AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-8 Hatzfeld contra Sachsen; Bitte um kaiserliches Fürbittschreiben in Lehensangelegenheit, 1659 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-8
Titel:Hatzfeld contra Sachsen; Bitte um kaiserliches Fürbittschreiben in Lehensangelegenheit
Entstehungszeitraum:1659
Darin:Erklärung Jobsts von Hagen zum Verkauf (Todkauf) seines Dreiachtelanteils am Getreide- und Weinzehnt in und um Zeil an Graf Melchior von Hatzfeld, 1638 08 01, fol. 14rv. Genehmigung des von Jobst von Hagen getätigten Verkaufs seines Dreiachtelanteils am Getreide- und Weinzehnt in und um Zeil an Graf Melchior von Hatzfeld durch Kanzler und Räte der Grafschaft Henneberg, 1638 08 01, fol. 15rv. Schreiben Herzog Moritz' an Kaiser Leopold I., 1659 06 17, (Orig.) fol. 23r-25v, fol. 37r-38v. Schreiben der Herzöge Wilhelm und Ernst an Kaiser Leopold I., 1659 07 26, (Orig.) fol. 27r-29v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld, Graf Hermann von
Beklagter/Antragsgegner:Sachsen, Kurfürst Johann Georg II. von; Sachsen-Zeitz, Herzog Moritz von; Sachsen-Altenburg, Herzog Friedrich Wilhelm II. von; Sachsen-Weimar, Herzog Wilhelm von; Sachsen-Gotha, Herzog Ernst von
RHR-Agenten:Graaß, Johann, Lic.
Gegenstand - Beschreibung:Graf Hermann von Hatzfeld erklärt, sein Bruder, Bischof Franz von Bamberg, habe in den Jahren 1638, 1640 und 1641 mit Zustimmung des sächsisch-hennebergischen Lehensherrn von den Edlen von Schaumberg, den Freiherren von Rotenhan und anderen gegen Zahlung von 9.440 Gulden Teile des Getreide- und Weinzehnts in und um Zeil gekauft. Seither hätten Bischof Franz und seine beiden Brüder, der kaiserliche Geheimen Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist Graf Melchior und Graf Hermann von Hatzfeld, diesen Zehntanteil bis zum Tod Graf Melchiors innegehabt, ohne das jemand Einspruch dagegen erhoben habe. Obwohl Graf Hermann nach dem Tod seines Bruders um Belehnung angesucht habe, sei er auf andere Bestimmungen verwiesen und nicht ordnungsgemäß, wie es sich im Fall gekaufter Lehen gehöre, zur Verleihung des Lehens einbestellt worden. Unter dem Vorwand, das Lehen sei mit dem Tod Graf Melchiors heimgefallen, habe die sächsisch-hennebergische Regierung in Meiningen verboten, ihm den Zehntanteil auszuliefern. Obwohl Graf Hermann beim Kurfürst von Sachsen als Inhaber der Grafschaft Henneberg gegen dieses Vorgehen Einspruch erhoben und um Belehnung gebeten habe, sei in der Angelegenheit noch kein Beschluß gefaßt worden. Dabei bestehe kein Zweifel, daß Bischof Franz beim Kauf des Zehntanteils beabsichtigt habe, daß dieser auf die leiblichen Erben Graf Melchiors und - da dieser kinderlos geblieben sei - auf Graf Hermann und dessen leibliche Erben übergehen solle. Nur so sei der hohe Kaufpreis zu erklären, den der Bischof zu zahlen bereit gewesen sei. Auch habe man die im Zusammenhang mit dem Verkauf verfaßten Dokumente ausdrücklich auf Bischof Franz und seine beiden Brüder ausgestellt. Graf Hermann bittet den Kaiser, Kurfürst Johann Georg II. von Sachsen, Herzog Moritz von Sachsen-Zeitz, Herzog Friedrich Wilhelm von Sachsen-Altenburg, Herzog Wilhelm von Sachsen-Weimar und Herzog Ernst von Sachsen-Gotha als gemeinsame Inhaber der Grafschaft Henneberg in einem Fürbittschreiben zu ersuchen, Graf Hermann wieder in den Besitz des Zehntanteils gelangen zu lassen und gegen die Entrichtung der Gebühr seine Belehnung vorzunehmen. Weiter führt er aus, daß seine Familie das Lehen Maßbach zu großen Teilen, aber noch nicht vollständig zurückerhalten habe. Er beabsichtige nicht nur, daß niedergebrannte Schloß wieder aufzubauen, sondern das Lehen insgesamt in einen besseren Zustand zu bringen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bittet er den Kaiser um ein weiteres Fürbittschreiben an den Kurfürst von Sachsen. Im Fall, daß Inhaber von
Teilen des Masbacher Lehens, die der Familie Hatzfeld noch nicht zurückgegeben worden seien, diese verkaufen wollten, solle der Kurfürst nur dann seine Zustimmung als Lehensherr erteilen, wenn sie an die Familie Hatzfeld verkauft würden. In Erwiderung auf das kaiserliche Fürbittschreiben weist der Herzog von Sachsen-Zeitz den Anspruch Graf Hermanns auf den Zehnt zurück und erklärt, der Graf habe nie um Belehnung angesucht. Deshalb bittet Herzog Moritz den Kaiser zu akzeptieren, daß er Graf Hermann das Lehen verweigert habe. Herzog Wilhelm und Herzog Ernst lehnen zwar ebenfalls grundsätzlich den Anspruch Graf Hermanns auf das Lehen ab, erklären aber ihre Bereitschaft, ihn gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung dennoch mit dem Zehnt zu belehnen. Sie beklagen sich, daß man in der Überschrift des kaiserlichen Fürbittschreibens bei der "Location" sämtlicher Teilinhaber der Grafschaft Henneberg einen Fehler gemacht habe, der ihren Rechten nachteilig sei. Sie bitten deshalb um eine Kaiserliche Anweisung an die Reichskanzlei, ihnen einen Schein auszustellen, der ihre Rechte wahrt. Da das kaiserliche Fürbittschreiben nicht zum erhofften Erfolg führt, bittet Graf Hermann den Kaiser um ein Mandat gegen die Herzöge Moritz, Friedrich Wilhelm, Wilhelm und Ernst. Ihnen solle befohlen werden, dem Grafen unverzüglich den Zehnt wieder zu überlassen und ihn bis zum Ende eines Rechtsverfahrens in dessen Nutzung nicht zu behindern. Die Herzöge sollten zum Erbringen des Gehorsamsnachweises geladen werden.
Entscheidungen:Kaiserliches Fürbittschreiben an den Kurfürst von Sachsen, Herzog Moritz, Herzog Friedrich Wilhelm, Herzog Wilhelm und Herzog Ernst, 1659 03 13, (Konz.) fol. 20r-21v, (begl. Kop.) fol. 35r-36v. Die Eingabe Herzog Moritz' Graf Hermann zuzustellen, 1659 07 10, (Vermerk) fol. 25v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 34v. Die Eingabe der Herzöge Wilhelm und Ernst Graf Hermann zuzustellen, 1659 11 07, (Vermerk) fol. 29v. Beschlossen, 1659 11 07 (Vermerk) fol. 39v.
Bemerkungen:Früher Antiqua 45/1.
Umfang:fol. 1-42
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1689
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212056
 

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