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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 35-1 Haase contra Bommert; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Erbschaftsangelegenheit, 1651-1657 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 35-1 |
Titel: | Haase contra Bommert; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Erbschaftsangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1651 - 1657 |
Darin: | Ehevertrag zwischen Segert de Bommert und Johanna Marisal, 1624 01 12, (begl. Kop.) fol. 316r-319v. Testament Segerts de Bommert, 1647 10 30, fol. 14r-16v. Erstinstanzliche Akten, 1648 - 1651, (begl. Kop.) fol. 334r-699v. Rechtsgutachten der juristischen Fakultät der Universität Straßburg, 1648 09 27, (Orig.) fol. 243r-275v, (begl. Kop.) fol. 80r-105v, 1651 04 04, (Orig.) fol. 276r-311v, (begl. Kop.) fol. 106r-128v. Rechtspruch der juristischen Fakultät Leipzig, 1649 01 11 (?), fol. 17r-18v. Rechtspruch der juristischen Fakultät Tübingen, 1649 02 15, fol. 19rv. Extrakte aus dem Protokoll der Erbschaftsteilung, 1649 12 27 und 28, (begl. Kop.) fol. 176r-177v, fol. 201r-202r; 1650 01 08, (begl. Kop.) fol. 170r-171v, fol. 199rv; 1650 01 17, (begl. Kop.) fol. 172r-173v, fol. 199v-200r. Zeugenaussage des Notars Bartholomäus Willius, der das Protokoll der Erbschaftsteilung geführt hat, 1652 10 08, (Orig.) fol. 174r-175v, fol. 200v-201r. Eid Dr. Matthias Wolschings über die von ihm in der Angelegenheit seiner Mandanten Jakob und Katharina de Bommert ausgegebenen Gerichtskosten in Höhe von 120 Gulden., 1656 03 11, (Konz.) fol. 235r. Aufstellung der Schäden, die Jakob und katharina de Bommert durch die Teilung des väterlichen Erbes seitens Haase und Isaak de Bommert zugefügt wurden, undat., fol. 141rv. Extrakt aus der Reformation der Stadt Frankfurt, (begl. Kop.) fol. 320r-321v. Notariatsinstrumente: 1612 04 14, (Ehevertrag zwischen Segert de Bommert und Sara Gemard) (begl. Kop.) fol. 312r-315v. 1651 02 22, (Orig.) fol. 5r-8v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Haase, Susanna de, geb. de Bommert (Bonnard); für sie ihr Ehemann: Haase, Johann Daniel de; Bommert, Isaak de |
Beklagter/Antragsgegner: | Bommert, Jakob de; für ihn als Vormund: Chombart (Gombart), Isaak, Dr.; Bommert, Katharina de ?; für sie als Vormund: Gillfelden, Peter ? |
RHR-Agenten: | Haase: Mayer, Franz, Dr., Vollmacht 1652 10 06/16, fol. 192r-193v. Bommert, Jakob de, Chombart, Isaak: Immendorf, Johann Franz von (1651); Wolsching, Matthias, Dr. (1652); Garbi, Konrad Oswald, Vollmacht 1651 03 02, (Orig.) fol. 9r-10v, fol. 67r-68v; Vollmacht 1652 06 07/17, (Orig.) fol. 139r-140v. |
Gegenstand - Beschreibung: | Seger de Bommert, Juwelier und Bürger der Stadt Frankfurt, hat in seinem Testament sein Vermögen zwischen seinen Kindern aus erster und zweiter Ehe aufgeteilt und bestimmt, daß diejenigen Erben, die diese Bestimmungen anzufechten wagen, lediglich den Pflichterbteil erhalten sollen. Trotz dieser Klausel klagen Susanna de Haase und Isaak de Bommert gegen das Testament. Die juristische Fakultät Leipzig, an die die Akten zur Begutachtung verschickt wurden, hat das Dokument jedoch für rechtskräftig erklärt und festgestellt, daß Haase und Isaak de Bommert dementsprechend auf den Pflichterbteil zu setzen sind. Die Akten werden auch an die juristische Fakultät Tübingen geschickt, deren Rechtsspruch ebenfalls gegen Haase und Isaak de Bommert ausfällt und als Endurteil gegen sie verkündet wird. Die beiden appellieren gegen dieses von Schultheiß und Schöffen der Stadt Frankfurt gefällte Urteil und bitten den Kaiser um Durchführung eines Appellationsprozesses. Die Gegenseite macht geltend, Haase und Isaak de Bommert hätten durch ihre Klage den Anspruch auf ihr väterliches Erbe verloren, ihre Appellation sei leichtfertig erfolgt und sie hätten die Einhaltung von Fristen versäumt. Deshalb bitten sie den Kaiser, beide zu laden, um dem Vorgang beizuwohnen, wie ihre Appellation für desert erklärt wird, sie ihr Erbe verlieren und auf den Pflichtteil gesetzt werden. Nachdem der Appellationsprozeß bewilligt wurde, legen Haase und Isaak de Bommert eine artikulierte Klageschrift vor. Nach der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils präsentiert die Gegenseite eine Rechnung über ihre Gerichtskosten in Höhe von 6.980 Gulden und 56 Kreuzern vor. Haase und Isaak de Bommert protestieren gegen diese ihrer Meinung nach unmäßige Forderung und bitten den Kaiser, sie in den Genuß von Art. 5 § 20 des Westfälischen Friedens kommen zu lassen. Die Akten seien noch nicht inrotuliert worden und sollten revidiert werden. Dabei sei auch das zu ihren Gunsten ausgefallene Rechtsgutachten der Universität Straßburg zu berücksichtigen. Die Gegenseite bittet dagegen, eine Revision der Akten nicht zuzulassen. Falls jedoch anders entschieden würde, solle Haase und Isaak de Bommert zumindest befohlen werden, eine beträchtliche Kaution zu stellen. