AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-10 Haller und Knod contra Schönberg u. a.; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Lehensstreitigkeit; auch wegen gerichtlicher Zuständigkeit, 1558-1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-10
Titel:Haller und Knod contra Schönberg u. a.; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Lehensstreitigkeit; auch wegen gerichtlicher Zuständigkeit
Entstehungszeitraum:1558 - 1571
Darin:Lehensbrief Kaiser Karls V. für Ludwig von Eschenau, 1541 04 18, fol. 21r-24v. Bestätigung der Fabian und Ludwig von Eschenau von König Sigismund erteilten Zustimmung (Übertragung der Lehen Billungens von der Megt an seine Tochter, die Ehefrau Vendlings von Eschenau) durch Kaiser Karl V., 1541 05 29, fol. 25r-26v. Exspektanzbrief Kaiser Karls V. für Haller und Knod auf die Lehen Ludwigs von Eschenau, 1556 07 17, fol. 4r-6r. Bestätigung des Exspektanzbriefs Kaiser Karls V. für Haller und Knod durch Kaiser Ferdinand I., 1557 11 09, fol. 6r-9v. Lehensbrief Kaiser Ferdinands I. für Schönberg und seinen Bruder Dietrich, 1559 04 18, fol. 13r-16v. Fürbittschreiben des Kurfürsten von der Pfalz für Schönberg, 1560 01 12 (allgemein), (Orig.) fol. 58r-59v; 1560 05 15 (Behandlung der Angelegenheit vor dem Reichskammergericht), (Orig.) fol. 76r-77v; 1560 10 06 (Behandlung der Angelegenheit vor dem Reichskammergericht), (Orig.) fol. 102r-103v; 1561 03 08 (Bitte um Verzicht auf eine Sequestration), (Orig.) fol. 125r-126v; 1561 10 10 (Bitte, die Angelegenheit bis zur Entscheidung durch das Reichskammergericht ruhen zu lassen), (Orig.) fol. 162r-164v; 1562 02 28 (allgemein), (Orig.) fol. 185r-186v; 1562 08 04 (Entschuldigung für ein Terminversäumnis), (Orig.) fol. 221r-222v, fol.; 1563 02 28 (Bitte, die Angelegenheit vor dem Reichskammergericht auszutragen), (Orig.) fol. 262r-263v; [präs. (?)] 1564 04 22, (Orig.) fol. 323r-324v. Fürbittschreiben Pfalzgraf Richards von Pfalz-Simmern, Herzog Christophs von Württemberg und Markgraf Philipps II. von Baden-Baden für Schönberg (Behandlung der Angelegenheit vor dem Reichskammergericht), 1560 10 01, (Orig.) fol. 98r-99v. Ladung Hallers und Knods durch das Reichskammergericht, 1561 02 23, fol. 369r-371v Mündlicher Rezeß des ersten Termins im Verfahren am Reichskammergericht, 1561 09 19, fol. 372rv. Kalumnieneid Hallers und Knods, undat., fol. 398r-399v. Aufzeichnungen eines Reichshofrats (?), undat, fol. 379r-381r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haller, Wolf, kaiserlicher Rat und Sekretär; Knod, Georg, Pfleger und Kästner Kurfürst Ottheinrichs von der Pfalz
Beklagter/Antragsgegner:Schönberg, Hans Engelhard von, Kurpfälzer Rat, auch für seinen minderjährigen Bruder Dietrich von Schönberg Intervenienten: Pfalz, Kurfürst Friedrich III. von der; Pfalz-Simmern, Pfalzgraf Richard von; Württemberg, Herzog Christoph von; Baden-Baden, Markgraf Philipp II. von
Gegenstand - Beschreibung:Nach dem Tod Ludwigs von Eschenau weisen Wolf Haller und Georg Knod den Kaiser darauf hin, Kaiser Karl V. habe ihnen einen Exspektanzbrief für die Reichslehen Eschenaus ausgestellt, sollte Eschenau sterben, ohne männliche Erben zu hinterlassen. Da dieser Fall nun eingetreten sei, bitten sie darum, ihnen die Lehen zu übertragen. Die Witwe Ludwigs von Eschenau und ihre Familie soll aufgefordert werden, die Lehen innerhalb eines Monats zu räumen. Als Haller und Knod erfahren, daß der Kaiser die betreffenden Lehen bereits Hans Engelhard von Schönberg und dessen Bruder Dietrich verliehen hat, den Söhnen der Schwester des verstorbenen Ludwigs