Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 135-4 |
Titel: | Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Streit um das Erbe Graf Wilhelm Ottos von Isenburg Büdingen |
Entstehungszeitraum: | 1667 - 1670 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 140, Nr. 7 |
Darin: | Bericht des Grafen Johann Ernst über seine Handlungen in Birstein nach dem Tod Wilhelm Ottos, undat. [1667], fol. 33r-36v; Erklärung Johann Ludwigs über die Rückgewinnung des Dorfes Bönstadt (Niddatal), 1667 27/06 07/08 (Abschr.), fol. 51rv; Vergleich der Parteien über den Abzug von Soldaten aus dem strittigen Gebiet, vermittelt von Ludwig Eberhard von Leiningen-Rixingen, 1667 08 09 (Abschr.), fol. 73r-74r; Notariatsinstrument über den Versuch der Kläger, die ihrer Ansicht nach dem Beklagten nur auf Lebenszeit Wilhelm Ottos überlassenen und zur Ganerbschaft Staden gehörenden Dörfer Nieder-Mockstadt, Ober-Mockstadt und Heegheim in Besitz zu nehmen, 1667 05 24 (Ausf.), fol. 86r-92v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ludwig von; Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Heinrich von, Brüder |
Beklagter/Antragsgegner: | Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ernst von |
RHR-Agenten: | Johann Ludwig: Harrer, Ehrenreich Wolfgang Heinrich: Hauser, Johann Bernhard (Vollmacht, 1669 07 12, Ausf., fol. 113r-114r) Johann Ernst: Graas, Johann; Leutner, Simon Lorenz (1670) |
Gegenstand - Beschreibung: | Johann Ludwig führt aus, sein Onkel Wilhelm Otto liege auf dem Sterbebett. Johann Ernst habe sich bereits in Birstein eingefunden, um in dem bald zu erwartenden Todesfall nicht nur seinen Anteil an den Lehengütern, sondern auch die Eigengüter Wilhelm Ottos zu übernehmen. Er und seine Brüder hätten als Söhne Wilhelm Heinrichs, eines leiblichen Bruders Wilhelm Ottos, aber größere Berechtigung auf die Eigengüter als Johann Ernst, der nur ein Halbbruder Wilhelm Ottos sei. Nach dem bald darauf erfolgten Tod Wilhelm Ottos und der Beauftragung des Wetterauer Grafenvereins mit einer Kommission bringt Johann Ernst vor, der Verstorbene habe ihm Teile des Allodialbesitzes bereits 1653 abgetreten. Dagegen wendet Johann Ludwig wiederum ein, diese Abtretung sei lediglich eine Verpachtung auf Lebenszeit Wilhelm Ottos gewesen, denn der Isenburger Erbvertrag verbiete die Veräußerung von Allodialgut ohne Zustimmung der Erben. |
Entscheidungen: | Kommissionsauftrag an das Direktorium des Wetterauer Grafenvereins, die Parteien in Güte zu vergleichen, zu berichten und – sollte keine Einigung möglich sein – den strittigen Birsteiner Grafschaftsteil in Sequesterverwaltung zu nehmen, 1667 05 17 (Konz.), fol. 10r-11v; Mitteilung der Kommission an Johann Ernst und Befehl, sich aller Tätlichkeiten zu enthalten und der Kommission zu fügen, 1667 05 17 (Konz.), fol. 12rv; desgl. auch an Johann Ludwig, 1667 05 17 (Konz.), fol. 14rv; Befehl an die Kommission, Johann Ernst aufzufordern, sich an den Vergleich über den Abzug von Soldaten zu halten, und beide Parteien zu ermahnen, sich aller Tätlichkeiten zu enthalten, 1667 09 28 (Konz.), fol. 77r-78r. |
Umfang: | Fol. 1-126 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287754 |
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