwaltung). Dieser Übereinkunft gemäß urteilt ein Schiedsgericht nach dem Tod Wilhelm Ottos von Isenburg-Büdingen 1667, dass die Passivlehensverwaltung bei dessen Neffen Johann Ludwig als dem nunmehr ältesten Grafen des Gesamthauses liegen und die Aktivlehensverwaltung bei Johann Ernst, dem jüngeren Bruder des Verstorbenen und ebenfalls Onkel Johann Ludwigs, liegen soll. 1668 trägt Johann Ludwig vor, sein Onkel Johann Ernst verweigere die Herausgabe der für die Lehensmutung erforderlichen Urkunden. Dieser wiederum beansprucht unter Berufung auf die gleichen Verträge die Aktivlehensverwaltung und fordert von Johann Ludwig ebenfalls die Übergabe entsprechender Dokumente. Johann Ludwig erwidert, der Observanz nach habe ungeachtet entsprechender Verträge der Älteste des Gesamthauses – zuletzt Wilhelm Otto – zugleich mit der Passiv- auch die Aktivlehensverwaltung innegehabt. Ferner beschwert sich Graf Wolfgang Heinrich von Isenburg-Büdingen darüber, dass ihm sowohl sein Bruder Johann Ludwig als auch sein Onkel Johann Ernst Einsicht in Isenburger Akten verwehren, obwohl der Erbvertrag von 1517 jedem Isenburger Grafen das Recht darauf zugesprochen habe.
Entscheidungen:Befehl an Johann Ernst, dem Kläger die für die Mutung nötigen Dokumente auszuhändigen, 1668 06 14 (Konz.), fol. 14rv; Johann Ludwig soll berichten, warum er seinem Bruder Wolfgang Heinrich die Einsicht in die Isenburger Dokumente verweigert, 1669 03 07 (Konz.), fol. 75rv; dergl. Befehl an Johann Ernst, 1669 03 07 (Konz.), fol. 77rv; Urteil: Johann Ernst muss Johann Ludwig die für die Verwaltung der Passivlehen relevanten Dokumente aushändigen; Johann Ernst ist zur alleinigen Verwaltung der Aktivlehen berechtigt, es sei denn Johann Ludwig weist innerhalb von zwei Monaten Gegenteiliges nach; beide müssen Wolfgang Heinrich Einsicht in alle gewünschten Dokumente gewähren, 1672 07 14 (Konz.), fol. 290rv. Urteil: Johann Ernst steht die alleinige Verwaltung der Aktivlehen zu; Johann Ludwig muss ihm die dazu erforderlichen Urkunden und Akten zukommen lassen, 1673 07 26 (Konz.), fol. 319r.
Umfang:Fol. 1-326
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287714
 

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