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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-3n Huppeln contra Perckmann; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit, 1692-1694 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37 Hagen, Huppeln, Perckmann, Glan, Weigandt, Simon, Osterau, Böller, Lessenich, Stubenvoll, Preßburg, 1575-1709 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 37-3n |
Titel: | Huppeln contra Perckmann; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Schuldenangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1692 - 1694 |
Darin: | Schuldurkunde Graf Hannibals von Löwenschild über 5.540 Gulden für Matthias Barthels, 1689 05 26, fol. 17rv. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats, 1692 07 24, fol. 10r. Inventar und Schätzung von Perckmanns Wein, 1693 10 22 (Orig.) fol. 24r-25v, fol. 34rv. Eventualabrechnung Huppeln und Göritz', undat., fol. 29r-30v. Quittung Gräfin Ernestines von Serenin für Göritz über die Zahlung von 25 Gulden Miete für ein Gewölbe, 1694 03 03, (Orig.) fol. 31rv. Quittung des kaiserlichen Rats und Hofbuchhalters Jakob Weigandt für Huppeln und Göritz über die Zahlung von 15 Gulden Miete für ein Gewölbe, 1694 11 12, (Orig.) fol. 32r-33v. Quittung Paul Kollers für Huppeln und Göritz über den Verkauf von Perckmanns Wein an ihn für die Summe von 175 Gulden, (Orig.) fol. 35r-36v. Inventar und Schätzung der Habe Perckmanns (Kleidung, Möbel), 1694 10 11, (Orig.) fol. 37r-38v. Inventar und Schätzung von Perckmanns Silbergeschirr, 1694 10 12, (Orig.) fol. 39rv. Inventar und Schätzung von Perckmanns Büchern, 1694 11 [.], (Orig.) fol. 40r-45v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Huppeln, Johann Friedrich Leopold von; Göritz, Christian |
Beklagter/Antragsgegner: | Perckmann (Bergmann), Johann Paul, Agent Dänemarks und Schleswig-Holsteins |
Gegenstand - Beschreibung: | Da sich im ganzen Verhalten Johann Paul Perckmanns zeige, daß ihm nur an einer Verzögerung der Sache gelegen sei, halten Johann Friedrich Leopold von Huppeln und Christian Göritz es nicht für notwendig, sich dem Kaiser gegenüber gegen die Gesuche Perckmanns zur Geltungsdauer seines kaiserlichen Geleits (s. Antiqua 37/3b) oder der Schätzung seines Weins (s. Antiqua 37/3r) auszusprechen. Da sein kaiserliches Geleit inzwischen abgelaufen sei, er aber trotz seiner eidlichen Versicherung Huppeln und Göritz die gerichtlich und von ihm selbst als liquide anerkannten Schulden immer noch nicht zurückgezahlt habe, bitten Huppeln und Göritz den Kaiser, Perckmann entweder mit geeigneten Zwangsmitteln anzuhalten, unverzüglich das Kapital samt den rückständigen Zinsen und den entstandenen Unkosten zu erstatten, oder ihn nach erfolgter Schätzung seines Vermögens ex officio so zu behandeln, wie es sich gegen einen Menschen, gegen den ein solcher Tatbestand vorliege, am Reichshofrat als warnendes Beispiel für andere gehöre. Perckmann bittet um eine kurze Fristverlängerung für die zugesicherte Begleichung seiner Schulden, da er hoffe, bald einige seiner ausstehenden Forderungen von Offizieren, die sich soeben ins Winterquartier begäben, eintreiben zu können. Dagegen bitten Huppeln und Göritz angesichts der Tatsache, daß ihnen trotz Perckmanns eidlicher Versicherung ihre Schulden immer noch nicht bezahlt worden seien, erneut, ihnen seine beschlagnahmten Weine und Möbel als Abschlag auf ihre Forderung herauszugeben. Perckmann wendet ein, daß Huppeln und Göritz durch ihr Vorgehen selbst dafür verantwortlich seien, daß er seine Ausstände noch nicht habe eintreiben und damit ihre Forderungen bezahlen können. Er wirft ihnen vor, nicht an einer Bezahlung, sondern an seinem Ruin interessiert zu sein. Statt zu akzeptieren, daß ihre Forderungen mehr als reichlich durch eine Schuldurkunde Graf Hannibals von Löwenschild, des kaiserlichen Generalwachtmeisters und Obristen eines Dragonerregiments, gedeckt seien, die sich in Perckmanns Besitz befinde, versuchten sie, ihn immer weiter in Verruf zu bringen. Deshalb bittet Perckmann den Kaiser um Schutz und den Befehl, die beschlagnahmten Weine und Möbel herauszugeben. Nachdem die Schätzung des Weins (s. Antiqua 37/3r) angeordnet