von Eschenau, bitten sie darum, diese Übertragung zu kassieren und stattdessen sie zu belehnen. Hans Engelhard von Schönberg führt aus, er habe unter Vorlage des alten Lehensbriefs und der kaiserlichen Zustimmung zur Erbfolge in der weiblichen Linie um die Belehnung gebeten, die am 20. März 1559 durch den Hofpräsidenten erfolgt sei. Trotzdem habe er bisher noch keinen Lehensbrief erhalten. Ihm seien aber keine Gründe bekannt, warum ihm dieser vorenthalten werden solle. Deshalb bittet er den Kaiser, ihm den Lehensbrief gegen Zahlung der üblichen Gebühr ausfertigen zu lassen. Sollte widererwarten jemand anderes Ansprüche auf die betreffenden Lehen geltend machen, sei er bereit, sich einem Rechtsverfahren zu stellen. Haller und Knod beantragen dagegen, Schönberg das Dokument nicht auszustellen. Statt dessen solle ihm unter Androhung einer nennenswerten Strafe die Räumung der Lehen befohlen werden, die er sich widerrechtlich schon vor erfolgter Belehnung angeeignet habe. Sie bitten nochmals darum, ihnen die Lehen zu übertragen. Falls der Kaiser es für nötig halte, die rivalisierenden Ansprüche gegeneinander abzuwägen, schlagen sie für die Dauer der Untersuchung eine Sequestration der Lehen vor. Nichtsdestotrotz solle zunächst die Belehnung Hallers und Knods erfolgen. Schönberg bittet den Kaiser, ihm wenigstens eine Bescheinigung über den erfolgten Lehensempfang auszuhändigen, wenn ihm schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Lehensbrief ausgestellt werden könne. Haller und Knod erfahren, daß der Reichshofrat beabsichtigt, dem Kaiser die Angelegenheit mit dem Votum zu referieren, die Brüder Schönberg im Besitz der Lehen zu lassen und Haller sowie Knod anderweitig abzufinden. Daraufhin bitten sie Präsident und Räte des Reichshofrats, den Vortrag des Votums zurückzustellen und zunächst ihren ausführlichen Bericht abzuwarten. Sie ersuchen den Kaiser, die Angelegenheit durch einen summarischen Prozeß zu entscheiden. Als dieser die
Streitsache an den Reichshofrat zieht, wendet Schönberg ein, bei Auseinandersetzungen, die niedere Reichslehen betreffen, sei das Reichskammergericht die zuständige Instanz. Auch wegen der großen Entfernung und der zu erwartenden hohen Kosten sei eine Erörterung des Streits am Reichshofrat nicht in seinem Interesse. Deshalb bittet er den Kaiser, die Angelegenheit an das Reichskammergericht zu verweisen. Auch Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz, Pfalzgraf Richard von Pfalz-Simmern, Herzog Christoph von Württemberg und Markgraf Philipp II. von Baden-Baden intervenieren in diesem Sinne. Für den Fall, daß der Kaiser hierzu nicht bereit sei, bittet Schönberg darum, entweder einem unparteiischen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten oder Grafen einen Kommissionsauftrag zu Güte und Recht zu erteilen oder aber die Angelegenheit so lange ruhen zu lassen, bis der Kaiser sich wieder einmal in der Gegend aufhalte und Schönberg ihm sein Anliegen persönlich vorbringen könne. Haller und Knod beschuldigen Schönberg, sich nicht auf den vom Kaiser angeordneten summarischen Prozeß einzulassen und die Sache durch nichtige Einwände zu verschleppen. Deshalb bitten sie darum, in die umstrittenen Reichslehen eingewiesen zu werden. Schönberg lehnt den kaiserlichen Vorschlag ab, den Streit nach vorhergehender Sequestration von einer Kommission zu Güte und Recht verhandeln zu lassen. An Stelle der Sequestration bietet er Haller und Knod Kautionsleitung für ihre Ansprüche an und beharrt auf seinem Ersuchen um Einrichtung einer Kommission zu Güte und Recht ohne Vorbedingung