AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-22 Hutten contra Thüngen; Bitte um kaiserliche Verfügungen (u.a. kaiserliches Mandat, kaiserliche Kommission) wegen Gültigkeit eines Kaufvertrags, 1663-1665 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 39-22
Titel:Hutten contra Thüngen; Bitte um kaiserliche Verfügungen (u.a. kaiserliches Mandat, kaiserliche Kommission) wegen Gültigkeit eines Kaufvertrags
Entstehungszeitraum:1663 - 1665
Darin:Eventualkaufvertrag zwischen Albrecht von Thüngen als Verkäufer und Daniel von Hutten als Käufer, 1625 03 17/27, (begl. Kop.) fol. 6r-9v, fol. 15r-18v. Quittung Albrechts von Thüngen über die Zahlung von 200 Reichstalern und 120 spanischen Taler für Daniel von Hutten, 1626 04 04, (begl. Kop.) fol. 10r-11v, fol. 19r-20v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hutten, Johann Friedrich von; Hutten, Georg Ludwig von; Hutten, Philipp Ehrenreich von; Hutten, Wilhelm Erhard von; Hutten, Johann Kasimir von (alle Brüder)
Beklagter/Antragsgegner:Thüngen, Neidhart Albrecht von, Kapitular der Hochstifte Würzburg und Bamberg
RHR-Agenten:Hutten: Dummer, Johann, Dr. (1663)
Gegenstand - Beschreibung:Die Brüder Johann Friedrich, Georg Ludwig, Philipp Ehrenreich, Wilhelm Erhard und Johann Kasimir von Hutten unterrichten den Kaiser, zwischen Daniel von Hutten und Albrecht von Thüngen sei 1625 ein Eventualkaufvertrag über Eigen- und Lehensgüter Thüngens geschlossen worden. Der Käufer habe noch im selben Jahr 1.000 Gulden des Kaufschillings bezahlt. 1626 habe er weitere 200 Reichstaler und 120 spanische Taler entrichtet. Da der Verkäufer aber nicht wie vereinbart innerhalb eines Jahres die Zustimmung seines Lehensherrn und seiner Agnaten zu dem Verkauf nachgewiesen habe, sei der Kaufvertrag hinfällig geworden. Käufer und Verkäufer seien inzwischen verstorben. Die Brüder Hutten hätten aber als Erben Daniels von Hutten bisher von Neidhart Albrecht von Thüngen als Erben Albrechts von Thüngen weder den bereits bezahlten Teil des Kaufschillings zurückerhalten, noch sei dieses Geld gegen Zinszahlung angelegt oder eine Kaution dafür geleistet worden. Sie ersuchen den Kaiser deshalb um ein Mandat, das der Gegenseite befiehlt zu zahlen, und um Einrichtung einer Kommission zur Vollstreckung. Sie bitten um einen entsprechenden Auftrag an Erzbischof Johann Philipp von Mainz und Graf Wolfgang Georg I. von Castell-Remlingen.
Entscheidungen:Thüngen die Eingabe der Brüder Hutten mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1665 01 29, (Vermerk) fol. 32v.
Umfang:Fol. 1-32
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1695
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211981
 

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