AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-19 Klett von Klettenberg contra Harrer; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Auseinandersetzung um gerichtliche Zuständigkeit, 1685 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 32-19
Titel:Klett von Klettenberg contra Harrer; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Auseinandersetzung um gerichtliche Zuständigkeit
Entstehungszeitraum:1685
Darin:Klageschrift Harrers und Lambschuß' an die Niederösterreichische Regierung gegen Klettenberg, präs. 1685 08 04, fol. 2r-3v. Extrakt aus dem Vergleich zwischen Klettenberg, Portner und den Reichshofratsagenten Johann Dummer und Antonius Scarsi über die Teilung der Hinterlassenschaft Harrers, undat., fol. 4r. Vereinbarung zwischen Klettenberg und den Vormündern ihrer Kinder aus der Ehe mit dem inzwischen verstorbenen Johann Sigmund Klett von Klettenberg über die Aufteilung der Hinterlassenschaft des Verstorbenen, 1684 09 19, fol. 5rv. Bestätigung der Litiskontestation Klettenbergs vor der Niederösterreichischen Regierung, 1685 11 09, (Orig.) fol. 17rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Klett von Klettenberg, Polixena Benigna, verw. Harrer, geb. von Janeburg
Beklagter/Antragsgegner:Harrer, Franz Leopold; Lambschuß, Maria Theresia, geb. Harrer
Gegenstand - Beschreibung:Polixena Benigna Klett von Klettenberg führt aus, von ihren Kindern Franz Leopold Harrer und Maria Theresia Lambschuß, geb. Harrer, vor der Niederösterreichischen Regierung beschuldigt worden zu sein, ihnen Teile der Hinterlassenschaft ihres Vaters Ehrenreich Harrer vorenthalten und bei Abschluß ihrer zweiten Ehe mit dem Großhändler Johann Sigmund Klett von Klettenberg für ihre Mitgift und das Brautgeschenk an ihren neuen Ehemann verwendet zu haben. Sie hätten die Beschlagnahme von Besitz und Einkünfte erwirkt, die Klettenberg aus dieser zweiten Ehe zustünden bzw. durch den Tod ihres zweiten Ehemanns an sie gefallen seien. Klettenberg habe dagegen zwar wegen Nichtzuständigkeit des Gerichts protestiert, da die Angelegenheit vor dem Reichshofrat behandelt werden müsse, befürchte aber, die Niederösterreichische Regierung beharre auf ihrer Entscheidung. Deshalb bittet sie den Kaiser um einen Befehl an die Regierung, Harrer und Lambschuß an den Reichshofrat zu verweisen. Nachdem ein entsprechendes kaiserliches Dekret ergangen ist, bittet Klettenberg den Kaiser, am Reichshofrat in dieser Angelegenheit eine Kommission einzurichten, um zu gewährleisten, daß sich ihre Kinder wirklich dorthin wenden. Harrer und Lambschuß bringen dagegen vor, ihre Mutter sei durch ihre zweite Eheschließung Untertanin der Niederösterreichischen Regierung geworden. Dadurch sei sie, und nicht der Reichshofrat, in dieser Auseinandersetzung zuständig. Außerdem habe sich ihre Mutter bereits auf die Klage vor der Niederösterreichischen Regierung eingelassen. Sie bitten den Kaiser daher, das kaiserliche Dekret und die Kommission zu kassieren und die Niederösterreichische Regierung hierüber zu informieren. Dorthin sollte ihre Mutter auch zurückverwiesen werden.
Entscheidungen:Kaiserliches Dekret an die Niederösterreichische Hofkanzlei: Von beiden Parteien ist in früheren Erbschaftstreitigkeiten der Reichshofrat als zuständige Instanz angerufen worden. Die Hofkanzlei wird deshalb ersucht zu verfügen, daß die Niederösterreichische Regierung die Beschlagnahme des Eigentums Klettenbergs aufhebt und ihre Kinder an den Reichshofrat verweist, 1685 10 19, (Konz.) fol. 8r-10v. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats (Kommissionsbewilligung), 1685 11 06, fol. 16r. Eine Kommission zu bewilligen, diese Dr. Franz Anton von Nicolai und Johann Albrecht Portner aufzutragen und beide Parteien und die Vormünder der Kinder für den nächsten Montag vorzuladen, 1685 11 06, (Vermerk) fol. 13v. Klettenberg die Eingabe ihrer beiden Kinder zuzustellen und sie, wenn die Dinge so beschaffen sind, darauf zu weisen, 1685 10 16, (Vermerk) fol. 18v.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 32/20.
Umfang:Fol. 1-18
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1715
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211815
 

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