AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-23 Hutten contra Stiebar; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit, 1665-1666 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-23
Titel:Hutten contra Stiebar; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1665 - 1666
Darin:Schuldurkunde Hans Veit Stiebars von Buttenheim über 1.800 Gulden für Valentin von Selwitz, 1627 05 01, (begl. Kop.) fol. 9r-13v. Notariatsinstrument: 1665 07 06/16, (Orig.) fol. 29r-36v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hutten, Valentin Friedrich von; Hutten, Johann Ernst von; Hutten, Karl Siegmund von (alle Brüder)
Beklagter/Antragsgegner:Stiebar von Buttenheim, Johann Ludwig; Stiebar von Buttenheim, Georg Pankraz
RHR-Agenten:Hutten: Schwanenfeld, Johann Veit Sartorius von Stiebar: Braun, Tobias Sebastian
Gegenstand - Beschreibung:Die Brüder Valentin Friedrich, Johann Ernst und Karl Sigmund von Hutten berichten dem Kaiser, ihr Vorfahre mütterlicherseits, Valentin von Selwitz, Obrist und fürstlich sächsischer Hofrichter in Coburg, habe 1627 Hans Veit Stiebar von Buttenheim gegen eine jährliche Zinszahlung von 108 Gulden 1.800 Gulden geliehen. Das Kapital hätte nach drei Jahren zurückgezahlt werden sollen. Für das Darlehen sei von Wolf Christoph, Hans Christoph, Hans Adam und Joachim Pankraz Stiebar von Buttenheim sowie von Adam Hermann von Rotenhan die Bürgschaft übernommen worden. Die im Vertrag über das Darlehen festgelegten Vereinbarungen seien jedoch nicht eingehalten worden. Die Brüder Hutten hätten weder Zinszahlungen erhalten, noch sei ihnen das Kapital zurückgezahlt worden. Dies sei besonders nachteilig für sie, da sie selbst von ihren Gläubigern bedrängt würden. Sie bitten deshalb den Kaiser um ein Zahlungsmandat sine clausula gegen Johann Ludwig Stiebar als Sohn und Erbe des Schuldners und gegen Georg Pankraz Stiebar als Sohn und Erbe des Bürgen Hans Christoph Stiebars, da die übrigen Bürgen entweder kinderlos verstorben seien oder nur minderjährige Erben hinterlassen hätten. Unter Androhung einer schweren Strafe solle ihnen auferlegt werden, das Kapital, die Zinsen gemäß dem Jüngsten Reichsabschied, sowie die entstandenen Kosten und Schäden zu erlegen. Als Johann Ludwig und Georg Pankraz Stiebar dem kaiserlichen Mandat keine Folge leisten, bitten die Brüder Hutten um einen verschärften Prozeß gegen sie.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen Johann Ludwig und Georg Pankraz Stiebar, unter Androhung einer Strafe von fünf Mark lötigem Gold der Gegenseite umgehend nach Zustellung dieses Mandats das Kapital samt den rückständigen Zinsen zu bezahlen. Ladung mit einer Frist von zwei Monaten, um den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder widrigenfalls zu der im Mandat vorgesehenen Strafe verurteilt zu werden, oder aber relevante Einwände vorzubringen. Auch im Fall ihres Nichterscheinens wird auf Bitten der Brüder Hutten weiter gegen sie verfahren, 1665 06 02, (Konz.) fol. 18r-20v. Den Brüdern Hutten die Eingabe Stiebars zuzustellen, 1665 09 23, (Vermerk) fol. 23v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 38r, fol. 41r. Dem Anwalt Johann Ludwig und Georg Pankraz Stiebar aufzulegen, daß er die vor kurzem beschlossene Zustellung innerhalb von drei Tagen unter Androhung einer Ermessensstrafe vornimmt, 1665 11 05, (Vermerk) fol. 42v. Urteil des Reichshofrats: Das Begehren der Brüder Hutten wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlagen. Beiden Stiebars wird vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Urteils nochmals eine Frist von zwei Monaten zum Nachweis der Folgeleistung eingeräumt. Sie sollen gewarnt werden, daß widrigenfalls die im Mandat genannte Strafe gegen sie verhängt und ein verschärfter Prozeß gegen sie geführt wird und sie den Brüdern Hutten die entstandenen Gerichtskosten nach richterlicher Schätzung bezahlen müssen, 1666 12 10, (Konz.) fol. 54rv.
Umfang:Fol. 1-55
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1696
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211982
 

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