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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-3j Osterau contra Perckmann; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Bürgschaftsangelegenheit, 1692-1693 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37 Hagen, Huppeln, Perckmann, Glan, Weigandt, Simon, Osterau, Böller, Lessenich, Stubenvoll, Preßburg, 1575-1709 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-3j |
Titel: | Osterau contra Perckmann; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl in Bürgschaftsangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1692 - 1693 |
Darin: | Bürgschaft Perckmanns für Reinecke über 200 Gulden, 1685 04 06, (begl. Kop.) fol. 4rv. Quittung Reineckes für Osterau über die Aushändigung von Rechnungen, 1685 04 27, (begl. Kop.) fol. 3rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Osterau, Johann Karl von, kaiserlicher Feldartillerieoberkommissar und Feldzeugzahlmeister |
Beklagter/Antragsgegner: | Perckmann (Bergmann), Johann Paul, Agent Dänemarks und Schleswig-Holsteins Intervenient: Reinecke, Johannes |
Gegenstand - Beschreibung: | Johann Karl von Osterau macht den Kaiser darauf aufmerksam, daß Johannes Reinecke, der ehemalige Schreiber des Geschirrmeisters der kaiserlichen Artillerie, in einem Streit mit Osterau über Abrechnungen erklärt habe, wenn ihm die strittigen Rechnungen vorgelegt würden, wolle er entweder eine Erklärung dazu abgeben, die nachweise, daß die Abrechnung korrekt sei, oder aber die von Osterau geforderten 300 Gulden zahlen. Johann Paul Perckmann habe eine Bürgschaft für Reinecke über 200 Gulden und geringe darüber hinausgehende Beträge geleistet. Obwohl Osterau Reinecke am 27. April 1686 die Abrechnung zur Einsichtnahme übergeben habe, habe dieser bisher weder die versprochene Erklärung abgegeben noch den Betrag gezahlt oder die Rechnungen wieder zurückgegeben. Vielmehr habe Osterau Reinecke seither nicht mehr zu Gesicht bekommen. Damit der Kaiser als Oberbefehlshaber der Artillerie keinen finanziellen Verlust erleide, habe Osterau Perckmann aufgefordert, gemäß der von ihm geleisteten Bürgschaft anstelle Reineckes den ausstehenden Betrag zu begleichen, sei von ihm aber nur vertröstet worden. Deshalb bittet er den Kaiser, Perckmann unter Androhung der Vollstreckung zu befehlen, die 200 Gulden, für die er gebürgt habe, und weitere noch ausstehende 100 Gulden zu bezahlen. Perckmann weist diese Forderung zurück und führt gegenüber dem Kaiser aus, seine Bürgschaft habe für eine Rechnung des damaligen Quartiermeisters Grünberger in Höhe von 204 Gulden und 36 Kreuzern gegolten. Nach Überprüfung der Rechnungen habe sich herausgestellt, daß Reinecke davon noch 156 Gulden und 36 Kreuzer schuldig geblieben sei. Diese Summe habe Perckmann im Beisein Reineckes und Osteraus dem damaligen Zeugwart Nikolai Ruprecht gegen Quittung übergeben, die sich unter seiner momentan beschlagnahmten Habe befinde (s. Antiqua 37/3a-b). Damit sei er seiner Verpflichtung als Bürge in vollem Umfang nachgekommen. Nun versuche Osterau, die Bürgschaft auf Rechnungen auszudehnen, für die sie nicht geleistet worden sei. Außerdem habe man ihm das Bürgschaftsdokument trotz seiner Bitten bisher nicht zurückgegeben. Auch der Hinweis Osteraus auf die Abwesenheit Reineckes sei unzutreffend, da sich dieser immer noch vor Ort aufhalte und nie fort gewesen sei. Perckmann bittet den Kaiser daher, Osterau abzuweisen und ein Dekret der Reichskanzlei an das Generalkommissariatamt ausgehen zu lassen, das diesem die Rückgabe des Bürgschaftsdokuments an Perckmann befiehlt. Osterau berichtet dem Kaiser, Perckmann habe ihn weder bezahlt noch relevante Einwände vorgebracht. Deshalb bittet er, die Vollstreckung gegen ihn zu verfügen. Johannes Reinecke legt seinen Bericht zu den Ereignissen vor und stellt dem Kaiser anheim, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Perckmann nicht mehr von Osterau belästigt wird. |
Entscheidungen: | Perckmann die Eingabe Osteraus zuzustellen, um Osterau zufrieden zu stellen oder aber, wenn Perckmann meint, relevante Einwände vorbringen zu können, dies innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu tun, 1692 07 24, (Vermerk) fol. 5v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 10r, fol. 14r. Die Eingabe Perckmanns zum kaiserlichen Geleitbrief vom 26. Juli und 4. August den Gläubigern zuzustellen, um innerhalb einer Frist von vier Tagen dazu Stellung zu nehmen (s. Antiqua 37/3b). Die Aufhebung der Beschlagnahme der Habe wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verweigert, aber die Briefschaften mögen in Anwesenheit der Gläubiger inventarisiert und mit deren Einwilligung dann ausgehändigt werden (s. Antiqua 37/3k). Zu laden, wie ausführlicher im Protokoll. Die Eingaben zur Schätzung des Weins vom 8. und 12. August zuzustellen (s. Antiqua 37/3h). Perckmann aufzutragen, die in der Eingabe Jobst Heinrich Kochs vom 19. August verlangten Dokumente innerhalb einer Frist von drei Tagen herauszugeben, um sich selbst vor Schaden zu schützen (s. Antiqua 37/3i). Perckmann die Eingabe des Großhändlers Heinrich Böller vom 21. August zuzustellen mit der Auflage, nun, nachdem er die Aufhebung der Beschlagnahme seiner Briefschaften erreicht hat, unverzüglich mit Böller abzurechnen (s. Antiqua 37/3m). Osterau die Eingaben Perckmanns und Reineckes vom 18. und 25. August zuzustellen, 1692 08 26, (Vermerk) fol. 19v. Osteraus Erwiderung Perckmann zuzustellen, um hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Perckmann zu laden, am nächsten Gerichtstag um elf Uhr vor der kaiserlichen Ratsstube zu erscheinen, um sich über den Zustand seiner Pfänder persönlich zu informieren (s. Antiqua 37/3l), 1692 12 05, (Vermerk) fol. 24v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 26r, fol. 29r. Perckmann eine weitere Frist von acht Tagen einzuräumen, um abschließend das ihm Notwendige auf die Erwiderung Osteraus vorzubringen, 1693 02 17, (Vermerk) fol. 27v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 30r. Perckmann wird bei Strafe des Ausschlusses eine weitere Frist von vier Tagen gewährt unter Androhung der Vollstreckung im Fall der Mißachtung, 1693 07 24, (Vermerk) fol. 33v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 35r. Perckmann bei Strafe des Ausschlusses eine weitere Frist von vier Tagen mit dem Zusatz zu gewähren, daß die Sache in contumaciam für geschlossen angesehen wird, wenn er seine Erwiderung bis dahin nicht vorlegt. In diesem Fall soll auf Bitten Osteraus weiter dem Recht entsprechend entschieden werden, 1693 10 12, (Vermerk) fol. 39v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 41r. Osterau die Eingabe Perckmanns zur Kenntnisnahme zuzustellen, 1693 11 17, (Vermerk) fol. 49v. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 37/3a-b, 37/3h, 37/3k-m. |
Umfang: | Fol. 1-49 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1723 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211904 |
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