AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-4 Harrer contra Schellenberg; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit, 1667-1669 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-4
Titel:Harrer contra Schellenberg; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1667 - 1669
Darin:Extrakt aus dem Urbar des Fleckens Bachheim, 1668 02 19, fol. 30r-35v. Schuldurkunde Schellenbergs an Harrer, 1666 10 15, (begl. Kop.) fol. 3r-4r, fol. 46r-47v. Aufstellung der Schuldforderung und der entstandenen Kosten Harrers, undat., fol. 44r-45v. Schreiben Harrers an Graf Ernst von Öttingen, den Präsidenten des Reichshofrats (Bitte um Unterstützung seines Anliegens), undat., (Orig.) fol. 61r-62v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Harrer, Ehrenreich, Dr., Reichshofratsagent
Beklagter/Antragsgegner:Schellenberg, Freiherr Johann Ludwig von, kaiserlicher Kämmerer
Gegenstand - Beschreibung:Ehrenreich Harrer erklärt, Freiherr Johann Ludwig von Schellenberg habe sich von ihm zur Bezahlung von Kostgeld und Gebühren 900 Gulden geliehen. In der Schuldurkunde sei der 6. Dezember 1666 als Termin für die Rückzahlung vereinbart worden. Sollte Schellenberg diese Frist nicht einhalten, habe er Harrer zugesichert, ihn so lang in die Nutznießung seines Besitzes einzusetzen, bis das Kapital, die angefallenen Zinsen und alle Kosten und Schäden beglichen seien. Da Schellenberg die Schulden nicht fristgerecht zurückzahlt habe, bittet Harrer den Kaiser um einen Befehl an Schellenberg, ihn innerhalb von zwei Monaten entsprechend der in der Schuldurkunde getroffenen Vereinbarungen klaglos zu stellen. Gleichzeitig solle ein kaiserlicher Kommissionsauftrag an Direktor, Ausschuß und Räte der Reichsritterschaft Schwaben, Kanton Hegau/St. Georgs Schild, ergehen, die Vollstreckung gegen Schellenberg vorzunehmen, sollte er dem kaiserlichen Befehl nicht fristgerecht Gehorsam leisten. Da sich Harrer außer Stande sehe, Schellenberg den kaiserlichen Befehl zustellen zu lassen, ersucht er den Kaiser, das Dokument an die Reichsritterschaft Schwaben zu schicken, der Schellenberg angehöre, mit dem Auftrag, es zustellen zu lassen. Schellenberg ignoriert das kaiserliche Mandat gegen ihn. Da Harrer auf seine Anfrage bei der Ritterschaft keine Antwort erhält, ob mit der Vollstreckung gegen Schellenberg bereits begonnen wurde, wendet er sich mit der Bitte an den Kaiser, die Ritterschaft nachdrücklich zur Durchführung der Vollstreckung aufzufordern. Nach erfolgter Vollstreckung beklagt er sich beim Kaiser, nur in einen Teil des Ortes Bachheim eingewiesen worden zu sein. Die aus diesem Teil erzielten Einkünfte seien so gering, das sie nicht mal seine jährlichen Zinsforderungen deckten. Deshalb bittet er den Kaiser um einen Befehl an die Ritterschaft, ihn bis zur vollständigen Begleichung seiner Kapital- und Zinsforderungen sowie seiner erlittenen Kosten und Schäden entweder in das gesamte Dorf oder andere Güter Schellenbergs einzuweisen. Die Ritterschaft nimmt die Einweisung jedoch nicht vor, da Schellenberg seine Schulden mit dem Erlös aus dem Verkauf seiner Dorfschaft Allmanshofen begleichen will. Harrer bittet den Kaiser, Graf Franz Christoph von Fürstenberg, dem Käufer der Dorfschaft, aufzutragen, den Anteil des Kaufpreises zurückzuhalten, der Harrers Schuldforderungen in Höhe von 1.048 Gulden entspricht. Schellenberg erklärt jedoch, daß der Verkauf nicht gegen Bargeld, sondern gegen Überschreibung anderer Fürstenberger Güter an ihn erfolgt sei. Als Harrer weder vom Graf von Fürstenberg noch von Schellenberg die geforderte
Summer erhält, wendet er sich erneut an den Kaiser und ersucht ihn um eine nachdrückliche Aufforderung an die Reichsritterschaft Schwaben, ihn nicht nur in das ganze Dorf Bachheim sondern auch in die Güter, die Schellenberg im Tausch für seine Dorfschaft Allmanshofen vom Graf von Fürstenberg überschrieben worden seien, innerhalb der nächsten vier Wochen wirklich einzuweisen. Schellenberg sollte im Fall des Ungehorsams eine Strafe von 1.000 Reichstalern, dem Vogt von Bachheim eine Strafe von 100 Reichstalern angedroht werden. H. von Sonnenberg, Landkomtur in Villingen, der in die Dorfschaft Allmanshofen eingewiesen worden sei, sollte vom Kaiser gebeten werden, auch nach Begleichung der ihm zustehenden Gelder im Auftrag Harrers noch so lang in der Einweisung zu verbleiben, bis auch die Forderungen Harrers zufriedengestellt worden seien.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an die Reichsritterschaft Schwaben, Schellenberg den beiliegenden Kaiserlicher Befehl zuzustellen und die Vollstreckung gegen ihn vorzunehmen, falls er keinen Gehorsam leistet, 1667 08 16, (Konz.) fol. 6rv. Kaiserliches Zahlungsmandat gegen Schellenberg. Harrer ist innerhalb der nächsten zwei Monate nach Zustellung dieses Mandats klaglos zu stellen. Falls Schellenberg keinen Gehorsam leistet, wird die Vollstreckung gegen ihn verfügt, 1667 08 16, (Konz.) fol. 8r-9r. Kaiserlicher Befehl an die Reichsritterschaft Schwaben, Kanton Hegau, die Vollstreckung gegen Schellenberg unverzüglich durchzuführen, 1668 03 05, (Konz.) fol. 17r-18r. Kaiserlicher Befehl an die Reichsritterschaft Schwaben, Kanton Hegau, Harrer bis zur vollständigen Begleichung seiner Kapital- und Zinsforderungen sowie der erlittenen Kosten und Schäden in das gesamte Dorf Bachheim oder andere Güter Schellenbergs einzuweisen, 1668 05 28, (Konz.) fol. 38r-39r, fol. 57v-58r. Kaiserlicher Befehl an den Graf von Fürstenberg, den Teil des Kaufpreises für das Dorf Allmanshofen einzubehalten, der der Schuldforderung Harrers entspricht, 1668 11 14, (Konz.) fol. 48rv. Kaiserlicher Befehl an die Reichsritterschaft Schwaben, Kanton Hegau, Harrer innerhalb eines Monats dem Kaiserlicher Befehl vom 28. Mai 1668 entsprechend in das gesamte Dorf Bachheim und den Zehnt einzuweisen und Schellenberg sowie dessen Vogt notfalls unter Strafandrohung aufzufordern, Harrer die Einnahmen nicht mehr vorzuenthalten, 1669 04 01, (Konz.) fol. 63r-64r.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 33/4.
Umfang:Fol. 1-65
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1699
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211800
 

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