|
AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 16-2 Hamburg contra Dänemark; Bitte um kaiserliches Mandat in Auseinandersetzung um die Verleihung von Stadtrechten, 1664-1671 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 16-2 |
Titel: | Hamburg contra Dänemark; Bitte um kaiserliches Mandat in Auseinandersetzung um die Verleihung von Stadtrechten |
Entstehungszeitraum: | 1664 - 1671 |
Darin: | Privilegien König Friedrichs III. von Dänemark für Altona, 1664 08 23, fol. 235r-239v. Beschwerde der in das Amt der Schuster in Altona gehörigen Meister mit einem Verzeichnis der Gegenstände, die Hamburger Schuster den Schustern aus Altona abgenommen haben, und der dabei verwendeten Beleidigungen, 1666 08 28, fol. 58r-61v, fol. 157r-160v, fol. 174r-177v, fol. 194r-198v. Kurzer Bericht für die Kommissare über die Auseinandersetzung zwischen den Schustern aus Hamburg und Altona, 1666 09 19/20, fol. 62rv, fol. 161r-162v, fol. 178r-179v, fol. 199r-200v. Fürbittschreiben Kurfürst Johann Georgs II. von Sachsen für König Friedrich III., 1668 05 02, (Orig.) fol. 223r-226v. Notariatsinstrumente: 1664 10 09, (Orig.) fol. 6r-9v. 1665 06 08, (Orig.) fol. 18r-25v. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hamburg, Stadt |
Beklagter/Antragsgegner: | Dänemark, König Friedrich III. von; später: König Christian V. von |
RHR-Agenten: | Hamburg: Braun, Tobias Sebastian, im Fall seines Tods: Persius, Ferdinand, Vollmacht 1665 03 20 (Kop. in duplo) fol. 286r-287v, fol. 288r-289v. Dänemark: Mayer, Franz, Dr. (1666), Mayersheim, Franz von (1668) |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Stadt Hamburg beschuldigt König Friedrich III. von Dänemark, dem Ort Altona die Stadtrechte verliehen, einen Magistrat eingesetzt und der Stadt Privilegien gewährt zu haben. In diesem Vorgehen sehen sie einen Verstoß gegen die Rechte des Reichs und befürchten große wirtschaftliche Nachteile für ihre eigene Stadt. Deshalb bitten sie den Kaiser um ein Kassations- und Inhibitionsmandat sine clausula gegen den König. König Friedrich III. weist die Vorwürfe zurück. Bereits als Altona noch den Grafen von Holstein-Schaumburg gehört habe, sei der Ort als Städtchen bezeichnet worden. Die Einsetzung eines Magistrats sei nur erfolgt, um die Rechtsprechung vor Ort zu sichern, die vom Pinneberger Vogt nicht mehr geleistet werden könne. Neue Privilegien seien nicht verliehen, sondern nur diejenigen, die einzelne Personen in Altona bereits besaßen, auf die ganze Gemeinde ausgedehnt worden. Damit sei der Vorwurf der Stadt Hamburg hinfällig, die Neuerungen seien vorgenommen worden, um ihr zu schaden. Da die Neuerungen keinerlei Auswirkungen auf die Stellung Altonas im Reich hätten, liege auch kein Eingriff in die kaiserliche Autorität vor. Das Vorgehen der Stadt Hamburg verstoße gegen den Steinburger Vertrag und andere Vereinbarungen zwischen der Krone Dänemark und der Stadt Hamburg und diene nur dazu, die landesherrliche Oberhoheit König Friedrichs III. über Hamburg zu erschüttern. Deshalb bittet der König, die Stadt abzuweisen. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Aufforderung an König Friedrich III., die vorgenommenen Neuerungen rückgängig zu machen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens den Gehorsamsnachweis zu erbringen, 1664 11 24, (Konz.) fol. 10r-11r. Kaiserlicher Befehl an König Friedrich III., innerhalb von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis zu erbringen und den Regenten in Glückstadt anzuweisen, bei der Zustellung kaiserlicher Prozeßschriften den angemessenen Respekt zu zeigen, 1666 02 18, (Konz.) fol. 32r-33v. