AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-3 Halberstadt contra Goslar; Bitte um kaiserliche Zahlungsmandate in Schuldenangelegenheit, 1642-1704 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-3
Titel:Halberstadt contra Goslar; Bitte um kaiserliche Zahlungsmandate in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1642 - 1704
Darin:Quittung über Zinszahlungen, 1703 07 24, fol. 20v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Halberstadt, Liebfrauenstift
Beklagter/Antragsgegner:Goslar, Stadt
RHR-Agenten:Liebfrauenstift: Osterholz, Konrad Hermann (1702) Goslar: Koch, Jobst Heinrich (1704)
Gegenstand - Beschreibung:Das Liebfrauenstift in Halberstadt wirft der Stadt Goslar vor, sich bei ihm Geld geliehen, ausstehende Zinsen und die Rückzahlung des Kapitals aber unter Hinweis auf eine kaiserliche Kommission und verschiedene Moratorien verweigert zu haben. Da diese Gelder aber dem Unterhalt des Klerus und wohltätigen Zwecken dienten, seien sie von der kaiserlichen Kommission und den Moratorien ausgenommen. Das Stift bittet um ein kaiserliches Zahlungsmandat gegen die Stadt Goslar. Falls sie die Zahlung verweigere, solle Bischof Leopold Wilhelm von Halberstadt die Vollstreckung gegen Goslar aufgetragen werden. Die Stadt erklärt sich bereit, die Zinszahlungen zu leisten, wenn das Stift das Kapital noch etwas länger stehen lasse. Nach einem Friedensschluß sei sie bereit, über Termine für die Rückzahlung des Kapitals zu verhandeln. Das Liebfrauenstift beschwert sich beim Kaiser, Goslar habe seine Zusage nicht eingehalten und nur einen Bruchteil der Zinsen tatsächlich bezahlt. Es bittet um ein kaiserliches Mandat, das der Stadt unter Androhung der Vollstreckung die Rückzahlung von Kapital und Zinsen befiehlt. Später führt das Stift aus, die Stadt habe auch vier Monate nach Zustellung der kaiserlichen Zahlungsaufforderung immer noch keine Rückzahlungen geleistet, und bittet um ein kaiserliches Zahlungsmandat sowie um Ladung und Verurteilung Goslars zur Erstattung der Gerichtskosten. Die Stadt wendet ein, Zinszahlungen geleistet zu haben.
Entscheidungen:Der Stadt Goslar die Eingabe des Liebfrauenstifts mit dem Befehl zu schicken, die Forderungen des Stifts innerhalb von drei Monaten zu erfüllen, wenn die Schilderung den Tatsachen entspricht, 1643 04 25, (Vermerk) fol. 2v. Kaiserliche Anweisung an die Stadt Goslar, die Forderungen des Liebfrauenstifts innerhalb von zwei Monaten zu erfüllen, um zu vermeiden, daß das erbetene Mandat oder andere strengere Befehle ergehen. Übersendung des Gesuchs des Stifts an die Stadt, 1703 02 05, (Konz.) fol. 5r, fol. 13rv. Kaiserlicher Befehl an die Stadt Goslar, die Forderungen des Liebfrauenstifts innerhalb von zwei Monaten zu erfüllen unter Androhung der Vollstreckung, 1703 12 20, (Konz.) fol. 17r.
Umfang:Fol. 1-27
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1734
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211446
 

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