AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 16-1 Hamburg contra Pappenheim; Bitte um kaiserliche Verfügungen wegen Abnahme einer Wappentafel, 1664-1665 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 16-1
Titel:Hamburg contra Pappenheim; Bitte um kaiserliche Verfügungen wegen Abnahme einer Wappentafel
Entstehungszeitraum:1664 - 1665
Darin:Verzeichnis der Reichstagsquartiere für die Gesandten der Stadt Hamburg, 1613 - 1653, fol. 2r Befehl Kaiser Leopolds I. an Pappenheim, den Gesandten Hamburgs jetzt und in Zukunft ein geeignetes Reichstagsquartier zuzuweisen und ihr Wappen daran anschlagen zu lassen, 1654 04 22, fol. 3r-4v. Zeugenaussage Graf Heinrich Wilhelms von Starhemberg, 1664 01 04, fol. 130r-131v. Widerruf der Vollmacht für Graf als Reichshofratsagent der Stadt Hamburg und Bestellung Brauns zum neuen Agenten, 1664 03 08, (begl. Kop.) fol. 174r-178v, fol. 179r-180v. Schreiben des Königs von Dänemark an Kaiser Leopold I., 1664 05 31, (Orig.) fol. 5r-6v; 1664 08 23, (Orig.) fol. 27r-28v, fol. 103r-104v. Memorial der Stadt Hamburg an das Kurfürstenkollegium, 1664 06 04/14, fol. 107r-109v. Extrakte aus Schreiben des Regensburger Stadtkämmerers Andreas Krannösten, 1664 08 20, fol. 50rv; 1664 09 04, fol. 51rv. Schreiben des Kurfürsten von Sachsen an Kaiser Leopold I., 1664 08 23, (Orig.) fol. 18r-26v; 1664 11 08, (Orig.) fol. 79r-81v. Bitte des dänischen Residenten Andreas Pauli von Liliencron um Zustellung der am 22. September 1664 beim Reichshofrat vorgelegten Hamburger Memorialschrift samt deren Beilagen und des kaiserlichen Restitutionsmandats vom 23. September 1664, 1664 09 26/10 06, fol. 66r-67v. Fürbittschreiben Kurfürst Friedrich Wilhelms
von Brandenburg für den König von Dänemark, es in dessen Interesse bei der Abnahme des Hamburger Wappens zu belassen, 1664 10 22, (Orig.) fol. 73r-75v. Schreiben der Räte und Gesandten des Kurfürstenkollegiums an Kaiser Leopold I., 1664 11 26, (Orig.) fol. 82r-87v. Zeugenaussage des Notars Johann Reinbeck, 1664 12 24, fol. 158r-159v, fol. 167r-168v. Bericht von Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg über die Zeugenaussagen der Brüder Bartholomäus Frenzl, Regensburger Rat, und Johann Wolfgang Frenzl, evangelischer Prediger und Bürger in Augsburg, 1665 01 21, (Orig.) fol. 182r-183v. Notariatsinstrumente: 1664 05 18, fol. 48r-49r. 1664 07 08/18, (begl. Kop.) fol. 34r-37v. 1664 08 23, (begl. Kop.) fol. 40r-41r. 1664 09 23, (Orig.) fol. 92r-98v. 1664 12 20, (Orig.) fol. 153r-157v, fol. 163r-166v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hamburg, Stadt
Beklagter/Antragsgegner:Pappenheim, Marschall Wolfgang Philipp von Intervenienten: Sachsen, Kurfürst Johann Georg II. von; Dänemark, König Friedrich III. von; Holstein, Fürstenhaus; Schleswig-Holstein-Gottorf, Herzog Christian Albrecht von
RHR-Agenten:Hamburg: Braun, Tobias Sebastian (1664) Pappenheim: Hauser, Johann Bernhard, Dr., Vollmacht 1664 05 10, (Kop.) fol. 188r-189r. Kursachsen: Schrimpf, Jonas (1664) Dänemark, Resident: Liliencron, Andreas Paul von (1664). Holstein: Meier, Franz (1664).
