AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 135-5 Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Appellation gegen ein Zwischenurteil der Kommission von 1670 07 16 im Streit um die Landesteilung, 1670-1671 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 135-5
Titel:Isenburg-Büdingen contra Isenburg-Büdingen; Appellation gegen ein Zwischenurteil der Kommission von 1670 07 16 im Streit um die Landesteilung
Entstehungszeitraum:1670 - 1671
Frühere Signaturen:Fasz. 140, Nr. 9
Darin:Appellationsinstrument, 1670 07 21/31 (Ausf.), fol. 4r-20v; Zwischenurteil der Kommission, 1670 07 16, fol. 4v-5r, ferner fol. 42r-44v (u. a.); Fürbittschreiben für Johann Ludwig von (jeweils mit Gesuch des Supplikanten und beigefügten kaiserlichen Reskripten und Mandaten zum Streit um die Landesteilung): Kurfürst Johann Philipp von Mainz, 1670 08 04 (Ausf.), fol. 26r-44v; Bischof Lothar Friedrich von Speyer, 1670 08 07 (Ausf.), fol. 45r-62v; Kurfürst Karl I. Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, 1670 08 20 (Ausf.), fol. 75r-84v; Protokoll über das Verhör mit Nikolaus Ruppelt, Diener der Frauensteiner Gesellschaft (Patriziergesellschaft) zu Frankfurt, und dessen Ehefrau Sybille über die Schulden des Oberförsters Johann Philipp Ercker, 1670 07 23, fol. 68r-71r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Johann Ludwig von
Beklagter/Antragsgegner:Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Heinrich von
RHR-Agenten:Johann Ludwig: Harrer, Ehrenreich
Gegenstand - Beschreibung:Johann Ludwig führt aus, nach der vom Kaiser bestätigten Wahl seines Bruders Wolfgang Heinrich solle er den Offenbacher Landesteil zugunsten seines Bruders verlieren und den Ronneburger Teil erhalten (siehe Nr. 903). Das Zwischenurteil enthalte bereits Elemente der Vollstreckung, in dem es ihm befehle, anzugeben, ob er Ronneburg oder Hayn als Residenz beziehen wolle, oder dem eigentlich nur interimsweise eingesetzten Oberförster Johann Philipp Ercker die Waldaxt zu schicken. Zuvor habe er dargelegt, dass zum einen infolge erheblicher Schuldforderungen der Burggrafen von Kirchberg, zum anderen wegen der bereits in Prozessen verhandelten Besitzansprüche des Grafen Johann Ernst von Isenburg-Büdingen viele Güter des Ronneburger Teils demselben verloren zu gehen drohten und die Gefahr bestünde, dass dem künftigen Inhaber des Ronneburger Landesteils später nur wenige Dörfer verblieben. Deshalb habe er beantragt, dass sein Bruder ihm durch eine jederzeit und ohne weiteren Prozess von ihm einziehbare Kaution versichern müsse, dass eventuelle Verluste des Ronneburger Teils durch Zuwendungen aus dem Offenbacher Teil ersetzt werden müssten. Der Reichshofrat habe die Kommission angewiesen, diesen Antrag zu prüfen. Die Kommission habe das aber unterlassen. Mit dem Zwischenurteil verfahre die Kommission gegen ihn exekutorisch, ohne seine zuvor erhobenen Einwände berücksichtigt zu haben.
Entscheidungen:Befehl an die Kommission (Friedrich Kasimir von Hanau, Moritz von Solms), Wolfgang Heinrich aufzufordern, innerhalb von drei Monaten zu dem Appellationsantrag Stellung zu nehmen, sowie ihm einzuschärfen, sich pendente lite aller Übergriffe zu enthalten, selbst aber alle exekutorischen Maßnahmen auszusetzen, 1670 10 13 (Konz.), fol. 104rv.
Umfang:Fol. 1-105
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287755
 

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