Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-3b |
Titel: | Hatzfeld contra Dehrn; Bitte um kaiserlichen Zahlungsbefehl |
Entstehungszeitraum: | 1686 |
Darin: | Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats, 1653 11 10, fol. 3r; 1654 04 18, fol. 3v. Zahlungsbefehl Kaiser Ferdinands III. an Freiherr Johann Hartmann von Dehrn, 1653 11 10, fol. 3rv. Aufstellung der Forderungen Sebastians von Hatzfeld und seiner Mündel gegen die Freiherren Johann Adolph und Johann Stephan von Dehrn, undat. fol. 4v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hatzfeld, Sebastian von, für sich und als Vormund der minderjährigen Kinder seines Bruders Graf Heinrich von Hatzfeld |
Beklagter/Antragsgegner: | Dehrn, Freiherr Johann Adolph von; Dehrn, Freiherr Johann Stephan von |
RHR-Agenten: | Hatzfeld: Bernardis, Johann Franz de |
Gegenstand - zeitgenössische Formulierung: | Sebastian von Hatzfeld führt in seinem und im Namen seiner Mündel aus, die Schuldforderungen des kaiserlichen Geheimen Rats, Kriegsrats, Feldmarschalls, Generalfeldzeugmeisters und Obrist Graf Melchior von Hatzfeld und dessen Bruders Graf Hermann gegen Freiherr Johann Hartmann von Dehrn (s. Antiqua 43/3a) seien nach dem Tod der Grafen auf sie übergegangen. Freiherr Johann Hartmann habe nach dem kaiserlichen Zahlungsbefehl von 1653 Graf Melchior angeboten, ihm zur Begleichung der Schulden das Gut Hartenfels, das er vom Erzstift Trier zu Lehen trage, zu überschreiben. Dieses Vorhaben sei jedoch daran gescheitert, daß sich das Gut als wertlos herausgestellt und Freiherr Johann Friedrich nie die Zustimmung des Erzbischofs von Trier als Lehensherr zu dieser Transaktion erhalten habe. Nach dem Tod Freiherr Johann Hartmanns seien seine Schulden auf seine Söhne, die Freiherren Johann Adolph und Johann Stephan, übergegangen. Die Forderungen Graf Sebastians und seiner Mündel gegen die Freiherren beliefen sich inzwischen auf 6.848 Reichstaler und 28 1/2 Albus. Graf Sebastian bittet den Kaiser um ein scharfes Mandat gegen Freiherr Johann Adolph und Freiherr Johann Sebastian, in dem ihnen unter Androhung der Vollstreckung nicht nur die Bezahlung von Kapital und Zinsen, sondern auch die Erstattung der inzwischen angefallenen Kosten, Schäden und Zinsen befohlen wird. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an die Freiherren Johann Adolph und Johann Stephan von Dehrn, dem kaiserlichen Zahlungsbefehl vom 10. November 1653 umgehend Folge zu leisten und innerhalb von zwei Monaten den Gehorsamsnachweis hierüber zu erbringen, 1686 05 10, (Konz.) fol. 6rv. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 43/3a. |
Umfang: | fol. 1-7 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1716 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212051 |
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