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats: Meier soll die Schrift der Stadt Hamburg als zugestellt annehmen. Sein Einwand wird als unzulässig abgelehnt. Er soll in der gesetzten Frist seine Stellungnahme zur Eingabe Hamburgs vorlegen. Auch wenn er dies nicht tut, wird in der Sache entschieden werden, was recht ist. In Zukunft soll er sich besser an die Reichskonstitutionen, die Ordnung des Reichshofrats und Dekrete halten, 1666 12 16, fol. 74r-75v. Gutachten des Reichshofrats zu den Fragen, (1) ob König Friedrich III. und Herzog Christian Albrecht von Schleswig-Holstein-Gottorf einen berechtigten Grund hatten, ihre beleidigenden Schreiben zu übersenden, (2) ob und wie diese Briefe zu ahnden sind, (3) ob dem jetzigen Referenten die das Haus Holstein betreffenden Akten abzunehmen und an einen anderen zu übergeben sind |
| und (4) wie in der Hamburger Angelegenheit weiter fortzufahren ist. Ad (1): Es gab keinen berechtigten Grund für die Schreiben. Ad (2): Sie sind zu ahnden. Dazu werden drei Alternativen vorgeschlagen. Ad (3): Der Referent sollte nicht von dem Fall abgezogen werden. Ad (4): Dem dänischen Reichshofratsagenten die Schriften der Stadt Hamburg mit einem kaiserlichen Dekret zu übergeben, das ihm befiehlt, die Dokumente anzunehmen und innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung zu beziehen. Zwei Alternativen werden vorgeschlagen, um den Streit über den in den Hamburger Schriften verwendeten Titel des Königs von Dänemark beizulegen, 1667 08 11, fol. 90r-143r. Vor dem Kaiser im Geheimen Rat verlesen. Beschluß, die Schrift nicht für ehrenrührig zu halten, da Hamburg die beanstandete Titulatur bereits geändert hat. Die Schriften König Friedrichs III. und Herzog Christian Albrechts nicht zu den Akten zu nehmen. Hinsichtlich des Dekrets, wie der Reichshofrat geraten hat. Die geforderte Ablehnung des Referenten wird nicht gewährt. Meier per Dekret zu befehlen, die Hamburger Schriften anzunehmen und innerhalb von drei Monaten Stellung dazu zu nehmen, 1668 02 04, fol. 142v-143r. Gutachten des Reichshofrats: Dem Kaiser vorzutragen und abzuraten, das Schreiben König Friedrichs III. zuzustellen, bevor der Kaiser einen Entschluß dazu |
| gefaßt hat. Alles übrige, wie im Gutachten vom 16. Juli 1667, 1667 12 23, fol. 213r-214v. Kaiserlicher Bescheid an Franz von Meiersheim, die beiliegenden Erwiderungen der Stadt Hamburg anzunehmen und in einer Frist von drei Monaten in der Hauptstreitsache alles weiter Notwendige zu tun, 1668 02 04, (Konz.) fol. 215rv, (Ausf.) fol. 217r-218v. Gutachten des Reichshofrats: Die vom Fiskal erbetene Ladung ad liquidandum mit einer Frist von drei Monaten gegen die Stadt Hamburg ausfertigen zu lassen. Einrichtung einer Kommission zur Güte im Streitfall Altona, der auch die Regelung der Grenzstreitigkeiten zwischen Hamburg und König Friedrich III. aufgetragen werden kann. Die Frage der Reichsunmittelbarkeit Hamburgs soll von der Kommission ausdrücklich nicht behandelt werden. Dem Hamburger Wunsch, König Karl XI. von Schweden zum Kommissionsmitglied zu berufen, kann entsprochen werden, 1669 02 08, fol. 259r-272r. Dem Kaiser im Geheimen Rat vorgetragen. Kaiserlicher Beschluß, Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, den Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel und die Stadt Nordhausen mit einer Kommission zu beauftragen. Aufgabe: Verhandlungen über die Grenzstreitigkeiten zur Güte; Befragung der Stadt Hamburg zu ihren Beschwerden und Bericht darüber mit eigenem Gutachten an den Kaiser. Keine Verhandlungen über die Frage der |
