AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 40-4 Hattstein und Kons. contra Winter und Kons.; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Erbschaftsangelegenheit, 1651-1654 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 40-4
Titel:Hattstein und Kons. contra Winter und Kons.; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Erbschaftsangelegenheit
Entstehungszeitraum:1651 - 1654
Darin:Verträge über die Aufteilung der Hinterlassenschaft des Philipp Eustachius von Hattstein, 1649 08 02 (Münzenberger Rezeß) (Orig.) fol. 132r-135v., (begl. Kop.) fol. 28r-32v, fol. 170r-174r; 1649 08 04 (Nebenrezeß Julianas von Hattstein), (begl. Kop.) fol. 34rv, fol. 136r-137v, fol. 175r; 1649 08 15 (Nebenrezeß Julianas von Hattstein und der Erbtöchter), (begl. Kop.) fol. 33rv, fol. 174rv. Rechtsgutachten der juristischen Fakultät der Universität Gießen, 1651 02 15, (Orig.) fol. 194r-199v; 1651 08 21, (Orig.) fol. 38r-40v, fol. 176r-179v. Protokoll der Kommissionsverhandlungen, 1652 02 03/13 - 12 09, fol. 61r-68v. Kommissionsakten, fol. 71r-201v. Darin enthalten: Hattsteiner Stammvergleichung (Abschrift aus dem Hattsteiner Saalbuch), 1610 10 01, (begl. Kop.) fol. 151r-155v. Vertrag über die Aufteilung der Hinterlassenschaft des Philipp Eustachius von Hattstein, 1649 07 04, fol. 128r-129v. Vollmacht der Reichsritterschaft Wetterau für Philipp Kaspar von Bickhen, Kurmainzer Rat und Amtmann zu Orb, Hans Johann Hartmut von Langen, gräflich Nassauer Rat und Amtmann zu Ietzstein, und Philipp Gottfried von Wachenheim, die vom Kaiser angeordnete Kommission durchzuführen, 1652 05 03/13, (Orig.) fol. 90r-91v. Kaiserliche Bestätigung der Vormundschaft Julianas und Hugo Reinhards von Hattstein sowie Schelms von Bergen für Johann und Heinrich Friedrich von Hattstein, 1651 12 12, fol. 92r-93v. Verzeichnis des Hattsteiner Eigentums (Extrakt), undat., fol. 130r-131v. Schreiben von Hauptleuten, Räten und Direktorium der Reichsritterschaft Wetterau an den Kaiser mit Bericht und Gutachten, 1653 05 20/30, (Orig.) fol. 41r-60v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hattstein, Johann von; Hattstein, Heinrich Friedrich von; für sie als Vormünder: Hattstein, Hugo Reinhard von (auch für sich selbst), Obrist, Kurtrierer Amtmann in Camberg, Limpurg und Villinar; Schelm von Bergen, Johann Weipert, BGraf der Burg Friedberg
Beklagter/Antragsgegner:Winter, Kunigunde von, geb. von Hattstein; Edelkirchen, Esther Dorothea von, geb. von Hattstein; Hattstein, Anna Eva von; Hattstein, Anna Agatha von (alle Hattsteiner Erbtöchter)
RHR-Agenten:Hattstein, Schelm von Bergen: Neumann, Andreas (1651) Hattsteiner Erbtöchter: Stayger (Stätzger), Heinrich, Vollmacht 1652 10 28, (Orig.) fol. 216r-217v.
Gegenstand - Beschreibung:Hugo Reinhard von Hattstein und Johann Weipert Schelm von Bergen führen aus, Philipp Eustachius von Hattstein habe bei seinem Tod Johann und Heinrich Friedrich von Hattstein als minderjährige Kinder hinterlassen. Ihrer Mutter Juliana von Hattstein, geb. Horneck von Hornberg, sei es zunächst nicht gelungen, geeignete Vormünder für sie zu finden. In dieser Zeit habe sie Absprachen mit den Hattsteiner Erbtöchtern Kunigunde von Winter, Esther Dorothea von Edelkirchen, Anna Eva und Anna Agatha von Hattstein über die Aufteilung der Hinterlassenschaft ihres Ehemanns Philipp Eustachius von Hattstein zwischen den Erbtöchtern und ihren Söhnen getroffen, ohne daß diese bei den Gesprächen durch Vormünder vertreten worden seien. Da sie als Frau die Tragweite der getroffenen Vereinbarungen jedoch nicht erkannt habe, seien ihre Söhne massiv übervorteilt worden. Hinzu komme, daß sich alle Hattsteiner Dokumente im Besitz der Erbtöchter befänden, obwohl deren Aufbewahrung eigentlich Hugo Reinhard von Hattstein als ältestem Mann der Familie zustünde. Sie hätten auf Aufforderung zwar einige Schriftstücke übergeben. Es fehlten jedoch wichtige Dokumente und die übergebenen befänden sich in großer Unordnung. Dadurch würde Johann und Heinrich Friedrich von Hattstein weiterer Schaden zugefügt. Sie benötigten die Schriften u.a., um sich gegen die Eingriffe zur Wehr zu setzen, die sich der Freiherr von Reifenberg gegenüber ihnen und ihrem Haus Hattstein erlaubt habe. Als die in der Auseinandersetzung zwischen den Erbtöchtern und Johann und Heinrich Friedrich von Hattstein angerufenen Reichsritterschaft Wetterau für den 12./22. August 1651 einen Verhandlungstag angesetzt habe, seien lediglich die beiden Hattsteiner erschienen. Da zwei der Erbtöchter wegen ihren Eheschließungen aus dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich der