AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 34-7a Dietrich contra Harrer und Lambschuß; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Honorarangelegenheit, 1687 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 34-7a
Titel:Dietrich contra Harrer und Lambschuß; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Honorarangelegenheit
Entstehungszeitraum:1687
Darin:Abrechnung Dietrichs für die Rechtsvertretung der Harrerschen Erben in deren Auseinandersetzung mit dem Reichshofratsagenten Johann Dummer, 1685 03 04 - 1686 09 04, fol. 2rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Dietrich, Johann Adam, Dr., Reichshofratsagent
Beklagter/Antragsgegner:Harrer, Erben des Ehrenreich; Lambschuß, Marian, Konzipist der Niederösterreichischen Regierung
Gegenstand - Beschreibung:Johann Adam Dietrich beklagt sich, seit fast viereinhalb Jahren hätten die Erben Ehrenreich Harrers ihm weder seine Ausgaben erstattet noch seine Honorarforderungen in Höhe von jährlich 25 Gulden beglichen. Ihm sei zugesagt worden, er solle von den 300 Gulden, die den Erben aus der Hinterlassenschaft des Reichshofratssagenten Antonius Scarsi zustünden, 100 Gulden behalten zu dürfen. Sie hätten ihn dann jedoch hinterlistig getäuscht, indem sie so viele Güter aus der Hinterlassenschaft entfernt hätten, daß nur noch 113 Gulden übriggeblieben seien, die man dem Gericht überantwortet habe. Da er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch seine Berufstätigkeit bestreite, bittet Dietrich den Kaiser, die Zahlung von 2/4 seiner Forderung in Höhe von 83 Gulden und 51 Kreuzern anzuordnen [Es bleibt unklar, wer diese 2/4 zahlen soll.] und Marian Lambschuß die Bezahlung eines Viertels in Höhe von 34 Gulden und 25 1/2 Kreuzern zu befehlen. Lambschuß weist die Forderung Dietrichs zurück, da er erst seit Juli 1685 mit seiner Frau Maria Theresia, geb. Harrer, verheiratet sei und nicht für die Bezahlung von Ausgaben vor diesem Zeitpunkt herangezogen werden könne. Da seine Frau bei ihrer Heirat noch minderjährig gewesen sei, Dietrich deshalb nicht zum Agenten habe bestellen können und ihn auch nicht ex officio verordnet bekommen habe, könnten auch ihr gegenüber keine Forderungen geltend gemacht werden. In den eineinhalb Jahren ihrer Ehe habe Dietrich zwar in ihren Diensten gestanden, aber keine Gerichtskosten ausgelegt und lediglich Unterschriften unter Schriftstücke gesetzt, die Lambschuß selbst verfaßt habe. Er bittet den Kaiser deshalb, Dietrich anzuweisen, sein unrechtmäßiges Ansuchen einzustellen.
Entscheidungen:Den Harrerschen Erben die Eingabe Dietrichs zuzustellen. Die Angelegenheit soll von der kürzlich beschlossenen Kommission neben anderen behandelt werden, 1687 05 30, (Vermerk) fol. 4v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 6r. Die Angelegenheit soll von der kürzlich angeordneten Kommission behandelt werden. Dietrich wird sich mit der Kommission wegen Zeit und Ort zu verständigen wissen, um sein Anliegen voranzutreiben, 1687 07 24, (Vermerk) fol. 8v. Dietrich die Eingabe Lambschuß' zuzustellen, 1687 09 22, (Vermerk) fol. 10v.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 34/7c.
Umfang:Fol. 1-10
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1717
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211858
 

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