AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 167-2 Kissleben contra Schulenburg; Appellation gegen ein Urteil der brandenburgischen Regierung in Halberstadt von 1666 08 30 im Streit um eine Schuld in Höhe von 3.465 Reichstalern und Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Appellationen nach Oberleuteru

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 167-2
Titel:Kissleben contra Schulenburg; Appellation gegen ein Urteil der brandenburgischen Regierung in Halberstadt von 1666 08 30 im Streit um eine Schuld in Höhe von 3.465 Reichstalern und Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Appellationen nach Oberleuterungen
Entstehungszeitraum:1666 - 1668
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 176, Nr. 2
Darin:Urteile der Halberstädter Regierung zugunsten Schulenburgs: 1663 07 07, fol. 58rv; 1665 04 12 (nach eingelegter Leuterung auf der Grundlage eines Gutachtens der Jenaer Juristenfakultät), fol. 60rv; 1666 08 30 (nach eingelegter Oberleuterung auf der Grundlage eines Gutachtens der Hallenser Juristenfakultät), fol. 56rv; Befehl der halberstädtischen Regierung an die gräflich regensteinische Regierung, Schulenburg in die Kissleben gehörenden Mühlen in Weddersleben einzusetzen, bis dieser die Schuld abgetragen habe, 1666 11 04 (Abschr.), fol. 31rv; Bitte der halberstädtischen Regierung, den Appellationsprozess auszusetzen, weil laut Halberstädter Kanzleiordnung nach Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Oberleuterung keine Appellation an die Reichsgerichte mehr möglich sei, 1666 11 19/29 (Ausf.), fol. 53r-55v; entsprechender Auszug aus der Halberstädter Kanzleiordnung (Kapitel 20: Von der Oberleuterung), fol. 62r; Bitte Kurfürst Friedrich Wilhelms I. an den Reichshofrat, die Halberstädter Observanz, der zufolge die Inanspruchnahme der Oberleuterung den Verzicht auf die Appellation bedeute und ein drei Mal gesprochenes Urteil rechtsgültig sei, zu beachten, 1667 03 16 (Ausf.), fol. 80r-83v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Kissleben, Georg Ernst von, zu Ballenstedt
Beklagter/Antragsgegner:Schulenburg, Heinrich Julius von, zu Halberstadt
RHR-Agenten:Kissleben: Jonas Schrimpf (1666); Schulenburg: Johann Wilhelm Hallmann (1667)
Entscheidungen:An die brandenburgische Regierung zu Halberstadt, an Schulenburg: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1666 11 02 (Konz.), fol. 13r-15v; Mandat sine clausula an die brandenburgische Regierung in Halberstadt, die nach eingelegter Appellation angeordneten Exekutionen rückgängig zu machen (mandatum revocatorium attentatorum), 1667 01 18 (Konz.), fol. 42r-46r; es bleibt bei dem Mandat (trotz der Einwendungen der Halberstädter Regierung), 1667 02 11 (Verm.), fol. 55v; strafbewehrte compulsoriales arctiores sollen ausgestellt werden, 1667 03 29 (Verm.), fol. 72r; die Bitte Kurfürst Friedrich Wilhelms wegen der Beachtung der halberstädtischen Observanz zur Oberleuterung soll der appellantischen Seite kommuniziert und die Ausstellung der compulsoriales arctiores einstweilen ausgesetzt werden, 1667 04 06 (Verm.), fol. 83v.
Umfang:Fol. 1-151
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1698
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3382022
 

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