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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 38-1 Hassel contra Snell; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Schuldenangelegenheit, 1688-1699 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 38-1 |
Titel: | Hassel contra Snell; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Schuldenangelegenheit |
Entstehungszeitraum: | 1688 - 1699 |
Darin: | Extrakte aus dem Konkursurteil, 1683 05 07, fol. 22r-23r. Erklärung Hassels zu zwei von ihm für Vizekanzler Snell ausgestellten Schuldurkunden, 1670 08 22, (begl. Kop.) fol. 46r-47r. Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Richter, 1690 07 24, (Orig.) fol. 94r-99v. Notariatsinstrumente: 1689 06 21/07 02, (Orig.) fol. 32r-35v. 1690 01 16/26, (Orig.) fol. 64r-67v. 1693 04 14/24, (begl. Kop.) fol. 150r-152v, fol. 160r-1162r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hassel, Freiherr Jost Wilhelm Friedrich von; später: Hassel, Freiin von |
Beklagter/Antragsgegner: | Snellsche Erbengemeinschaft; für sie: Mylius, Hermann, Lic., Bürgermeister der Stadt Köln, Ehemann einer der Erbinnen |
RHR-Agenten: | Hassel: Dietrich, Johann Adam, Dr., im Fall seines Tods: Koch, Johann Christoph, Lic., Vollmacht 1690 12 09, (Orig.) fol. 110v. Snellsche Erbengemeinschaft: Nipho, Matthias Ignatius, im Fall seines Tods: Romanini, Johannes Baptist, Vollmacht 1690 04 29, (Orig.) fol. 74rv. |
Gegenstand - Beschreibung: | Jost Wilhelm Friedrich von Hassel legt dar, daß die fürstlich Jülich-Berger Kanzlei in Düsseldorf in einem Prozeß, den er gegen Hermann Mylius als Vertreter der Snellschen Erbengemeinschaft geführt hat, am 18. September 1688 zugunsten der Erbengemeinschaft geurteilt hat. Gegen dieses Urteil hat er an den Reichshofrat oder (!) das Reichskammergericht appelliert und bittet den Kaiser um Durchführung eines Appellationsprozesses. Nachdem die Appellation für zulässig erklärt worden ist, legt Hassel lediglich ein artikulierte Klageschrift vor, ohne den Fall zu beschreiben. Mylius beanstandet dies und schildert seinerseits den Sachverhalt, bevor er zu den von Hassel vorgelegten Artikeln Stellung nimmt. In einem Konkursurteil sei die Vorrangigkeit der Schuldforderung Hassels in Höhe von 1.400 Reichstalern anerkannt worden, für die ihm die Einnahmen des Guts Bongard zugewiesen worden seien. Die Snellsche Erbengemeinschaft habe für ihren Anspruch in Höhe von 2.000 Reichstalern die Einnahmen des Guts Ohr erhalten. Hassel habe eine Tilgung der Forderungen, die die Erben auf die Einnahmen des Guts Ohr besäßen, angestrebt und ihnen im Gegenzug seine Schuldforderung von 1.400 Reichstalern auf die Einnahmen des Guts Bongard übertragen wollen. Dagegen hätten die Erben vor der fürstlich Jülich-Berger Hofkanzlei in Düsseldorf geklagt, die entschieden habe, sie auch weiterhin die Einnahmen des Guts Ohr nutznießen zu lassen. Hassel habe gegen diesen Beschluß appelliert. Mylius bittet den Kaiser, entweder die Angelegenheit an den Richter der vorigen Instanz zurückzuverweisen, da Hassel keine Gravamina entstanden seien, oder das Urteil der Hofkanzlei zu bestätigen, von Hassel die Vorlage der Schuldurkunde über die 1.400 Reichstaler zu verlangen und ihn zu der Strafe zu verurteilen, die für leichtfertiges Appellieren vorgesehen sei. Nachdem Mylius sich beschwert, Hassel habe trotz rechtshängiger Appellation das Gut Ohr an sich gebracht, ergeht ein kaiserliches Schreiben an den Kurprinz von der Pfalz, die Snellschen Erben in Besitz und Nutznießung des Hofs zu lassen. Hassel wendet dagegen ein, Mylius habe dieses Schreiben durch falsche Angaben erschlichen. Er sei wegen seines Kredits ausreichend zufriedengestellt worden und Hassel habe sich keiner Übergriffe gegen ihn schuldig gemacht. Deshalb bittet er den Kaiser, das Schreiben zu kassieren und stattdessen ein Schreiben zur Rückgängigmachung der Übergriffe gegen Mylius ausgehen zu lassen. Als der Appellationsprozeß mehrere Jahre am Reichshofrat rechtshängig bleibt, berichtet Freiin von Hassel dem Kaiser, die Snellschen Erben hätten sich erneut an die fürstlich Jülich-Berger Hofkanzlei gewendet. Von dieser sei in der Sache eine Kommission eingerichtet worden. Sie habe gegen diese Entscheidung protestiert und bittet den Kaiser, gegen die Hofkanzlei ein verschärftes Inhibitionsschreiben und Ladung ausgehen zu lassen, um ihrer Verurteilung zu der im ersten Inhibitionsschreiben vorgesehenen Strafe beizuwohnen. Gegen die Snellschen Erben solle ein kaiserliches Mandat ergehen, das die Übergriffe rückgängig mache, oder dasjenige vorgenommen werden, was das Recht in diesem Fall vorsehe. |
