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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 35-2 Hassler contra Rebmann; Auseinandersetzung wegen tätlichen Angriffs und Beleidigung, auch wegen juristischer Zuständigkeit, 1609-1611 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 35-2 |
Titel: | Hassler contra Rebmann; Auseinandersetzung wegen tätlichen Angriffs und Beleidigung, auch wegen juristischer Zuständigkeit |
Entstehungszeitraum: | 1609 - 1611 |
Darin: | Zeugenaussage Georg Keyls, eines Angehörigen der Reichskanzlei, 1610 04 07, fol. 29r-30v. Artikel zur Zeugenbefragung, undat., fol. 31r-32r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hassler, Jakob, kaiserlicher Kammerorganist |
Beklagter/Antragsgegner: | Rebmann, Johann Ulrich, Reichskanzleischreiber |
Gegenstand - Beschreibung: | Jakob Hassler schildert dem Reichsvizekanzler Freiherr Leopold von Stralendorff, Johann Ulrich Rebmann habe ihm am 3. März 1609 zusammen mit dem Hartschier Wolf Albrecht auf seinem Weg in die Prager Altstadt aufgelauert. Als er an ihnen vorbeigekommen sei, habe Rebmann ihn mit lautem Geschrei als Schelm, Dieb und Jude beschimpft und ihn bezichtigt, kaiserliches Geld und Kanzleigebühren gestohlen und den Graf von Zollern betrogen zu haben. Ein meuchelmörderischer Anschlag auf Hassler und seinen Diener, die im Gegensatz zu Rebmann beide unbewaffnet gewesen seien, sei nur durch das Dazwischentreten der umstehenden Personen verhindert worden. Hassler bittet den Reichsvizekanzler, durch richterlichen Spruch zu erklären, daß Rebmann ihn beleidigt und damit gegen Recht und Billigkeit verstoßen habe sowie einen öffentlichen Widerruf leisten müsse. Rebmann solle ihm nicht nur alle entstandenen Kosten ersetzen, sondern seinen gegenwärtigen und künftigen Besitz verlieren. Darüber hinaus bittet Hassler, Rebmann zum warnenden Beispiel für andere in wirkliche Leibstrafe zu nehmen. Rebmann weist gegenüber dem Reichsvizekanzler den Vorwurf zurück, einen meuchelmörderischen Anschlag auf Hassler geplant zu haben. Er beschuldigt Hassler, im Adelserhebungsverfahren des Neudorfer in Nürnberg die zehnfachen Gebühren erhoben, aber nicht einmal die tatsächlich angefallenen Gebühren an zuständiger Stelle entrichtet zu haben. Dadurch sei auch Rebmann, der in diesem Fall sollizitiert habe, geschädigt worden. Außerdem habe Hassler Rebmanns Ruf bei dessen Schwiegervater, dem Augsburger Bürger Dr. Johann Glöpfer, geschädigt. Als er Hassler auf seinem Weg aus dem Schloß zur Rede gestellt habe, habe dieser seine Schuld geleugnet und versucht, ihn mit Lügen abzuspeisen. Daraufhin habe Rebmann ihn geohrfeigt, jedoch nicht in beleidigender Absicht, sondern "ex iusto zelo". Rebmann bittet den Reichsvizekanzler deshalb, Hassler als Verleumder und leichtfertig Prozessierenden zu einer beträchtlichen Geldstrafe zu verurteilen. Da die Klageschrift nur vom Kopisten unterschrieben worden sei, ersucht er weiter darum, Hassler zu fragen, ob er der Schrift in allen Punkten zustimme, bevor ihm die Stellungnahme Rebmanns zugestellt wird. Später weist Rebmann den Reichsvizekanzler darauf hin, die Angelegenheit gehöre in der Hauptsache vor den Reichshofrat. Da nicht zwei Richter in der Sache Recht sprechen könnten, bittet er, Hassler an den Reichshofrat zu verweisen. Am 20. September 1609 kommt es auf der Schloßstiege des Prager Schlosses zu einem erneuten Zusammenstoß zwischen Hassler und Rebmann, bei dem Rebmann die Beschimpfungen gegen Hassler |
