AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 183-3 Inn- und Knyphausen contra Ritzius; Streit um die Berechnung der Gesamtforderung aus einer Schuldverschreibung von 1594 nach Einsetzung der Beklagten in das Pfandgut Visquard aufgrund eines 1641 gefällten Urteils des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 183-3
Titel:Inn- und Knyphausen contra Ritzius; Streit um die Berechnung der Gesamtforderung aus einer Schuldverschreibung von 1594 nach Einsetzung der Beklagten in das Pfandgut Visquard aufgrund eines 1641 gefällten Urteils des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich sowie um Rückgabe des Guts
Entstehungszeitraum:1665 - 1668
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 194, Nr. 2
Darin:Schuldverschreibung Wilhelms von Inn- und Knyphausen gegenüber Lukas Ritzius, Pastor zu Grimersum, über 1.000 Reichstaler, versichert mit einem Gut in Visquard und allen anderen Gütern Wilhelms, 1594 05 01 (Abschr.), fol. 7rv; Einsetzung der Kommissare Johann Wilhelm Freitag, Johann Wittkopf und Johann Küssel, Assessoren des ostfriesischen Hofgericht, durch dass., 1667 07 13 (Abschr.), fol. 23r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Inn- und Knyphausen, Karl Friedrich von
Beklagter/Antragsgegner:Ritzius, Lukas, Erben; ostfriesisches Hofgericht zu Aurich
RHR-Agenten:Knyphausen: Franz Mayer (1665); Hofgericht: Jonas Schrimpf (1666)
Entscheidungen:Mandat sine clausula an das ostfriesische Hofgericht zu Aurich, die Liquidation der aus der Schuldverschreibung und den Gerichtskosten den Beklagten zustehenden Forderung mit Hilde von Kommissaren vorzunehmen und dabei zu beachten, dass das Darlehen von 1594 in schlechten Talern erfolgte, Zinssätze nicht mehr als fünf Prozent betragen und keine Zinseszinsen berechnet werden dürfen, Teile der Zinsen bezahlt worden seien und - falls die Prüfung ergebe, dass die Gesamtschuld mit der durch Urteil von 1641 überlassenen Nutzung des Gutes in Visquard bereits beglichen sei - den Kläger wieder in das Gut einzusetzen, 1665 07 27 (Konz.), fol. 9r-15r; Befehl an dass., zu berichten, ob sich die beklagte Seite trotz der Litispendenz des Falles am Reichshofrat per Appellation an das Reichskammergericht gewandt habe, 1668 01 02 (Konz.), fol. 25r-26r.
Umfang:Fol. 1-26
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1698
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3382150
 

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