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Ladung Dr. Isaak Chombarts und Peter Gillfeldens zum Appellationsverfahren, 1651 04 25, (Konz.) fol. 36r-37v, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 53rv. Kaiserliches Inhibitionsmandat gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt, 1651 04 25, (Konz.) fol. 38r-39v, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 54rv. Kaiserliches Kompulsorialschreiben an Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt, 1651 04 25, (Konz.) fol. 40r-41v, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 55rv. Die Eingabe Haases und Isaaks de Bommert zu den Akten und das erbetene verschärfte Kompulsorialschreiben abzuschlagen, 1651 09 04, (Vermerk) fol. 52v. Die erbetene Zustellung der erstinstanzlichen Akten soll innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zustellung der Kopien erfolgen. Haase und Isaak de Bommert aufzulegen, auf die gegnerischen Argumente und die Einrede zur Desertion, die ihnen zuzustellen beschlossen wurde, zu antworten, 1651 11 29, (Vermerk) fol. 61v. Eine abschließende Frist von zwei Monaten zum Antworten zu gewähren. Immendorf hat sich wegen der Akten bei der Kanzlei anzumelden, 1652 02 19, (Vermerk) fol. 64v. Jakob und Katharina de Bommert den Gegenbericht Haases und Isaak des Bommerts zuzustellen, um die Akten zu vervollständigen. Den Zwischenbescheid (Interlokut) zu fällen, daß die Appellation ungeachtet der Einwände Jakobs und Katharinas de Bommert an den Reichshofrat gefallen ist. Haase und Isaak de Bommert zwei Monaten zum Vorbringen ihrer Gravamina einzuräumen unter Androhung, widrigenfalls die Ladung Jakobs und Katharinas de Bommert aufzuheben sowie Haase und Isaak de Bommert die Erstattung der Gerichtskosten aufzulegen. Haase und Isaak de Bommert aufzufordern, eine verbesserte Vollmacht für ihren Agenten vorzulegen, 1652 05 22, (Vermerk) fol. 74v. Urteil des Reichshofrats: Das Verfahren wird ex officio für geschlossen erklärt und das Urteil der vorhergehenden Instanz bestätigt. Haase und Isaak de Bommert werden jedoch von der im Testament vorgesehenen Strafe freigesprochen. Sie müssen Jakob und Katharina de Bommert die Gerichtskosten nach richterlicher Schätzung erstatten, 1653 03 24, fol. 240r-241v. Die Eingabe Jakobs und Katharinas de Bommert mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1653 05 28, (Vermerk) fol. 211v. Beschlossen, 1654 03 11, (Vermerk) fol. 215v. Die Eingabe Jakobs und Katharinas de Bommert an Stelle eines Votums an den Kaiser, 1654 03 11, (Vermerk) fol. 217v. Urteil des Reichshofrats: Die von Haase und Isaak de Bommert erbetene Revision der Akten wird abgelehnt. Es bleibt bei dem vorhergehenden Urteil. Hinsichtlich der Schätzung der Gerichtskosten, wird beschlossen werden, was recht ist, 1656 03 23, (Konz.) fol. 237r.Urteil des Reichshofrats: Die Jakob und Katharina de Bommert zu erstattenden Gerichtskosten werden auf 120 Gulden festgesetzt, die Haase und Isaak de Bommert innerhalb einer Frist von sechs Wochen bezahlen müssen, 1656 03 24, (Konz.) fol. 325r, fol. 327r. Die Eingabe Jakobs und Katharinas de Bommert zuzustellen, 1656 11 27, (Vermerk) fol. 330v. Urteil des Reichshofrats: Haase und Isaak de Bommert müssen Jakob und Katharina de Bommert die Gerichtskosten in Höhe von 120 Gulden erstatten, 1657 01 26, (Konz.) fol. 332r. |
Bemerkungen: | Die Bommertsche Eingabe ist von Chombart und Jakob Bommert unterschrieben. In den Eingaben Haases wird Gillfelden als weiterer Vormund angeführt und die Formulierung läßt den Schluß zu, daß auch Jakob de Bommert noch unmündig war. |
Umfang: | Fol. 1-701 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1687 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211871 |
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