oder um Verhandlung des Streitfalls vor dem Reichskammergericht. Als Schönberg beim Reichskammergericht eine Ladung gegen Haller und Knod erwirkt, bitten diesen den Kaiser um eine Bescheinigung, das die Auseinandersetzung bereits am Reichshofrat rechtshängig ist. Später ersuchen sie ihn um ein Mandat gegen Schönberg. Da dieser auf wiederholte Kaiserliche Aufforderungen, sich dem summarischen Prozeß zu stellen, nicht reagiert habe, solle ihm die Herausgabe der Lehen, der aus ihnen bezogenen Einkünfte und Gefälle sowie aller zum Lehen gehörenden Dokumente befohlen werden. Falls er dem kaiserlichen Mandat nicht Folge leiste, solle ein kaiserlicher Kommissionsauftrag zur Vollstreckung an den Bischof von Straßburg ergehen. Nach erfolgter Einweisung würden Haller und Knod akzeptieren, wenn Schönberg seine vermeintlichen Ansprüche auf die Lehen am Reichshofrat, dem Reichskammergericht oder vor einer kaiserlichen Kommission verfolgte. Schönberg legt dar, die Haller und Knod seien nicht auf sein Angebot eingegangen, an Stelle einer Sequestration Kaution für ihre Ansprüche zu leisten. Daraufhin habe er sich an das Reichskammergericht als das in der Sache
zuständige Gericht gewendet. Vor dem Reichshofrat habe er Einspruch gegen dessen Zuständigkeit erhoben. Außerdem sei der Streit am Reichshofrat lediglich außergerichtlich behandelt und kein Prozeß geführt worden. Beim ersten Termin vor dem Reichskammergericht hätten Haller und Knod Einspruch gegen dessen Zuständigkeit erhoben. Er bittet deshalb darum, die Entscheidung des Reichskammergerichts in dieser Frage abzuwarten. Sollte das Gericht die Angelegenheit an den Reichshofrat verweisen, sei er bereit, sich dort einem Prozeß zu stellen. Als der Kaiser eine Ladung gegen ihn ausgehen läßt, protestiert er dagegen unter Hinweis auf die Rechtshängigkeit der Sache am Reichskammergericht und seine Einwände gegen die Zuständigkeit des Reichshofrats. Den Vorschlag des Kaisers, Kammerrichter und Beisitzern des Reichskammergerichts einen Kommissionsauftrag in der Sache zu erteilen, wenn Haller und Knod dem zustimmen, akzeptiert Schönberg, erhebt nun aber Einwände gegen einen summarischen Prozeß. Haller und Knod stimmen einem Kommissionsauftrag an Kammerrichter und Beisitzer zur Durchführung eines summarischen Prozesses zu. Nach dem Tod Hans Engelhard von Schönbergs bitten Haller und Knod den Kaiser, Dietrich von Schönberg abzuweisen, sollte dieser um die Verleihung der umstrittenen Reichslehen ansuchen.
Entscheidungen:Die Eingabe Hallers und Knods soll Schönberg mit dem Befehl zugestellt werden, die Lehengüter umgehend abzutreten oder relevante Gründe vorzubringen, warum dies nicht geschehen soll, 1559 05 26, (Vermerk) fol. 18v. Ulrich von Schönberg hat eine Zustimmung Kaiser Karls V. in Sachen der betroffenen Lehen vorgelegt. Daraufhin hat ihm der Kaiser die Lehen am 11. April übertragen. Dies soll Haller und Knod mitgeteilt werden, damit sie sich danach zu richten wissen, 1559 05 30, (Vermerk) fol. 18v. Dem Reichsvizekanzler Dr. Georg Sigmund Seld die Eingabe Schönbergs zuzustellen, um seinen Bericht dazu vorzulegen, 1559 06 08, (Vermerk) fol. 20v. Schönberg über den Inhalt des Berichts von Haller und Knod zu informieren, damit er das Notwendige dazu vorbringen kann, 1559 06 13, (Vermerk) fol. 30v. Haller und Knod Schönbergs Supplikation zuzustellen, damit sie das Notwendige dazu vorbringen können, 1559 06 13, (Vermerk) fol. 32v. Schönbergs Eingabe soll der Gegenseite zugestellt werden, um dagegen das Notwendige vorzubringen, 1559 06 17, (Vermerk) fol. 36v. Haller mit dem Befehl