Gegenstand - Beschreibung:Die Stadt Hamburg berichtet, bei der Abreise ihrer Gesandten vom Reichstag in Regensburg hätten diese ihrem Hauswirt das Hamburger Stadtwappen geschenkt, der es an seinem Haus aufgehängt habe. Reichserbmarschall Wolfgang Philipp von Pappenheim habe es jedoch abnehmen lassen und die Stadt Hamburg in besonderer Weise beleidigt, da er diesen Auftrag durch den Reichsprofoß und seinen eigenen Narren durchführen ließ. Die Stadt bittet den Kaiser, Pappenheim wenn schon nicht aus seinem Amt zu entfernen, so ihn doch zumindest zu suspendieren. Es solle ihm unter Androhung einer nenneswerten Strafe befohlen werden, das Wappen in eigener Person umgehend wieder anzubringen. Da die Stadt unter Hinweis auf das Verhalten Pappenheims Verhandlungen über noch ausstehende Zahlungen zur Türkensteuer verweigert, fragt die Hofkammer beim Reichshofrat an, ob etwas zugunsten Hamburgs unternommen werden kann, um auf diese Weise doch noch Zahlungen von ihnen zu erhalten. Nachdem Pappenheim auf einen ersten Kaiserlicher Befehl nicht reagiert, bittet die Stadt um ein Mandat sine clausula, das ihm bei einer Strafe von 50 Mark lötigem Gold aufträgt, wie im ersten Befehl ausgeführt, das Wappen zu der Tageszeit wieder anbringen zu lassen, zu der es abgenommen worden sei. Gegen ihn solle Ladung ergehen, um den Gehorsamsnachweis zu erbringen ode
r um widrigenfalls zu der im Mandat vorgesehenen Strafe verurteilt zu werden. Gleichzeitig bittet Hamburg um ein Protektorium, das allen und jedem bei Strafe der kaiserlichen Ungnade verbietet, das Wappen der Stadt abzunehmen. Pappenheim weist darauf hin, daß sich die Vertreter der Stadt nicht als Reichstagsgesandte legitimiert hätten. Demzufolge hätten sie ihrem Wirt zwar ihr Wappen schenken dürfen, dieser hätte es jedoch im Hausinnern aufbewahren müssen und nicht öffentlich aushängen dürfen. Pappenheim habe einzig und allein dem Reichsprofoß, dessen Amt es auch sei, die Abnahme der Wappentafel befohlen. Weitere Personen seien von ihm nicht dazu autorisiert worden. Mit seinem Vorgehen sei Pappenheim lediglich seinen Amtspflichten nachgekommen. Er habe nie die Absicht gehabt, sich in rechtshängige Prozesse einzumischen. Weiter erhebe er dagegen Einspruch, von der Stadt als Privatperson und nicht als Reichserbmarschall verklagt worden zu sein. Sollte das Verhalten Hamburgs akzeptiert werden, würde dies dem Amt des Reichserbmarschalls schweren Schaden zufügen. Er bittet den Kaiser, die von Hamburg erschlichenen Mandate zu kassieren und die Stadt stattdessen ernsthaft zu bestrafen. Kurfürst Johann Georg II. von Sachsen bittet den Kaiser, nichts zu veranlassen, was seine Rechte als Erzmarschall verletzen könne. Köni
g Friedrich III. von Dänemark und das Fürstenhaus Holstein ersuchen den Kaiser, nichts gegen Pappenheim zu unternehmen, da die Stadt Hamburg keinen Anspruch auf Reichsunmittelbarkeit und damit auf das Erscheinen auf einem Reichstag und das Aufhängen ihres Wappens dort habe. Später äußern sie die Bitte, nichts zu entscheiden, ohne sie vorher anzuhören, und ersuchen den Kaiser um ein Dekret mit der Bestätigung, daß das in der Streitsache ergangene Paritionsurteil keine Auswirkungen auf ihre Rechte gegenüber der Stadt Hamburg, die sie als ihre erbuntertänige Stadt ansehen, haben solle, da es sich um einen Entscheid in einem Rechtsstreit zwischen privaten Streitparteien handele.