und unter Leitung Franz Wilderichs von Menßhengen durchgeführt worden ist, berichtet dieser dem Kaiser, daß Huppeln und Göritz um Herausgabe der Fässer gebeten hätten. Da nach vorhergehendem Beschluß Perckmann jedoch erst die Möglichkeit geboten werden solle, den Schätzwert des Weins zu bezahlen, dieser sich jedoch bisher nicht gemeldet habe, bittet Menßhengen um Anweisungen für sein weiteres Verhalten. Nach der Schätzung der übrigen beschlagnahmten Habe Perckmanns (s. Antiqua 37/3s) bitten Huppeln und Göritz den Kaiser, Perckmann endlich zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen. Falls er eine solche Summe nicht aufbringen könne, sollten Termine für Ratenzahlungen vereinbart und Perckmann verpflichtet werden, darzulegen, woher er die Mittel zur Auszahlung seiner Gläubiger nehmen wolle. |
Entscheidungen: | Perckmann die Eingabe von Huppeln und Göritz mit dem Befehl zuzustellen, sich innerhalb einer Frist von drei Tagen dafür zu verantworten, daß er trotz seiner eidlichen Versicherung Huppeln und Göritz bisher nicht zufriedengestellt hat, und seine mündliche Schilderung über die Versetzung der Pfänder schriftlich vorzulegen. Ein freundschaftliches Dekret an die Niederösterreichische Hofkanzlei, wie ausführlicher im Protokoll, 1692 12 09, (Vermerk) fol. 2v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 16v. Dekret des Reichshofrats an die Niederösterreichische Hofkanzlei: Inhaftierung Perckmanns, da Fluchtgefahr besteht, 1692 12 09, (Konz.) fol. 3rv. Perckmann aufzulegen, dem Beschluß vom 9. Dezember Folge zu leisten, sich noch vor den Feiertage zu verantworten, warum er die Gläubiger noch nicht zufriedengestellt hat, und seine mündliche Schilderung über die Versetzung der Pfänder schriftlich vorzulegen. Seine Eingabe vom 10. Dezember Huppeln und Göritz zuzustellen. Perckmann die Eingabe Heunischs mit der Maßgabe zuzustellen, sich noch vor den Feiertagen im Einzelnen hierzu zu äußern, 1692 12 22, (Vermerk) fol. 6v. Verweis an Perckmann, weil er sich nicht früh genug bei dem Protokoll des Reichshofrats um Zustellung der ihn betreffenden Beschlüsse bemüht hat. Ihm aufzuerlegen, diesen Beschlüssen direkt nach den Feiertagen Folge zu leisten, 1692 12 24, (Vermerk) fol. 8v. Perckmann die Eingabe von Huppeln und Göritz mit der nachdrücklichen Aufforderung zuzustellen, dem am 9. Oktober gefaßten und nochmals bekräftigten Beschluß des Reichshofrats vollständig Folge zu leisten, besonders aber Huppeln und Göritz innerhalb einer Frist von höchstens acht Tagen klaglos zu stellen, um andere schärfere Anordnungen zu vermeiden, 1693 03 10, (Vermerk) fol. 11v. Perckmanns Eingabe Huppeln und Göritz zuzustellen, um dazu Stellung nehmen zu können, 1693 04 07, (Vermerk) fol. 20v. Perckmann aufzulegen, innerhalb einer Frist von acht Tagen den Nachweis über die erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 7. April zu erbringen. Er soll seinen rechtmäßigen Anspruch auf die Löwenschilder Schuldurkunde, die allein auf Matthias Barthels, Händler und Bürger der Stadt Hardersleben, ausgestellt ist, nachweisen. Wenn dies geschehen ist, wird wegen des erbetenen Gesuchs an den Hofkriegsrat weiter dem Recht gemäß entschieden. Huppeln und Göritz wird der beschlagnahmte Wein nach unparteiischer Schätzung mit der Maßgabe bewilligt, daß der Wein in Perckmanns Händen bleibt, wenn er ihnen die Schätzsumme aushändigt. Menßhengen soll die Schätzung durch unparteiische Personen durchführen lassen und entsprechen dieser Vorgabe zwischen den Parteien vermitteln, 1693 10 12, (Vermerk) fol. 22v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 26r. Perckmann aufzutragen, innerhalb einer Frist von acht Tagen entweder den Schätzwert des Weins in Höhe von 307 Gulden und 30 Kreuzern bei dem Reichshofrat zu deponieren oder sich darauf einzustellen, daß der Wein Huppeln und Göritz als Abschlag auf ihre Schuldforderung herausgegeben wird, 1693 11 17, (Vermerk) fol. 26v. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 37/3b, 37/3r-s. |
Umfang: | Fol. 1-45 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1724 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211908 |
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