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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 36-8 Hagen contra Goslar; Bitte um kaiserliches Zahlungsmandat in Schuldenangelegenheit, 1659-1665 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 36-8 |
Titel: | Hagen contra Goslar; Bitte um kaiserliches Zahlungsmandat in Schuldenangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1659 - 1665 |
Darin: | Schuldurkunde von Bürgermeister und Rat der Stadt Goslar über 1.000 Taler Kapital und jährliche Zinsen in Höhe von 50 Talern für Heinrich von Hagen, dessen Ehefrau Ottilie und deren rechtmäßige Erben, 1575 02 20, (begl. Kop.) fol. 4r-7v. Schuldurkunde von Bürgermeister und Rat der Stadt Goslar über 1.000 Reichstaler für Berthold von Hagen, Mitglied des Rats von Duderstadt, und dessen Erben, 1606 04 23 ("Mittwoch in den heiligen Ostern"), (begl. Kop.) fol. 8r-11v. Schuldurkunde von Bürgermeister und Rat der Stadt Goslar über 1.800 Gulden für Berthold von Hagen und dessen Erben, 1611 01 06, (begl. Kop.) fol. 12r-15v. Vollmacht Hagens für Heinrich Deighoff zu gütlichen Verhandlungen mit Bürgermeister und Rat der Stadt Goslar, [1660] 12 18, (Orig.) fol. 49r-50v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hagen, Andreas Georg von, Bürger der Stadt Duderstadt |
Beklagter/Antragsgegner: | Goslar, Bürgermeister und Rat |
RHR-Agenten: | Hagen: Deighoff, Heinrich, Dr. (1659) Goslar: Dummer, Johann, Dr. (1659) |
Gegenstand - Beschreibung: | Andreas Georg von Hagen führt aus, Bürgermeister und Rat der Stadt Goslar hätten von seinen Vorfahren, dem Duderstädter Ratsmitglied Berthold von Hagen und Heinrich von Hagen, Geld geliehen. Er habe Bürgermeister und Rat wiederholt gebeten, ihm wenn schon nicht das Kapital und die vertragsmäßig angefallenen rückständigen Zinsen, dann wenigstens die Zinsen gemäß des Jüngsten Reichsabschieds zu zahlen. Da seine Bitten bisher jedoch erfolglos geblieben seien, sehe er sich zu einer Klage genötigt. Deshalb ersucht er den Kaiser um ein Mandat sine clausula gegen Bürgermeister und Rat, das ihnen unter Androhung einer nennenswerten Strafe die Begleichung der rückständigen und laufenden Zinsen nach den Bestimmungen des Regensburger Reichsabschieds auferlegt. Bürgermeister und Rat verweisen dagegen auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage und bitten den Kaiser, Hagen dazu zu bewegen, entweder gütliche Verhandlungen mit ihnen über das Kapital aufzunehmen oder aber zusammen mit anderen Gläubigern der Stadt die Entscheidung der Kommission abzuwarten, um deren Wiedereinrichtung sie wiederholt gebeten haben. Hagen beschwert sich beim Kaiser, Bürgermeister und Rat seien dem kaiserlichen Zahlungsbefehl nicht nachgekommen, und bittet um einen verschärften Prozeß mit Erstattung der Kosten und Schäden durch die Gegenseite. Er beschuldigt Bürgermeister und Rat, ihre Zahlungsunfähigkeit nur vorzutäuschen, und bittet den Kaiser, ein Vollstreckungsmandat in contumaciam gegen sie ergehen zu lassen und Erzbischof Johann Philipp von Mainz und den Herzog von Braunschweig mit der Vollstreckung zu beauftragen. Bürgermeister und Rat informieren den Kaiser, Hagen habe ihr Angebot gütlicher Verhandlungen ausgeschlagen. Da sich die wirtschaftliche Lage der Stadt immer noch nicht gebessert habe, bitten sie den Kaiser, sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zur Zahlung der Zinsen zu zwingen, sondern Hagen und ihre anderen Gläubiger aufzufordern, geduldig zu sein und sich wegen des Kapitals auf gütliche Verhandlungen einzulassen. Hagen wiederholt dagegen seine Bitte um Vollstreckung. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat der Stadt Goslar, Hagen gemäß dem Jüngsten Reichsabschied mit seiner Forderung nach Begleichung der rückständigen Zinsen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Befehls klaglos zu stellen, 1659 05 02, (Konz.) fol. 18rv. Die Eingabe von Bürgermeister und Rat zuzustellen, 1659 11 10, (Vermerk) fol. 21v. Die Einrede Hagens zuzustellen, 1659 11 10, (Vermerk) fol. 25v. Die Eingabe Hagens mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1660 07 01, (Vermerk) fol. 31v. Die Erklärung von Bürgermeister und Rat zuzustellen, 1660 10 25, (Vermerk) fol. 37v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 48rv. Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat, dem am 2. Mai 1659 gegen sie ergangenen Kaiserlicher Befehl Folge zu leisten, 1661 09 05, (Konz.) fol. 51rv. Hagen die Eingabe von Bürgermeister und Rat zuzustellen, 1661 12 10, (Vermerk) fol. 54v. Bürgermeister und Rat die Eingabe Hagens mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1662 08 01, (Vermerk) fol. 61v. Erneuter Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat, Hagen gemäß der früheren Kaiserlicher Befehle innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Befehls klaglos zu stellen. Widrigenfalls soll wegen der erbetenen Vollstreckungskommission dem Recht gemäß entschieden werden, 1662 12 05, (Konz.) fol. 72rv, fol. 76r-77v. Erneuter Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat, innerhalb einer letztmalig gesetzten Frist von zwei Monaten Hagen gemäß den vorangegangenen Kaiserlicher Befehlen klaglos zu stellen. Widrigenfalls wird die Vollstreckung gegen sie verfügt, 1663 04 17, (Konz.) fol. 80rv, fol. 90r-91v. Die Eingabe Hagens zuzustellen, undat., fol. 92v. Hagen die zwei Eingaben von Bürgermeister und Rat zuzustellen, 1665 07 01, (Vermerk) fol. 106v. |
Umfang: | Fol. 1-106 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1695 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211891 |
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