AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 42-5 Hatzfeld contra Trier; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit, 1641 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 42-5
Titel:Hatzfeld contra Trier; Bitte um kaiserliches Mandat in Schuldenangelegenheit
Entstehungszeitraum:1641
Darin:Schuldurkunde Graf Heinrichs von Sayn über 12.000 Frankfurter Gulden für Sebastian von Hatzfeld, 1589 08 24, (begl. Kop.) fol. 2r-5v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld, Graf Melchior von, kaiserlicher Geheimer Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist; Hatzfeld, Graf Hermann von
Beklagter/Antragsgegner:Trier, Erzstift, Domkapitel
RHR-Agenten:Hatzfeld, Graf Melchior und Graf Hermann von: Krane, Heinrich
Gegenstand - Beschreibung:Die Grafen Melchior und Hermann von Hatzfeld führen aus, Friedrich von Reifenberg und Heinrich von Hatzfeld, die Vormünder ihres Vaters Sebastian von Hatzfeld, hätten Graf Heinrich von Sayn 1589 im Namen ihres Mündels 12.000 Frankfurter Gulden geliehen. Es sei eine jährliche Zinszahlung von 600 Frankfurter Gulden vereinbart worden. Als Sicherheit hätte der Graf von Sayn das Haus Freißburg mit den zugehörenden, im Kirchspiel Fischbach gelegenen Ländereien sowie das ganze Kirchspiel Fischbach verpfändet. Erzbischof Johann VII. von Trier habe als Lehensherr des Grafen von Sayn seine Zustimmung zu der Verpfändung gegeben. Nach dem Aussterben der Grafen von Sayn sei das verpfändete Haus Freißburg an das Erzstift Trier heimgefallen, das bis 1631 die Zinsen gezahlt habe. Das Domkapitel als gegenwärtiger Administrator des Erzstifts habe die Zahlungen jedoch eingestellt. Die Grafen von Hatzfeld bitten den Kaiser um ein Mandat sine clausula gegen das Domkapitel, die Grafen in den verpfändeten Besitz einzuweisen.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen des Domkapitel von Trier: Befehl unter Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigem Gold, den Grafen von Hatzfeld umgehend nach Zustellung des Mandats das Kapital samt den rückständigen Zinsen auszuhändigen oder sie in den verpfändeten Besitz einzuweisen. Ladung, um innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach erfolgter Zustellung den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder um ihrer Verurteilung zu der im Mandat vorgesehenen Strafe beizuwohnen oder um rechtlich relevante Einwände vorzubringen. Auch im Fall ihres Nichterscheinens wird auf Bitten der Kläger in dieser Angelegenheit weiter verfahren, 1641 01 12, (Konz.) fol. 7r-10v.
Umfang:fol. 1-10
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1671
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212020
 

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