Entscheidungen:Gutachten des Reichshofrats: Kaiserliches Ermahnungsschreiben an Pappenheim. Kaiserliche Aufforderung an den Kurfürst von Sachsen, Pappenheim zu verbieten, sich, während die Angelegenheit der Parteien vor Reichshofrat und Reichskammergericht rechtshängig ist, etwas anzumaßen, und ihm zu befehlen, das Wappen wieder anbringen zu lassen, 1664 06 18, fol. 7r-10v. Kaiserliches Ersuchen an den Kurfürst von Sachsen als Erzmarschall des Reichs Pappenheim zu verhören, ihn nachdrücklich aufzufordern, solches eigenmächtige Vorgehen zukünftig zu unterlassen und das abgenommene Wappen umgehend wieder zurückzugeben, 1664 06 20, (Bleistiftkonz., z.T. zerstört) fol. 11r-12r, (Konz.) fol. 13r-14r. Kaiserlicher Befehl an Pappenheim, das Wappen Hamburgs umgehend zur selben Tageszeit, zu der es abgenommen wurde, wieder anbringen zu lassen, mit Kritik an seinem unbefugten, eigenmächtigen Handeln, 1664 06 20, (Konz.) fol. 15r-16v, fol. 33rv. Kaiserliches Mandat gegen Pappenheim mit Befehl, unter Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigem Gold das Hamburger Wappen wieder anzubringen und in Zukunft nichts Ähnliches gegen die Stadt vorzunehmen. Ladung, um innerhalb von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder widrigenfalls zu der im Mandat vorgesehenen Strafe verurteilt zu werden, 1664 09 23, (Konz.) fol. 60r-63v. Kaiserlich
es Ersuchen an den Kurfürst von Sachsen, Pappenheim anzuweisen, sich zukünftig nicht mehr in Fälle einzumischen, die vor den höchsten Gerichten rechtshängig sind, und die abgenommenen Insignien wieder anzubringen, 1664 10 18, fol. 68r-71v. Gutachten des Reichshofrats: Pappenheim soll vom heutigen Tag an eine Frist von einem Monat eingeräumt werden. Mitteilung an den Kurfürst von Sachsen, daß der Angelegenheit ihr Lauf gelassen wird, da sie inzwischen als Prozeß am Reichshofrat anhängig ist und Pappenheim angezeigt hat, daß er seine Einrede vorbereitet hat, 1664 12 12, fol. 117r-120v. Kaiserliche Mitteilung an den Kurfürst von Sachsen, daß wegen des Streitfalls zwischen der Stadt Hamburg und Pappenheim ein Prozeß am Reichshofrat begonnen wurde und nun dem Recht sein Lauf gelassen werden soll, 1664 12 17, (Konz.) fol. 139rv, fol. 141r-142v. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats: Zustellung des Mandats an Hauser mit der Auflage, innerhalb von acht Tagen ausreichende Vollmacht vorzulegen, 1665 02 23, fol. 193r. Dekret des Reichshofrats: Der Antrag der Stadt Hamburg wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abgewiesen und Pappenheim eine weitere Frist von 14 Tagen zum Erbringen des Gehorsamsnachweises eingeräumt. Kommt er dem nicht nach, ist er der im Mandat genannten Strafe verfallen, es wird ein verschärftes Verf
ahren gegen ihn geführt und er muß Hamburg nach richterlicher Schätzung die Gerichtskosten erstatten, 1665 03 13, (Konz.) fol. 197rv, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 203r. Kaiserlicher Bescheid an die Vertreter des Königs von Dänemark und des Fürstenhauses Holstein. Ablehnung ihrer Bitte um ein Bestätigungsdekret, 1665 03 23, (Konz.) fol. 205rv.
Umfang:Fol. 1-214
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1695
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211534
 

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