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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-12b Haller; Bitte um kaiserliches Fürbittschreiben in Streit um Schankrecht, auch zum Schutz obrigkeitlicher Rechte und wegen Einquartierungen, Bitte um kaiserlichen Schutz, 1642 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-12b |
Titel: | Haller; Bitte um kaiserliches Fürbittschreiben in Streit um Schankrecht, auch zum Schutz obrigkeitlicher Rechte und wegen Einquartierungen, Bitte um kaiserlichen Schutz |
Entstehungszeitraum: | 1642 |
Darin: | Vertrag über den Leinengraben, 1578 12 12, fol. 37rv. Revers Hallers (Wein- und Bierausschank in Ziegelstein), 1620 07 18, fol. 35r-36v. Spezialprivileg Kaiser Ferdinands II. für Haller 1627 09 20, (begl. Kop.) fol. 6r-31v. Notariatsinstrument: 1617 08 22, fol. 32r-34v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Haller von Hallerstein, Martin Karl |
Beklagter/Antragsgegner: | Nürnberg, Rat |
RHR-Agenten: | Haller: Immendorf, Johann Franz von |
Gegenstand - Beschreibung: | Martin Karl Haller von Hallerstein berichtet dem Kaiser, das Freidorf Ziegelstein sei als Reichslehen mit allen Rechten und Privilegien von seinen Eltern an ihn gefallen. Dazu gehöre auch das Schankrecht (Wein- und Bierausschank, Abhalten von Kindtaufen, Hochzeiten und anderen Gastmahlen, Ausschank an Bauern, Bürger, Wandel- und Handelsleute). Am 20. August 1617 seien vom Nürnberger Rat beauftragte Personen in Ziegelstein eingefallen, hätten Wein und Bier aus dem Wirtshaus geholt und nach Nürnberg gebracht. Weiter hätten sie das Wirtshauszeichen abnehmen, den zur Kirchweih aufgestellten Maibaum umhauen und den Wirt Balthasar Heinlein inhaftieren lassen. Dieser habe einen Eid ablegen müssen, in Ziegelstein keinen Wein und kein Bier mehr zu verkaufen, bevor er freigelassen worden sei. Haller habe beim Nürnberger Rat Protest eingelegt, aber nichts gegen die Maßnahmen des Rats unternehmen können. Um zu vermeiden, daß seine Untertanen wegen der fehlenden Versorgung mit Wein und Bier Ziegelstein verließen, habe er sich 1620 vielmehr genötigt gesehen, dem Rat einen Revers auszustellen. So sei die Versorgung zwar wieder hergestellt worden, jedoch unter Verletzung seines Schankrechts. Er bittet den Kaiser, den Rat in einem Fürbittschreiben aufzufordern, den ihm abgenötigten Revers wieder herauszugeben, sein Schankrecht in Ziegelstein zu restituieren und das Wirtshauszeichen wieder anbringen zu lassen. Den aus dem Wirtshaus entfernten Wein und das Bier sollten sie ersetzen und in Zukunft das Abhalten ehrbarer Gastmahle und die Bewirtung ("Zechen") von Bürgern und Bauern dulden. Weiter möchte Haller seinen Leinengraben gemäß der 1578 erzielten Übereinkunft nutzen und seine Vogtgewalt ("Vogtheiligkeit") und die Niedergerichtsbarkeit ungestört ausüben können. Darüber hinaus macht er darauf aufmerksam, daß die umliegenden reicheren Dorfschaften bei Einquartierungen bevorzugt behandelt und ihnen seltener als Ziegelstein Truppen zugewiesen werden. Auch in diesem Punkt bittet er um kaiserliche Fürsprache. Um Haller und seine Angehörigen vor Übergriffen Mächtigerer zu schützen, wird der Kaiser abschließend ersucht, ihn, seine Angehörigen und Untertanen mit ihrem gesamten Besitz in kaiserlichen Schutz zu nehmen, ihn seine Privilegien nutznießen zu lassen und bei deren Verletzung die vorgesehenen Strafen zu verhängen. |
Entscheidungen: | Dem Nürnberger Rat Hallers Eingabe zuzustellen, ebenso dem kaiserlichen Fiskal, 1642 10 29, (Vermerk) fol. 5v. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 39/12a. |
Umfang: | Fol. 1-37 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1672 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211970 |
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