zuzustellen, daß er den angeforderten Bericht umgehend einreichen soll, undat., (Vermerk) fol. 38v. Haller und Knod ist vom Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets eine Frist von drei Wochen eingeräumt worden, um ihre schriftliche Eingabe gegen Schönberg vorzulegen, 1559 06 23, (Vermerk) fol. 40v. Kaiserliche Bescheinigung über den Lehensempfang Schönbergs, 1559 06 29, (Konz.) fol. 43r. Zu tun, wie von Haller gebeten, 1559 07 13, (Vermerk) fol. 49v. Auf die Eingabe Hallers und Knods ist mir von Sekretär Kirchschlager mitgeteilt worden, es sei angeordnet worden, unseren Gegenbericht der Gegenseite zuzustellen, undat., (Vermerk) fol. 51v. Zu tun, wie gebeten. Schönberg ist eine Frist von einem Monat eingeräumt worden, um auf den Gegenbericht Hallers und Knods zu antworten, 1559 10 05, (Vermerk) fol. 53v. Kaiserliche Mitteilung an Schönberg, die Angelegenheit in einem summarischen Prozeß zu entscheiden, mit Befehl, innerhalb eines Monats seinen Gegenbericht zum Bericht Hallers und Knods einzureichen, 1559 10 05, (Konz.) fol. 54rv. Haller die Eingabe Schönbergs zuzustellen, um umgehend seinen schriftlichen Bericht dazu vorzulegen, 1560 02 01, (Vermerk) fol. 63v. Kaiserliche Mitteilung an den Kurfürst von der Pfalz: Schönberg wird die Eingabe Hallers und Knods nochmals zugestellt und die Frist zur Vorlage seines Gegenberichts auf vier Monate verlängert, 1560 02 08, (Konz.) fol. 66r-67v. Kaiserliche Mitteilung an Schönberg, die Streitsache an den Reichshofrat zu verweisen. Hallers und Knods Bericht, den er nicht erhalten hat, wird ihm nochmals zugestellt und die
Frist zur Vorlage seines Gegenberichts auf vier Monate verlängert, 1560 02 08, (Konz.) fol. 68r-69r. Haller Schönbergs Eingabe zuzustellen und ihn dazu anzuhören, 1560 06 07, (Vermerk) fol. 75v. Kaiserlicher Befehl an Schönberg, sich auf den Prozeß vor dem Reichshofrat einzulassen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens seine Gründe darzulegen, warum er Anspruch auf die Lehen erhebt, 1560 07 16, (Konz.) fol. 87r-89r. Kaiserliches Schreiben an den Kurfürst von der Pfalz: Der Prozeß verbleibt am Reichshofrat. Schönberg soll innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des an ihn ausgegangenen kaiserlichen Schreibens seine Gründe vorbringen, warum er Anspruch auf die Lehen erhebt, 1560 07 16, (Konz.) fol. 91r-95r. An den Reichshofrat, um dem Kaiser die Angelegenheit mit seinem Gutachten zu referieren, 1560 10 31, (Vermerk) fol. 107v. Haller und Knod wie erbeten die Eingabe Schönbergs zuzustellen, um gegebenenfalls ihren Bericht dazu vorzulegen, 1560 11 13, (Vermerk) fol. 109v. Kaiserliches Schreiben an den Kurfürst von der Pfalz: Obwohl gegen Schönberg in contumaciam vorgegangen werden könnte, verzichte der Kaiser darauf, um dem Kurfürsten entgegenzukommen. Statt dessen ergeht nochmals eine Ladung an Schönberg, 1560 12 23, fol. 110r-111v. Kaiserliches Schreiben an den Kurfürst von der Pfalz: Der Kurfürst soll Schönberg einen kaiserlichen Vorschlag unterbreiten. Stimmt er der Sequestration der umstrittenen Reichslehen zu, ist der Kaiser bereit, eine Kommission zu Güte und Recht einzusetzen, um die Angelegenheit beizulegen. Zu diesem Angebot soll er innerhalb eines Monats Stellung nehmen. Lehnt er ab oder versäumt er diese Frist, bleibt es bei dem vom Kaiser angeordneten Prozeß am Reichshofrat, 1560 12 24, (Konz.) fol. 112r-113v. Kaiserliche Mitteilung an Schönberg, daß der Kurfürst von der Pfalz ihn über die kaiserliche Entscheidung informieren wird und er innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen soll. Lehnt er