| Reichsunmittelbarkeit Hamburgs. Der Kurfürst von Brandenburg soll dazu gebracht werden, diesen Kommissionsauftrag nicht unter einem Vorwand abzulehnen, da er schon die Kommission in Sachen Holstein gegen Holstein (!) übernommen hat. Das Gutachten des Reichshofrats zur Bitte des Fiskals zur Ladung Hamburgs ad liquidandum und zur Bitte Hamburgs wegen der Erhebung Altonas zur Stadt wird angenommen, mit Ausnahme des Ratschlags zur Berufung des Königs von Schweden, 1669 03 13, fol. 259r-272r. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats: Den Einwand Brauns gegen den Kurfürst von Brandenburg als Kommissar, da seit Jahren Streit zwischen ihm und der Stadt Hamburg über die freie Schiffahrt auf der Elbe besteht, dem Kaiser mitzuteilen. Wenn der Kaiser weiterhin Bedenken hat, wie von Hamburg gewünscht, den König von Schweden als Herzog von Bremen anstatt Brandenburg zum Kommissar zu ernennen, wird sich kaum noch ein geeigneter anderer Kandidat finden lassen. In dem Fall müßte der Kaiser beschließen, das Mahnschreiben wegen der Erhebung Altonas zu Stadt ausgehen zu lassen. Sollte dieser Prozeß aber am Reichshofrat fortgesetzt werden, sind viele Schmähungen seitens König Friedrichs III. zu erwarten, der sich dem Kaiser zum Trotz bisher immer noch weigert, die Prozeßschriften der Stadt Hamburg anzunehmen, 1669 04 30, fol. 27 |
| 3r-275v. Kaiserlicher Beschluß im Geheimen Rat, den Kommissionsauftrag an Herzog August von Sachsen-Weißenfels, den Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel und die Stadt Nordhausen zu vergeben, 1669 05 09, (Vermerk) fol. 275v. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats: Dem Kaiser wird anheim gestellt, der mit den Verhandlungen über die Grenzstreitigkeiten zwischen der Stadt Hamburg und König Friedrich III. beauftragten Kommission auch die Verhandlungen zur Güte im Streitfall Altona aufzuerlegen, 1669 07 12, fol. 278r-280v. Dem Kaiser im Geheimen Rat vorgetragen. Kaiserlicher Beschluß, der bereits zur Regelung der Grenzstreitigkeiten eingerichteten Kommission auch die Auseinandersetzung um die Erhebung Altonas zur Stadt und andere zwischen der Stadt Hamburg und König Friedrich III. bestehende Streitfälle zu übertragen, 1669 07 20, fol. 280v. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats: Ein Erinnerungsschreiben in Sachen der Grenzstreitigkeiten zu verfassen. Dem Kaiser die Ablehnung der Kommission durch die Stadt Hamburg und deren Gründe mitzuteilen. Es ist nicht zu erwarten, daß Hamburg auf die Fortsetzung des begonnenen Prozesses verzichten und sich auf gütliche Verhandlungen einlassen wird. Da König Friedrich III. bisher aber die Annahme der Prozeßdokumente verweigert hat, soll der Kaiser selbst entscheiden, ob mit dem Prozeß fortzufahren oder eine Kommission einzusetzen ist, 1669 12 10/12, fol. 281r-284v. |
Bemerkungen: | Fol. 0/1-0/4 umgelegt aus Antiqua 17/5. Die Vollmacht der Stadt Hamburg für ihren Agenten ist zusammen mit der Stadt Lübeck ausgestellt und lautet parallel zu Braun auf Dr. Heinrich Deighoff. |
Umfang: | Fol. 1- 290 |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1701 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211535 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|