Entscheidungen: | Kaiserliches Schreiben an den Kurprinzen von der Pfalz, die fürstlich Jülich-Berger Hofkanzlei und Mylius: Ladung Mylius' zum Appellationsprozeß; Inhibitions- und Kompulsorialbefehl an die fürstlich Jülich-Berger Hofkanzlei, 1689 01 31, (Konz.) fol. 7r-8v. Die Reproduktion des Appellationsprozesses zu den Akten zu legen. Die Angabe mit der Einrede Hassels mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1689 07 08, (Vermerk) fol. 30v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 31v, fol. 38r. Weiteres kaiserliches Kompulsorialschreiben an den Kurprinz von der Pfalz und die fürstlich Jülich-Berger Hofkanzlei, 1689 10 04, (Konz.) fol. 41r-42r. Kaiserliches Schreiben an den Kurprinzen von der Pfalz: Aufforderung, Hassel zu Mylius' Vorwurf zu vernehmen, er habe während der rechtshängigen Appellation den verpfändeten Hof in Ohr wieder an sich gebracht. Sollte dies den Tatsachen entsprechen, ist Mylius bis zum Abschluß des Appellationsverfahrens in Besitz und Nutznießung des Hofs zu lassen und Hassel aufzufordern, die von ihm während der rechtshängigen Appellation weg- und eingenommenen Pfänder zu restituieren. Der Kurprinz soll innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bericht erstatten, 1689 11 28, (Konz.) fol. 49r-50r. Hassel zur Erwiderung eine Fristverlängerung von zwei Monaten, beginnend mit Ablauf der zuletzt gesetzten Frist, zu gewähren, mit dem Zusatz, daß die Sache als geschlossen angesehen werden soll, wenn er in diesem Zeitpunkt nichts vorbringt, 1689 11 29, (Vermerk) fol. 53v. Die Replik Hassels zuzustellen, um die Sache innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu schließen, 1690 02 03, (Vermerk) fol. 62v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 82r. Ein verschärftes Kompulsorialschreiben mit Ladung zur Verurteilung zu der in den früheren Schreiben vorgesehenen Strafe ausgehen zu lassen. Mylius eine Fristverlängerung von zwei Monaten nach Verstreichen der vorherigen Frist "sub poena praeclusi" zu gewähren, um die Sache zu beschließen, 1690 04 20, (Vermerk) fol. 84v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 76r, fol. 87r. Mylius' Eingabe zusammen mit der Vollmacht zur Kenntnisnahme zuzustellen. Hassel mit einer Fristsetzung von zwei Monaten "sub poena desertionis" aufzulegen, die Zustellung des verschärften Kompulsorialschreibens gerichtlich nachzuweisen und die Akten der ersten Instanz oder aber den vom Richter dieser Instanz erhaltenen weiteren Bescheid vorzulegen, 1690 05 31, (Vermerk) fol. 78v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 86v, fol. 102r. Kaiserliche Aufforderung an den Kurprinz von der Pfalz zu veranlassen, daß Hassel die erstinstanzlichen Akten gegen Bezahlung der Gebühren ausgehändigt werden, 1690 07 03, (Konz.) fol. 89rv. Die Akten der ersten Instanz am nächsten Montag im Beisein der Vertreter beider Parteien zu öffnen. Die Urteilsbegründung zu den Akten zu legen, 1690 09 12, (Vermerk) fol. 100v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 101v. Die Inrotulation der Akten am nächsten Dienstag in Anwesenheit der Vertreter beider Parteien vorzunehmen, 1690 09 27, (Vermerk) fol. 104v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 106r. Dem Anwalt Hassels aufzutragen, signierte Kopien seiner Generalvollmacht in dieser Angelegenheit innerhalb einer Frist von acht Tagen vorzulegen, 1690 11 14, (Vermerk) fol. 106v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 108r. Dietrich soll seinem eigenen Angebot entsprechend die fehlende Vollmacht spätestens nach den Feiertagen vorlegen, 1690 12 15, (Vermerk) fol. 108v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 113r. Der Gegenseite die Vollmacht zuzustellen. Wenn dies geschehen ist, bis |
| zum Beschluß der Inrotulation der Akten vorzurücken, 1691 01 11, (Vermerk) fol. 113v. Die Inrotulation wurde in Anwesenheit der Kommissare und der Vertreter der Parteien vorgenommen, 1691 01 23, (Vermerk) fol. 1r. Die erbetene Durchsicht der Akten erster Instanz wird bewilligt, 1691 02 05, (Vermerk), fol. 117v. Hassel auf den Beschluß vom 5. Februar zu verweisen, 1691 03 05, (Vermerk) fol. 119v. Hassel wird nochmals auf den Beschluß vom 5. Februar verwiesen, die Akten durchzusehen. Mylius' Anwalt wird erinnert, daß er diese Durchsicht vorantreiben und direkt nach den Feiertagen gerichtlich nachweisen soll, daß sie erfolgt ist, 1691 04 05, (Vermerk) fol. 121v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 122v. Die Akten zu referieren, 1699 04 30, (Vermerk) fol. 175v. Urteil des Reichshofrats: Bestätigung des Urteils der ersten Instanz, 1699 05 07, (Konz.) fol. 180r. Relation eines Reichshofrats mit abschließender Entscheidung, daß das Urteil der ersten Instanz bestätigt wird, 1699 05 07, (Orig., Versiegelung geöffnet am 6. Juni 2008) fol. 182r-213v . |
Umfang: | Fol. 1-213 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1729 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211924 |
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