den kaiserlichen Vorschlag ab oder überschreitet die gesetzte Frist, bleibt es bei dem vom Kaiser angeordneten Prozeß am Reichshofrat, 1560 12 24, (Konz.) fol. 114rv. Ksl Schreiben an Schönberg: Der Kaiser akzeptiert seine Entschuldigung, er habe vor dem Kurfürst von der Pfalz nicht termingerecht Stellung zum kaiserlichen Vorschlag nehmen können, da der Kurfürst abwesend war. Schönberg soll dies umgehend nach der Rückkehr Kurfürst Friedrichs III. nachholen, 1561 02 20, (Konz.) fol. 122r. Der Kaiser akzeptiert das Gutachten des Reichshofrats in dieser Sache, 1561 05 04, (Vermerk) fol. 138v. Kaiserliche Mitteilung an Schönberg, daß es nach dessen
Ablehnung einer Sequestration bei der Durchführung des summarischen Prozesses bleibt. Er soll sich diesem Prozeß stellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten seine Stellungnahme zum Bericht Hallers und Knods einreichen und seine weiteren Eingaben jeweils innerhalb von vier Monaten vorlegen, 1561 05 13, (Konz.) fol. 139r-140r. Kaiserliche Mitteilung an den Kurfürst von der Pfalz, daß seiner Fürbitte für Schönberg nicht stattgegeben, sondern es bei der Durchführung des summarischen Prozesses belassen wird. Der Kurfürst soll Schönberg auffordern, sich diesem zu stellen, 1561 05 13, (Konz.) fol. 141r-142r. Kaiserliche Bestätigung der Litispendenz der Auseinandersetzung am Reichshofrat, 1561 08 12, fol. 153r-154v. Kaiserlicher Befehl an Schönberg, innerhalb einer peremptorischen Frist von 36 Tagen nach Zustellung dieses Befehls seine Stellungnahme entweder schriftlich, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vorzubringen und sich dem summarischen Prozeß zu stellen. Widrigenfalls wird auf Bitten der Gegenseite in contumaciam weiter gegen ihn verfahren, 1561 08 16, (Konz.) fol. 158r-159v. Kaiserliches Schreiben an den Kurfürst von der Pfalz: Mitteilung, daß wegen der Fürbitte des Kurfürsten und weil Schönberg erkrankt sein soll, noch nicht in contumaciam gegen ihn verfahren wird. Aufforderung an Kurfürst Friedrich, den Kaiser über den Gesundheitszustand Schönbergs zu informieren, (laut Vermerk nicht abgeschickt), 1561 10 27, fol. 160rv. Kaiserliche Ladung Schönbergs, sich innerhalb eine Frist von 36 Tagen vor dem Reichshofrat einzulassen, 1561 12 23, fol. 177r-178v. Kaiserliches Begleitschreiben zur Ladung an Schönberg: Der Kaiser verzichtet wegen der Fürsprache des Kurfürsten von der Pfalz darauf, gegen Schönberg wegen seines Ungehorsam vorzugehen. Er hat jedoch statt einer geschlossenen eine offen Ladung gegen Schönberg ausgehen lassen, um ihm alle weiteren Ausflüchte unmöglich zu machen, 1561 12 23, fol. 179r-180r. Haller und Knod Schönbergs Eingabe zu Stellungnahme zuzustellen, 1562 03 14, (Vermerk) fol. 190v. Kaiserliches Schreiben an den Kurfürst von der Pfalz: Kurfürst Friedrich III. soll Schönberg vorschlagen, daß Kammerrichter und Beisitzern des Reichskammergericht einen Kommissionsauftrag zur Erörterung des Streits in einem summarischen Prozeß erhalten sollen, wenn Haller und Knod dieser Vorgehensweise zustimmen. Innerhalb von 14 Tagen soll sich Schönberg zu diesem Vorschlag äußern. Lehnen er oder Haller und Knod ab, behält sich der Kaiser vor, in der Sache Recht zusprechen. Er bittet den Kurfürsten, Schönberg zur Annahme des Angebots zu bewegen, weil andernfalls in contumaciam gegen
