AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-3a Hatzfeld contra Dehrn; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl, 1653-1654 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-3a
Titel:Hatzfeld contra Dehrn; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl
Entstehungszeitraum:1653 - 1654
Darin:Vertrag zwischen Sebastian von Hatzfeld und Mannt Friedrich von der Lippe über die Übernahme der Schulden Reifenbergs durch von der Lippe, 1631 03 07, (begl. Kop.) fol. 5r-7v. Aufstellung der Forderungen Graf Melchiors und Graf Hermanns gegen Dehrn, undat., fol. 14r-15v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld, Graf Melchior von, kaiserlicher Geheimer Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist; Hatzfeld, Graf Hermann von
Beklagter/Antragsgegner:Dehrn, Freiherr Johann Hartmann von
RHR-Agenten:Hatzfeld: Graaß, Johann, Lic. (1653)
Gegenstand - Beschreibung:Die Grafen Melchior und Hermann von Hatzfeld unterrichten den Kaiser, Kuno von Reifenberg habe ihrem inzwischen verstorbenen Vater Sebastian 4.378 Reichstaler, 22 1/2 Albus geschuldet. Nach dem Tod des Schuldners habe Mannt Friedrich von der Lippe, gen. Haun zu Hartenfels, die Verbindlichkeit übernommen, um der Witwe und den Söhnen Reifenbergs die Einweisung des Gläubigers in Reifenbergs Besitz zu ersparen. Mit dem Tod von der Lippes seien dessen Schulden an seine Tochter Maria Barbara und deren Ehemann, Freiherr Johann Hartmann von Dehrn, übergegangen. Trotz wiederholter Aufforderungen, die inzwischen auf 5.364 Reichstaler, 18 Albus angewachsene Hatzfelder Forderung zu begleichen, seien bisher aber keine Zahlungen erfolgt. Deshalb bitten die Grafen Melchior und Hermann den Kaiser um einen Zahlungsbefehl an Dehrn. Als Dehrn auch auf den kaiserlichen Zahlungsbefehl hin die Schulden nicht begleicht, bitten die Grafen von Hatzfeld wiederholt um ein verschärftes Mandat gegen ihn.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Dehrn, die Forderungen der Grafen von Hatzfeld umgehend zu begleichen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis hierüber zu erbringen, 1653 11 10, (Konz.) fol. 16rv.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 43/2a, 43/3b.
Umfang:fol. 1-32
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1684
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212050
 

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