AT-OeStA/HHStA StK Patente 2-77 Kaiser Karl V. ordnet an, dass nur noch beglaubigte und im Verzeichnis der dazu berechtigten Notare eingetragene Notare kaiserliche oder vom kaiserlichen Kammergericht ausgehende Prozesse und Briefe verkünden und exekutieren dürfen., -1548.08.03 (Einzelstück (Aktens

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA StK Patente 2-77
Titel:Kaiser Karl V. ordnet an, dass nur noch beglaubigte und im Verzeichnis der dazu berechtigten Notare eingetragene Notare kaiserliche oder vom kaiserlichen Kammergericht ausgehende Prozesse und Briefe verkünden und exekutieren dürfen.
Entstehungszeitraum:bis 03.08.1548
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Archivalienart:Patent

Angaben zu Inhalt und Struktur

Aussteller:Kaiser Karl V.
Empfänger/Vertragspartner:alle Untertanen des Reiches
Ort:Augsburg
Sprache:Deutsch
Siegel:Oblatensiegel abgefallen, aber lose vorhanden
Beschreibstoff:Papier

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Der Titel ist die historische Originalbeschreibung, die das Staatsarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Dieser kann allerdings fehlerhaft, tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1578
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3409832
 

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