AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-5 Haller und Kons. contra Arndt und Wolckenstein; Bitte um ein kaiserliches Promotorialschreiben, 1570 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-5
Titel:Haller und Kons. contra Arndt und Wolckenstein; Bitte um ein kaiserliches Promotorialschreiben
Entstehungszeitraum:1570
Darin:Schuldurkunde Arndts, Sigmund und Veit Wolckensteins für Haller über 1.000 Gulden, 1558 01 01, fol. 3rv. Schuldurkunde Arndts, Sigmund und Veit Wolckensteins für Meier über 2.000 Gulden, 1558 02 24, fol. 5r-6r. Schuldurkunde Arndts, Sigmund und Veit Wolckensteins für Ulrich über 2.000 Gulden, 1558 02 24, fol. 7r-8r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haller von Hallerstein, Seebald; Meier, Karl, auch für seine Geschwister; Ulrich, Katharina, Witwe des Eucharius, alle Bürger der Stadt Nürnberg
Beklagter/Antragsgegner:Arndt, Christoph, Dr.; Wolckenstein, Sigmund; beide Bürger der Stadt Halle an der Saale
Gegenstand - Beschreibung:Seebald Haller von Hallerstein, Karl Meier und Katharina Ulrich legen dar, dem Nürnberger Bürger Hieronymus Wolckenstein seien von Haller 1.000 Gulden, von Meier und seinen Geschwistern 2.000 Gulden und von Ulrich ebenfalls 2.000 Gulden geliehen worden. Dr. Christoph Arndt und Sigmund Wolckenstein hätten nach dem Tod Hieronymus Wolckensteins dessen Darlehnsschulden übernommen. Trotz wiederholter Aufforderung seien jedoch keine Zahlungen erfolgt. Daraufhin hätten sich die Gläubiger mit der Bitte um Hilfe an den Rat der Stadt Halle an der Saale gewandt und seien von diesem auf den Rechtsweg gewiesen worden. Als nicht Ortsansässige hätten sie eine Kaution leisten und das persönliche Erscheinen vor Gericht sicherstellen müssen ("Vorstandt"), um einen Prozeß anstrengen zu können. Obwohl sie diese Voraussetzungen mit großen Mühen erfüllt hätten und das Verfahren begonnen worden sei, würde es nun von den Schuldnern verschleppt. Die Gläubiger bitten den Kaiser um ein Promotorialschreiben an Erzbischof Johann Friedrich von Magdeburg, damit ihren Schuldnern keine weiteren Verfahrensverzögerungen erlaubt werden. Sollte außerdem die vom Gericht beschlossene Beschlagnahme des Besitzes der Schuldner etwa durch Verkauf verletzt worden sein, ersuchen die Gläubiger, solche Vorgänge zu kassieren. Nachdem ein kaiserliches Promotorialschreiben ausgegangen ist, beklagen sich die Gläubiger über dessen Wirkungslosigkeit. Der Prozeß wird durch eine unerhebliche Appellation der Schuldner gegen eine ihnen auferlegte Litiskontestation weiter verschleppt. Außerdem nimmt Arndt an dem beschlagnahmten Besitz Veränderungen vor.
Entscheidungen:Kaiserliches Promotorialschreiben an das Domkapitel von Magdeburg, den Gläubigern ohne weitere Verzögerung zur Bezahlung der Schulden zu verhelfen und etwaige Veräußerungen von beschlagnahmtem Besitz der Schuldner zu kassieren, 1570 06 30, (Konz.) fol. 9r-10r. Zweites kaiserliches Promotorialschreiben an das Domkapitel von Magdeburg, den Gläubigern ohne weitere Verzögerung zu dem ihren zu verhelfen und entsprechende Anweisungen zu erteilen, 1571 02 12, (Konz.) fol. 11r-12r.
Umfang:Fol. 1-12
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1600
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211962
 

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