Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-8 |
Titel: | Halberstadt contra Brandenburg; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses wegen Kassierung einer Dekanswahl |
Entstehungszeitraum: | 1650 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Halberstadt, St. Peter und Paul Stift, Dekan (Lappenium, Burkhard), Senior (Millagh, Christoph) und Kapitel |
Beklagter/Antragsgegner: | Kurbrandenburg, Räte und Regierung; Lauenstein, Raban von, Kurbrandenburger Rat; Henning, Heinrich, Lic., Kurbrandenburger Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Dekan, Senior und Kapitel des St. Peter und Paul Stifts in Halberstadt verweisen darauf, Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg habe bei der Umwandlung des Hochstifts Halberstadts zum Fürstentum und dessen Übertragung auf Kurbrandenburg versprochen, bestehende Rechte, Gerechtigkeiten und Privilegien nicht zu verletzten. Sie besäßen seit jeher das Recht, ihren Dekan zu wählen, und hätten es auch immer ausgeübt. Als sie nun Burkhard Lappenium zu ihrem neuen Dekan gewählt hätte, sei die Wahl von den kurbrandenburger Räten Raban von Lauenstein und Heinrich Henning kassiert worden, obwohl diese dazu nicht befugt seien. Lauenstein und Henning hätten ihr Vorgehen damit begründet, das Kapitel habe sein Wahlrecht vernachlässigt und es deshalb wegen Nichtausübung an Kurbrandenburg verloren. Auch ihre Einkünfte würden ihnen vorenthalten. Gegen den Grundsatz, daß während eines laufenden Verfahrens der Status quo im Streitfall bis zur Entscheidung beizubehalten sei, habe man sie in contumaciam zu 1.000 Talern Strafe verurteilt, weil sie den gewählten Dekan im Amt belassen hätten. Sie bittet den Kaiser, falls er Bedenken trage, ein Mandat gegen Lauenstein und Henning oder Kurfürst Friedrich Wilhelm zu erlassen, wenigstens eine Appellation zu gestatten und ein Mandat zur Rückgängigmachung der Übergriffe ausgehen zu lassen. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Ermahnung an Kurfürst Friedrich Wilhelm, die Rechte von Dekan und Kapitel des St. Peter und Paul Stifts nicht dem Friedensschluß zuwider zu verletzen, 1650 08 22, (Konz.) fol. 35rv. |
Umfang: | Fol. 1-36 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1680 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211451 |
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