AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-8 Halberstadt contra Brandenburg; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses wegen Kassierung einer Dekanswahl, 1650 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-8
Titel:Halberstadt contra Brandenburg; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses wegen Kassierung einer Dekanswahl
Entstehungszeitraum:1650

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Halberstadt, St. Peter und Paul Stift, Dekan (Lappenium, Burkhard), Senior (Millagh, Christoph) und Kapitel
Beklagter/Antragsgegner:Kurbrandenburg, Räte und Regierung; Lauenstein, Raban von, Kurbrandenburger Rat; Henning, Heinrich, Lic., Kurbrandenburger Rat
Gegenstand - Beschreibung:Dekan, Senior und Kapitel des St. Peter und Paul Stifts in Halberstadt verweisen darauf, Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg habe bei der Umwandlung des Hochstifts Halberstadts zum Fürstentum und dessen Übertragung auf Kurbrandenburg versprochen, bestehende Rechte, Gerechtigkeiten und Privilegien nicht zu verletzten. Sie besäßen seit jeher das Recht, ihren Dekan zu wählen, und hätten es auch immer ausgeübt. Als sie nun Burkhard Lappenium zu ihrem neuen Dekan gewählt hätte, sei die Wahl von den kurbrandenburger Räten Raban von Lauenstein und Heinrich Henning kassiert worden, obwohl diese dazu nicht befugt seien. Lauenstein und Henning hätten ihr Vorgehen damit begründet, das Kapitel habe sein Wahlrecht vernachlässigt und es deshalb wegen Nichtausübung an Kurbrandenburg verloren. Auch ihre Einkünfte würden ihnen vorenthalten. Gegen den Grundsatz, daß während eines laufenden Verfahrens der Status quo im Streitfall bis zur Entscheidung beizubehalten sei, habe man sie in contumaciam zu 1.000 Talern Strafe verurteilt, weil sie den gewählten Dekan im Amt belassen hätten. Sie bittet den Kaiser, falls er Bedenken trage, ein Mandat gegen Lauenstein und Henning oder Kurfürst Friedrich Wilhelm zu erlassen, wenigstens eine Appellation zu gestatten und ein Mandat zur Rückgängigmachung der Übergriffe ausgehen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserliche Ermahnung an Kurfürst Friedrich Wilhelm, die Rechte von Dekan und Kapitel des St. Peter und Paul Stifts nicht dem Friedensschluß zuwider zu verletzen, 1650 08 22, (Konz.) fol. 35rv.
Umfang:Fol. 1-36
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1680
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211451
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl