AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 42-3 Flans und Hatzfeld contra Pfalz-Neuburg; Bitten um kaiserliche Verfügungen in Vormundschaftsangelegenheit, 1638-1641 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 42-3
Titel:Flans und Hatzfeld contra Pfalz-Neuburg; Bitten um kaiserliche Verfügungen in Vormundschaftsangelegenheit
Entstehungszeitraum:1638 - 1641
Darin:Schreiben des Erzbischofs von Köln an den Kaiser, 1639 04 02, (Orig.) fol. 18r-24r; 1640 10 19, (Orig.) fol. 60r-62v. Notariatsinstrumente: 1639 11 10, (Orig.) fol. 31r-32v. 1640 04 21, (Orig.) fol. 71r-74v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Flans, Adolpha von, verw. von Hatzfeld, geb. von Cortenbach; Flans, Johann Adam von, Kurkölner Rat, Obrist, Gouverneur von Kaiserswerth; Hatzfeld, Wilhelm Heinrich von; Hatzfeld, Johann von
Beklagter/Antragsgegner:Pfalz-Neuburg, Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm von; Düsseldorf, Regierung in
RHR-Agenten:Hatzfeld, Wilhelm Heinrich von; Hatzfeld, Johann von: Kranen, Heinrich (1640)
Gegenstand - Beschreibung:Adolpha von Flans führt aus, nach dem Tod ihres Ehemanns Johann Wilhelm von Hatzfeld seien Freiherr Alexander von Cortenbach und Werner Anton von Hatzfeld zu Vormündern ihrer minderjährigen Söhne Wilhelm Heinrich und Johann von Hatzfeld bestellt worden. Werner Anton von Hatzfeld sei jedoch gefallen und sein Nachfolger Wilhelm von der Horst, Landdroste des Herzogtums Kleve, sei ebenfalls kurz nach seiner Ernennung gestorben. Bislang habe sich noch kein geeigneter Ersatz für ihn gefunden. Es sei aber dringend erforderlich, daß sich geeignete Vormünder der Angelegenheiten ihrer Söhne annähmen, da diese von ihren Großeltern väterlicherseits hohe Schulden geerbt und die Gläubiger Anspruch auf Bezahlung hätten. Sie selbst habe ebenfalls Forderungen gegen ihre Söhne, da sie einen Teil der Schulden, die diese von ihrem Vater geerbt hätten, aus ihrem Wittum und einem Nachlaß beglichen habe, der von ihrem Bruder, Freiherr Adrian von Cortenbach, an sie gefallen sei. Mit dem Hinweis, die Herrschaft Wildenburg (Wildenberg), die zum Erbe ihrer Söhne gehöre, sei reichsunmittelbar, wendet sich Adolpha von Flans an den Kaiser und bittet ihn um einen Kommissionsauftrag an Erzbischof Ferdinand von Köln. Der Erzbischof solle zunächst für die Ernennung eines zweiten geeigneten Vormunds für ihre Söhne sorgen. Weiter solle er beauftragt werden, Verhandlungen zu Güte und Recht zwischen den Söhnen und deren Vormündern auf der einen und Adolpha von Flans und ihrem zweiten Ehemann auf der anderen Seite über die Forderungen der Mutter gegen ihre Söhnen zu führen. Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg macht den Kaiser darauf aufmerksam, daß der verstorbene Johann Wilhelm von Hatzfeld die Herrschaft Weisweiler innegehabt habe, die nicht reichsunmittelbar sei, sondern dem Herzogtum Jülich unterstehe. Außerdem sei Hatzfeld sein Rat gewesen. Als Landesherr habe er deshalb den Söhnen des Verstorbenen Franz Dietrich von Palant und Wilhelm von Wylich (Weilach) zu Vormündern bestimmt. Auch hätten sich bereits einige der Gläubiger mit ihren Forderungen an die Hofkanzlei in Düsseldorf gewendet und die Verfahren seien dort z.T. schon weit fortgeschritten. Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm bittet den Kaiser, seine Jurisdiktion zu respektieren und ihm die Regelung dieser Angelegenheiten zu überlassen. Adolpha von Flans widerspricht den Ausführungen des Pfalzgrafen. Er sei von Freiherr Franz von Spyring beeinflußt worden, der seine eigenen Interessen verfolge und versuche, sich die Herrschaft Weisweiler anzueignen. Diese sei nur zur Hälfte an ihre Söhne
gefallen und mache außerdem den geringsten Teil ihres Besitzes aus. Ihre Herrschaft Wildenburg sei dagegen reichsunmittelbar. Sie ersucht den Kaiser, den Kommissionsauftrag an den Erzbischof von Köln aufrecht zu erhalten und die Ernennung Palants und Wylichs zu Vormündern sowie die von ihnen in dieser Eigenschaft vorgenommenen Handlungen zu kassieren. Sie bittet, die Gläubiger ihrer Söhne mit ihren Ansprüchen an den Reichshofrat oder das Reichskammergericht zu verweisen. Johann Adam von Flans informiert den Kaiser, die Regierung in Düsseldorf habe trotz des kaiserlichen Befehls vom 21. Juni 1639 zwei Schöffen in Jülich in der Sache einen Kommissionsauftrag erteilt und Ladung gegen ihn und seine Ehefrau ausgehen lassen. Gegen diese Ladung habe er appelliert. Er bittet den Kaiser um ein Kassations- und Inhibitionsmandat sine clausula gegen den Pfalzgraf von Pfalz-Neuburg und Spyring, um deren Ladung und um Kompulsorialschreiben. Die beiden minderjährigen Brüder von Hatzfeld bitten den Kaiser, es bei den vom Erzbischof von Köln getroffenen Entscheidungen zu belassen und zu verhindern, daß die Rechte ihrer Mutter verletzt werden. Auch Adolpha von Flans ersucht den Kaiser, die Entscheidungen der kaiserlichen Kommission aufrecht zu erhalten und alle Entscheidungen, die die Regierung in Düsseldorf in dieser Sache auf Betreiben Spyrings getroffen habe, zu kassieren.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an den Erzbischof von Köln. Der Erzbischof soll einen geeigneten Vormund für die minderjährigen Kinder Adolphas von Flans einsetzen und danach Verhandlungen zu Güte und Recht zwischen den Vormündern und Adolpha von Flans sowie deren Ehemann führen. Scheitert die gütliche Einigung, soll Erzbischof Ferdinand die Akten des in diesem Fall zu führenden Prozesses mit seinem Bericht und Gutachten zur Entscheidungsfindung an den Kaiser schicken, 1638 04 28, (Konz.) fol. 6r-10v. Kaiserlicher Befehl an die Regierung in Düsseldorf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Befehls ihren Bericht zum Gesuch Adolphas von Flans an den kaiserlichen Hof zu schicken und die vom Pfalzgrafen eingesetzten Vormünder aufzufordern, bis zu einer weiteren kaiserlichen Entscheidung in dieser Sache ihr Amt ruhen zu lassen, 1639 06 21, (Konz.) fol. 25r-26v. Kaiserliche Aufforderung an den Erzbischof von Köln, sein Gutachten zur Bitte Johann Adams von Flans um Zulassung einer Appellation abzugeben, 1640 01 09, (Konz.) fol. 35r-36v. Erneuter Kaiserlicher Befehl an die Regierung in Düsseldorf, umgehend ihren Bericht vorzulegen und bis zu einer weiteren kaiserlichen Entscheidung nichts gegen die von der kaiserlichen Kommission eingesetzte Vormundschaft zu unternehmen, 1640 01 09, (Konz.) fol. 37r-38v. Kaiserliche Aufforderung an den Erzbischof von Köln, den von ihm ernannten Vormund Heinrich Degenhart Schall von Bell von seinem Amt zu entbinden und von ihm Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen, 1641 04 11, (Konz.) fol. 78r-79v. Kaiserlicher Befehl an die Regierung in Düsseldorf, neue Vormünder für Wilhelm Heinrich und Johann von Hatzfeld zu ernennen und dafür zu sorgen, daß Spyring und dessen Schwager Adrian von Neuland sich nicht wegen ihrer Forderungen in die Vormundschaft einmischen, 1641 04 11, (Konz.) fol. 80r-81v.
Umfang:fol. 1-81
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1671
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212018
 

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