| wiederholt, dessen Frau als Hure bezeichnet und versucht, ihm den Griff seines Rapiers ins Gesicht zu stoßen. (Hierzu liegt keine Klageschrift vor.) Hassler schildert dem Hofkriegsratspräsidenten Graf Karl Ludwig von Sulz den ersten Zusammenstoß mit Rebmann und beschwert sich, der Reichsvizekanzler habe die Angelegenheit ohne sein Vorwissen und seine Bewilligung an den Reichshofrat weitergeleitet, der in erster Instanz nicht zuständig sei. Hassler habe sich nun entschlossen, dem üblichen Rechtsweg zu folgen, und verklage Rebmann peinlich vor dem Gericht des Obersthofmarschalls mit der Bitte, Rebmann entweder zu verurteilen oder wie in Angelegenheiten üblich, die mit Leibstrafen geahndet werden, wieder an das Stadtgericht der Kleinen Stadt Prag zurückzuverweisen. Er bittet den Graf von Sulz, Rebmann durch den Hofprofoß so lange inhaftieren zu lassen, bis eine Entscheidung gefallen ist, ob die Angelegenheit vor dem Obersthofmarschallamt zu erörtern ist oder an das Stadtgericht verwiesen werden muß. In seiner Stellungnahme führt Rebmann die selben Argumente wie in seiner an den Reichsvizekanzler gerichteten Rechtfertigung an. Er bittet darum, von der ungerechtfertigten Klage losgesprochen zu werden. Hassler solle zur Erstattung der Gerichtskosten und zu ewigem Stillschweigen verurteilt werden. Wenn er Rebmann den beabsichtigten Meuchelmord nicht nachweisen könne, solle eine peinliche Leibstrafe gegen ihn verhängt werden. Um eine baldige Entscheidung in dem Streitfall herbeizuführen, bittet Hassler den Graf von Sulz um Einrichtung einer Kommission, die die Angelegenheit untersuchen soll. |
Entscheidungen: | Rebmann soll neben Wiedereingebung dieser Klage innerhalb einer Frist von acht Tagen seine Verantwortung vorlegen, 1609 04 03, (Vermerk) fol. 4v. Hassler die Eingabe Rebmanns zuzustellen, um ihn abzuweisen und weiter der Gebühr nach zu verfahren, oder damit er seine weitere begründete Verantwortung darauf vorlegt, 1609 04 13, (Vermerk) fol. 6v. Die Eingabe Hasslers in den Reichshofrat für ein Gutachten zu geben, 1609 05 06, (Vermerk) fol. 10v. Die Eingabe Rebmanns vorzuhalten, 1609 10 22, (Vermerk) fol. 12v. Rebmann diese beiden Klagen zuzustellen, um innerhalb einer Frist von acht Tagen seine Verantwortung dazu bei dem Obersthofmarschallamt vorzulegen, 1609 10 02, (Vermerk) fol. 16v. Rebmann die Eingabe Hasslers mit dem Befehl zuzustellen, ungeachtet der vorigen Einrede auf die Klage innerhalb einer Frist von sechs Tagen klar und richtig Antwort zu geben, 1609 11 14, (Vermerk) fol. 19v. Hassler diese Verantwortung Rebmanns zu seiner weiteren rechtlichen Notdurft vorzutragen, 1609 12 15, (Vermerk) fol. 23v. Rebmann die Eingabe Hasslers mit dem Befehl zuzustellen, vor Beendigung des Prozesses vor dem Obersthofmarschallamt nicht abzureisen, 1609 12 30, (Vermerk) fol. 26v. Rebmann die Eingabe Hasslers zuzustellen, um innerhalb einer Frist von zwei Tagen seine gerichtlichen Fragepunkte vorzulegen, 1610 03 31, (Vermerk) fol. 27v. Zwischenbescheid des kaiserlichen Obersthofmarschallamts (?): Rebmann wird aufgelegt, innerhalb von 14 Tagen den Nachweis zu erbringen, daß seine gegen Hassler geäußerten Anschuldigungen den Tatsachen entsprechen. Bei Zuwiderhandlung soll auf sein eigenes Eingeständnis, die beleidigenden Äußerungen vorgebracht zu haben, weiter dem Recht entsprechend verfahren werden, 1610 09 24, (Konz.) fol. 39rv. Weiterer Kommissionsauftrag des Obersthofmarschalls an Stephan Ilgen, Johann Löben und Christoph Herfurt, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung auszuhandeln oder im Fall, daß die Verhandlungen scheitern, einen Bericht über die Gründe hierfür vorzulegen, 1611 07 23, (Konz.) fol. 40rv. Urteil Freiherr Ernsts von Mollart, Kämmerer des Geheimen Rats, Obersthofmarschall und Verwalter des Obersthofmeisteramts: Rebmann wird zu einem öffentlichen Widerruf und Satisfaktion Hasslers sowie zu Erstattung der Gerichtskosten nach richterlicher Schätzung verurteilt, 1611 09 16, fol. 41r-42v. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 35/3. |
Umfang: | Fol. 1-42 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1641 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211872 |
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