Reichsritterschaft Wetterau wegzögen, stehe außerdem zu befürchten, daß sie versuchen würden, den Streit vor ein anderes Gericht zu ziehen. Hugo Reinhard von Hattstein und Schelm von Bergen bitten deshalb den Kaiser um einen Kommissionsauftrag an Hauptmann und Direktorium der Ritterschaft Wetterau. Den Kommissaren sei zunächst die Restitution Johanns und Heinrich Friedrichs von Hattstein in integrum aufzutragen. Über die ihnen nachteilige Absprache betreffs der Aufteilung ihres väterlichen Erbes sollten die Kommissare Verhandlungen zur Güte führen oder gemäß der Statuten der Reichsritterschaft vorgehen. Weiter bitten Hugo Reinhard von Hattstein und Schelm von Bergen darum, die Erbtöchter zur Herausgabe aller Dokumente aufzufordern. Die Kommission solle sich ebenfalls der
Auseinandersetzung mit dem Freiherr von Reifenberg annehmen und hierin dem Recht entsprechend entscheiden. Die Erbtöchter weisen ihrerseits den Vorwurf zurück, Johann und Heinrich Friedrich von Hattstein übervorteilt zu haben. Das Argument, Juliana von Hattstein habe als Frau die Bedeutung der getroffenen Absprache nicht erkannt, sei unzutreffend. Auch bei ihren Vertragspartnerinnen habe es sich um Frauen gehandelt. Außerdem sei sie von Familienangehörigen beraten worden. Deshalb gehen die Erbtöchter davon aus, daß die Vereinbarungen rechtsgültig seien. Da Juliana von Hattstein sie nicht eingehalten habe, bitten sie den Kaiser um ein Mandat sine clausula, das ihr, Hugo Reinhard von Hattstein und Schelm von Bergen befiehlt, den Erbtöchtern deren elterliche Güter herauszugeben und so lang zu überlassen, bis ihre Forderungen erfüllt seien. Falls Hugo Reinhard von Hattstein und Schelm von Bergen die Restituierung verweigerten, ersuchen sie um einen Befehl an Erzbischof Johann Philipp von Mainz, Landgraf Wilhelm Christoph von Hessen-Homburg, die Grafen von Münzenberg, Hanau, Solms-Hungen, Solms-Lich, Solms-Laubach, Solms-Greifenstein, Solms-Braunfels und Graf Ernst Kasimir von Nassau-Weilburg, die Einweisung vorzunehmen. Wenn Juliana von Hattstein, Hugo Reinhard von Hattstein und Schelm von Bergen nach erfolgter Restitution weiter gegen die Erbtöchter vorgehen wollten, solle der Reichsritterschaft Wetterau der kaiserlichen Kommissionsauftrag wegen Parteilichkeit entzogen und stattdessen den Landgräfe Georg II. von Hessen-Darmstadt und Wilhelm VI. von Hessen-Kassel gemeinsam oder einem von ihnen erteilt werden.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Hauptleute, Direktorium und Räte der Reichsritterschaft Wetterau. Die Kommissare sollen eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anstreben. Falls der Versuch scheitert, sollen sie ein Verfahren bis zur Urteilsreife durchführen und die Akten zusammen mit ihrem Bericht und Gutachten übersenden, 1651 11 03, (Konz.) fol. 13r-19v, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 71r-79v. Die Eingabe der Erbtöchter der Gegenseite mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1652 09 23, (Vermerk) fol. 27v, (Vermerk) fol. 169v. Kaiserliches Urteil: Die Absprache über die Aufteilung der Hinterlassenschaft wird kassiert und das Gesuch der Erbtöchter um ein kaiserliches Mandat abgelehnt. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils müssen sie alles, was sie sich auf der Grundlage der Absprache aus der Erbmasse angeeignet haben, wieder abgeben. Daraufhin soll die Gegenseite den Erbtöchtern den Anteil am Erbe überlassen, der ihnen zusteht, und sich vor der kaiserlichen Kommission zu Güte und Recht einlassen, 1654 01 02, (Konz.) fol. 211rv. Kaiserliches Schreiben an die Reichsritterschaft Wetterau: Das Urteil soll den Parteien verkündet und vollzogen werden. Danach ist umgehend eine gütliche Einigung zwischen ihnen anzustreben. Zu diesem Zweck sollen die Erbtöchter unter Androhung einer bedeutenden Strafe geladen werden. Falls der Versuch einer gütlichen Einigung scheitert, soll den Erbtöchtern die Klageschrift der Gegenseite vom 27. Juli 1652 mit einer kurzen Frist zugestellt und sie selbst mittels eines Eids zur Herausgabe aller Dokumente und Aufstellung eines Inventars gebracht werden. Danach soll das Verfahren bis zur Urteilsreife geführt und die Akten zusammen mit einem Bericht und Gutachten übersendet werden, 1654 01 02, (Konz.) fol. 213r-214r. Die Vollmacht zu den Akten zu legen und die Erbtöchter auf die Entscheidung vom 2. Januar 1654 zu verweisen, 1654 01 10, (Vermerk) fol. 218v.
Umfang:Fol. 1-218
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1684
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211994
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl