AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-1 Haller contra Brandenburg-Ansbach; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Lehensstreitigkeit (Zehntleistung), 1559 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-1
Titel:Haller contra Brandenburg-Ansbach; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Lehensstreitigkeit (Zehntleistung)
Entstehungszeitraum:1559

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haller von Hallerstein, Seebald
Beklagter/Antragsgegner:Brandenburg-Ansbach, Markgraf Georg Friedrich; Roßtal, Gemeinde
Gegenstand - Beschreibung:Seebald Haller von Hallerstein erklärt, nach dem Tod seines Bruders Christoph sei dessen Reichslehen, bestehend aus einem Zweidrittelanteil an den Zehntzahlungen der Gemeinde Roßtal, an ihn übergegangen. Als er den Hauszehnt habe erheben wollen, hätte die Gemeinde die Zahlung mit der Begründung verweigert, dieser Zehnt sei von ihnen nie geleistet worden. Dies treffe jedoch nicht zu. Der Bruder Hallers habe ihnen diesen Zehnt lediglich mehrere Jahre gegen Lieferung einer nennenswerten Menge Getreide überlassen. Daraus leite sich jedoch nicht ab, daß die Gemeinde den Hauszehnt grundsätzlich nicht leisten müsse. Dieser sei sowohl in Hallers Lehensbrief als auch in dem des Bischof von Bamberg, der den verbleibenden dritten Teil der Zehntzahlungen Roßtals zu Lehen trage, festgeschrieben. Haller bittet den Kaiser, Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach als Landesherrn der Gemeinde zu ersuchen, sie zur Leistung des Hauszehnts an Haller aufzufordern. Falls sie meinten, zu Unrecht belastet zu werden, bittet er den Kaiser, ihnen eine peremptorische Frist zu setzen, um ihr Anliegen vorzubringen. Nach Anhörung beider Seiten solle dann eine Entscheidung gefällt werden, die dem Recht entspreche. Haller läßt das kaiserliche Fürbittschreiben, das auf seinen Antrag hin ausgefertigt wird (fehlt), in Abwesenheit des Markgrafen dessen Statthalter und Räten zuzustellen. Als sie jedoch nicht reagieren und Roßtal sich weiterhin weigert, die geforderten Zahlungen zu leisten, ersucht Haller den Kaiser um ein Mandat an den Markgrafen, dem kaiserlichen Fürbittschreiben Folge zu leisten. Der Markgraf von Brandenburg-Ansbach führt dagegen aus, keiner der alten Einwohner der Gemeinde könne sich an die Leistung eines Hauszehnts erinnern oder habe jemals von seinen Vorfahren davon gehört. Roßtal habe Haller angeboten, auf dem Rechtsweg den Nachweis zu erbringen, daß ein Anspruch auf diesen Zehnt lange verjährt sei. Er bittet den Kaiser, Haller aufzufordern, die Gemeinde nicht altem Herkommen zuwider zu bedrängen, sondern seine Forderung erst zu erheben, wenn sie auf dem Rechtsweg bestätigt worden sei. Haller führt daraufhin aus, die Gemeinde hindere ihn unter Vorwänden daran, auf seinem Boden in der Gemeinde eine zu klein gewordene Scheune durch eine größere zu ersetzen. Sie beabsichtige auf diesen Weise, ihm das Einziehen des Zehnts unmöglich zu machen, da seine alte Scheune nicht ausreichend Lagerplatz biete. Deshalb bittet er den Kaiser um ein Ersuchen an Markgraf Georg Friedrich, Roßtal aufzufordern, ihn ungehindert bauen zu lassen und den Zehnt zu entrichten oder den Rechtsweg einzuschlagen.
Entscheidungen:Haller auf Verlangen über den Inhalt dieses Schreibens des Markgrafen von Brandenburg-Ansbach zu informieren, 1559 05 09, (Vermerk) fol. 8v.
Umfang:Fol. 1-12
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1589
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211957
 

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