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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 134-17 Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen, Graf und Büdingen, Stadt; Streit um eine Abgabe zur Tilgung der Landesschulden, 1663-1669 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 134-17 |
| Titel: | Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen, Graf und Büdingen, Stadt; Streit um eine Abgabe zur Tilgung der Landesschulden |
| Entstehungszeitraum: | 1663 - 1669 |
| Frühere Signaturen: | Fasz. 140, Nr. 5 |
| Darin: | Heinrich II. von Isenburg, seine Ehefrau Adelheid, sein Sohn Johann I. von Isenburg und dessen Ehefrau Sophie gewähren der Stadt Isenburg Steuerfreiheit, 1369 09 07 (Abschr.), fol. 55r-56r; Die Grafen von Isenburg-Büdingen bestätigen der Stadt Büdingen die Steuerfreiheit, 1643 06 19 (Abschr.), fol. 57r-58v; Aufstellung des von Johann Ernst von der Stadt Büdingen, vom Gericht Wächtersbach und vom Gericht Spielberg geforderten Schuldenabgabe, fol. 63r; Graf Wilhelm Otto von Isenburg-Büdingen tritt Schloss und Stadt Büdingen an seinen Bruder Johann Ernst ab, 1661 04 04 (Abschr.), fol. 125r-126r; Die Grafen Wilhelm Otto und Johann Ernst bekunden die Bedingungen und Modalitäten der Abtretung Büdingens an Johann Ernst, 1601 04 20 (Abschr.), fol. 202r-204v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ernst von |
| Beklagter/Antragsgegner: | Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ludwig; Büdingen, Stadt |
| RHR-Agenten: | Johann Ernst: Graas, Johann (Vollmacht, 1663 06 01, Abschr., fol. 89r-90v); Leutner, Simon Lorenz (Vollmacht 1668 08 08/18, Ausf., fol. 252r-254v) Johann Ludwig: Harrer, Ehrenreich (Vollmacht, 1664 02 01/11, Abschr., fol. 108r-109v; ferner 1666 03 01, Ausf., fol. 141r-142v) Büdingen: Harrer, Ehrenreich (Vollmacht, 1665 11 20, Ausf., fol. 96r-97v) |
| Gegenstand - Beschreibung: | Der isenburgische Gesandte am Kaiserhof Jakob Samuel Reisigk führt im Auftrag von Johann Ernst aus, der Krieg habe dem Land großen Schaden zugefügt. Infolgedessen seien die Schulden sehr hoch und Exekutionen zu befürchten. Deshalb bitte der Graf um ein kaiserliches Dekret, das ihn berechtige, die Untertanen an der Schuldentilgung zu beteiligen. Zur Vermeidung “alles ohngleichen Verdachts” sei der Graf “erbietig”, die Untertanen “mitt zur Schulden Cassa zu ziehen und uf Begehren ihnen einen Schlüssel zu geben” (fol. 4rv). Zwei Jahre später meldet sich Johann Ernst erneut. Er habe wegen der seinen Untertanen auferlegten schweren Türkensteuer das ihm 1663 bewilligte Dekret zunächst zurückgehalten. Als diese Steuer weggefallen sei, habe er 1665 01 das Dekret bekannt gemacht. Seine Untertanen hätten Zustimmung signalisiert. Nur die Stadt Büdingen weigere sich, die Schuldenabgabe zu entrichten. Unterstützung erhält die Stadt von Johann Ernstens Neffen Johann Ludwig. Dieser moniert, dass die Herrschaft Büdingen seinem Halbonkel Wilhelm Otto nur interimsweise übertragenes gemeinschaftliches isenburgisches Erbe sei, über dessen endgültige Zuteilung noch nicht entschieden worden sei, über das Johann Ernst keinesfalls eigenmächtig verfügen und auf das er deshalb auch das nur für dessen Herrschaftsbereich erlangte kaiserliche Dekret von 1663 nicht ausdehnen dürfe. Gegen die von Johann Ludwig vorgebrachte Sicht auf die isenburgische Landes- und Erbteilung verwahrt sich Wilhelm Otto. Nachdem Johann Ernst durch Pfändungen gegen die Stadt Büdingen vorgegangen ist, führt diese aus, ihr sei 1369 von den Isenburger Grafen ein Steuerprivileg erteilt worden. Dieses 1643 erneuerte Steuerprivileg befreie sie von der geforderten Schuldabgabe. Überdies habe sie selbst 1622-1624 wegen des Krieges hohe Schulden machen müssen, von denen immer noch 10.000 Gulden verblieben seien, und zusätzlich noch die Türkensteuer entrichtet. Johann Ernst müsse das gepfändete Vieh zurückgeben. |
| Entscheidungen: | Dekret: Johann Ernst darf die Untertanen an der Tilgung der Schulden beteiligen, wenn er die Forderungen im Rahmen hält und den Untertanen einen Schlüssel zur Schuldenkasse aushändigt, 1663 06 18 (Konz.), fol. 10r-11r, ferner (Abschr.), fol. 48r; Befehl an Johann Ernst, innerhalb von zwei Monaten auf die Widerrede der Stadt und Graf Johann Ludwigs zu antworten, einstweilen von der Stadt Büdingen keine Schuldenabgabe zu fordern und das gepfändete Vieh zurückzugeben, 1665 07 09 (Konz.), fol. 71rv; Die Reichshofräte Johann Heinrich Schütz und Johann Heinrich von Hörwarth sollen die Akten inrotulieren, 1666 05 04 (Verm.), fol. 124v; Zwischenurteil: Johann Ernst wird angehalten, die durch Wilhelm Otto erfolgte Abtretung Büdingens an ihn vorzulegen, 1667 04 01 (Konz.), fol. 199r; Die Reichshofräte von Oettingen und Johann Heinrich Schütz sollen die Akten inrotulieren, 1669 01 18 (Verm.), fol. 243v; Urteil: Die Stadt Büdingen ist verpflichtet, gleich den anderen Untertanen einen Beitrag zur Schuldentilgung zu leisten, wobei die zwischen Johann Ernst und Johann Ludwig strittigen Fragen der Erb- und Landesteilung davon unberührt bleiben sollen, 1669 07 30 (Konz.), fol. 261r. |
| Umfang: | Fol. 1-262 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287749 |
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