ihn vorgegangen wird, 1562 05 06, (Konz.) fol. 217r-220v. Haller und Knod die Eingabe des Kurfürsten von der Pfalz zur Stellungnahme zuzustellen, 1562 08 13, (Vermerk) fol. 222v, (undat. Vermerk) fol. 228v. Hallers und Knods Eingabe der Gegenseite am 2. Januar 1563 von Freiburg aus zugesendet, undat., (Vermerk) fol. 244v, (Vermerk) fol. 254v. Kaiserliche Mitteilung an Schönberg, daß Ladung gegen ihn ergangen ist, die ihm zugestellt werden wird, 1562 11 28, fol. 255rv. Kaiserliche Ladung Schönbergs mit einer Frist von 63 Tagen, um der Feststellung seines Ungehorsams und der Einweisung Hallers und Knods in die Lehen beizuwohnen oder rechtserhebliche Einwände vorzubringen, 1562 12 04, (Konz.) fol. 257r-258v, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 259rv. Haller und Knod Schönbergs Eingabe zur Stellungnahme zuzustellen, 1563 03 18, (Vermerk) fol. 269v. Kaiserliche Ladung Schönbergs mit einer Frist von 60 Tagen, um der Feststellung seines Ungehorsams und der Einweisung Hallers und Knods in die Lehen beizuwohnen und zu sehen, wie sie eine Kommission zur Einweisung oder Vollstreckungsschreiben erhalten. Auch im Fall seines Nichterscheinens wird die Einweisung Hallers und Knods vorgenommen, 1563 08 23, (Konz.) fol. 310r-313v. Kaiserliches Begleitschreiben zur Ladung an Schönberg, 1563 08 23, fol. 314r-315v. Peremptorische kaiserliche Ladung Schönbergs mit einer Frist von 60 Tagen, um der Feststellung seines Ungehorsams und der Einweisung Hallers und Knods in die Lehen beizuwohnen und zu sehen, wie sie eine Kommission zur Einweisung oder Vollstreckungsschreiben erhalten. Auch im Fall seines Nichterscheinens wird die Einweisung Hallers und Knods vorgenommen, 1564 02 10, (Konz.) fol. 319r-320v, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 322rv. Haller das Fürbittschreiben des Kurfürsten von der Pfalz zur Stellungnahme zuzustellen, 1564 04 26, (Vermerk) fol. 324v. Schönbergs Eingabe Haller zur Stellungnahme zuzustellen, 1564 04 26, (Vermerk) fol. 330v, (Vermerk) fol. 344v. Zwischenurteil des Reichshofrats: Schönberg wird für ungehorsam erklärt. Er muß Haller und Knod die bisher aufgelaufenen Kosten und Schäden nach richterlicher Schätzung erstatten. Haller und Knod sind in Schönbergs Lehen einzusetzen, nachdem sie den Kalumnieneid geleistet haben. Dietrich von Schönberg oder dessen nächste Verwandte sollen geladen werden, um einen Rechtsbeistand (Curator ad litem) zu benennen oder der Ernennung eines Rechtsbeistands ex officio beizuwohnen, 1565 02 19, (Konz.) fol. 382rv. Kaiserliche Ladung Dietrichs von Schönberg oder seinen nächsten Verwandten mit einer Frist von 45 Tagen, um einen Rechtsbeistand (Curator ad litem) für Dietrich von Schönberg zu benennen oder der Ernennung eines Rechtsbeistands ex
officio beizuwohnen. Auch im Fall des Nichterscheinens wird die Ernennung vorgenommen, 1565 04 09 (korr. aus 03 01), (Konz.) fol. 390r-392v. Die Bitte Hallers und Knods mit anderen beigelegten Schriften Dr. Thomas Schober zuzustellen und ihm zu befehlen, für den Kaiser oder Präsident und Räte des Reichshofrats ein Gutachten anzufertigen, 1565 06 01, (Vermerk) fol. 397v. Urteil des Reichshofrats: Nach Schönbergs wiederholtem Ungehorsam und nachdem Haller und Knod den Kalumnieneid geleistet haben, sind diese zur Einweisung in die Lehen zuzulassen, 1565 08 22, fol. 400rv. Kaiserliches Ersuchen an Erzherzog Ferdinand, Freiherr Nikolaus von Polweiler, dem Untervogt in Hagenau, zu befehlen, sobald ihm der Kaiserlicher Befehl zur Einweisung Hallers und Knods zugestellt wird, diesen auszuführen, 1565 08 31, (Konz.) fol. 401r-402v. Aufzuheben und zu berücksichtigen, 1571 08 30, (Vermerk) fol. 406v.
Umfang:Fol. 1-407
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1601
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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