AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 630-4 Rummel contra Groland und Volckamer; Fortführung eines bereits beim pfälzischen Reichsvikariat erwirkten Appellationsprozesses betr. ein Urteil des Nürnberger Obervormundschaftsamts von 1711 06 04 im Streit um die Nachfolge für die 1699 und 1709 ausgesto

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 630-4
Titel:Rummel contra Groland und Volckamer; Fortführung eines bereits beim pfälzischen Reichsvikariat erwirkten Appellationsprozesses betr. ein Urteil des Nürnberger Obervormundschaftsamts von 1711 06 04 im Streit um die Nachfolge für die 1699 und 1709 ausgestorbenen Familien Tetzel und Schlüsselfeld in der Verwaltung der 1612 von Jobst Friedrich Tetzel per Testament eingerichteten Familienstiftung
Entstehungszeitraum:1711 - 1720
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 672, Nr. 4
Darin:Vorinstanzliches Urteil, 1711 06 04 (Abschr.), fol. 6rv; Appellationsinstrument, 1711 06 13 (Ausf.), fol. 300r-309v; Reichsvikar und Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz an das Obervormundschaftsamt und Groland: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1711 08 11 (Ausf.), fol. 56r-58v; Kommmissionsauftrag des Reichsvikars an Bischof Johann Philipp von Würzburg, den Streit zu untersuchen, gegebenenfalls die vom Appellant erbetene Sequestration der Stiftungsgüter vorzunehmen, die Parteien zu vernehmen und die Akten darüber einzuschicken, 1711 08 18 (Abschr.), fol. 34rv; Protokoll über die Kommissionsverhandlungen in Nürnberg, Gasthof Zum Bitterholz, 1711 10 10, fol. 37r-48r; Testament des Jobst Friedrich Tetzel von und zu Kirchensittenbach, 1612 03 10 (Abschr.), fol. 72r-85v (Streit entzündet sich an der Frage, ob der von Tetzel darin die für die Verwaltung der Stiftung durch die Familien Tetzel und Schlüsselfeld genannten Bedingungen der nichtkatholischen Konfession und der Inhaberschaft des Nürnberger Bürgerrechts auch für die im Fall des Aussterbens darin für die Nachfolge vorgesehenen Familien gelten soll); Urteil des Reichskammergerichts im Appellationprozess zwischen Groland als Appellant und Volckamer als Appellat zugunsten des Letzteren, 1699 03 31 (Abschr.), fol. 184r-185r; Jobst Friedrich Tetzel berichtet dem Nürnberger Rat über seinen Kauf des Guts Kirchensittenbach und versichert u. a., dass er das Gut nur einem Nürnberger Bürger weitergeben werde, 1569 07 18 (Abschr.), fol. 429r-432v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rummel von Lonnerstadt, Franz Matthias
Beklagter/Antragsgegner:Groland, Gabriel Paul; Volckamer, Christoph Gottlieb
RHR-Agenten:Rummel: Georg Ferdinand Maul (1712); Groland/Volckamer: Christoph Kleibert (1712)
Umfang:Fol. 1-563
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1750
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4157124
 

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