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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 25-48 Brosamer, Philipp contra Ochsenfurt Stadt, Rat: Auseinandersetzung wegen Beschlagnahme, 1603-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 25 Anderson, Albrecht, Bongart, Baumann, Keudel, Bremen, Braunschweig, Braunschweig-Lüneburg, Biberach, Bronnauer, Baksai, Bürgi, Brandenburg-Bayreuth, Bamberg, Brandenstein, Brom, Berlichingen, Bodmann, Binsfeld, Bibra, Baden, Baulhuber, Bach, Brosmann, Beccaria,
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Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 25-48 |
| Titel: | Brosamer, Philipp contra Ochsenfurt Stadt, Rat: Auseinandersetzung wegen Beschlagnahme |
| Entstehungszeitraum: | 1603 - 1617 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Brosamer, Philipp, Bürger und ehemaliger Bürgermeister der Stadt Ochsenfurt, Hofarzt Kaiser Rudolfs II. (1); später dessen Erben (2) |
| Beklagter/Antragsgegner: | Ochsenfurt Stadt, Rat |
| RHR-Agenten: | Beklagte: Hauenschild, Georg (1605) |
| Gegenstand - Beschreibung: | Kläger (1) hatte sich 1597 nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in Ochsenfurt an den Kaiser gewandt und Vorwürfe gegen Beklagte erhoben. Zum einen hätten Beklagte von ihm die sofortige Zahlung von 350 Gulden an diverse Stadtkassen sowie 600 Gulden an das Bürgermeisteramt gefordert, obwohl ein anderer Zahlungsmodus v. a. für den während der Tätigkeit des Klägers (1) als Bürgermeister entstandenen Fehlbetrag in der Bürgermeisterkasse vereinbart worden sei. Zum anderen hätten Beklagte die Gläubiger des Klägers (1) verunsichert und damit Klagen ausgelöst, die Beklagte zum Anlaß genommen hätten, Kläger (1) zur Übergabe seines Vermögens an seine Gläubiger (cessio bonorum) zu nötigen, obwohl ausreichende Mittel zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden gewesen seien. Um eine angeblich geplante heimliche Transaktion zur Beiseiteschaffung seiner Vermögenswerte zu verhindern, hätten Beklagte den gesamten Besitz von Kläger (1) beschlagnahmt und ihn inhaftieren lassen. Seine Beschwerde vor dem Gericht des Hochstifts Würzburg als übergeordneter Instanz sei zurückgewiesen worden. Kläger (1) macht geltend, das Verfahren vor Beklagten, das zu der cessio bonorum und der Beschlagnahme seines Besitzes geführt habe, sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Kläger (1) bittet um ein kaiserliches Mandat an das Domkapitel Würzburg, |
| die Rückgabe der beschlagnahmten Güter anzuordnen, außerdem um einen kaiserlichen Geleitbrief. Kläger (1) wendet sich auch an [Reichshofrat] Dr. [Michael] Eham. Beklagte berufen sich auf nicht eingehaltene Zahlungszusagen des Klägers (1) im Zusammenhang mit seinen Schulden gegenüber den Stadtkassen, außerdem auf zahlreiche Klagen von Gläubigern. Die cessio bonorum sei freiwillig erfolgt, die Beschlagnahme der Güter des Klägers (1) nichts als deren Vollstreckung gemäß einem Urteil des Stadtgerichts gewesen. Beklagte bitten, Kläger (1) abzuweisen. Der Kaiser beauftragt den Bischof von Würzburg, die Sache des Klägers (1) unverzüglich verhandeln zu lassen. Mit einem Bescheid der Subdelegierten des Bischofs wird Kläger (1) abgewiesen und das Vorgehen der Beklagten für rechtens erkannt. Gegen diesen Bescheid appelliert Kläger (1) an den Kaiser. Informiert über Aktenverluste in der Reichskanzlei, reicht Kläger (1) später Abschriften der in seinen Händen befindlichen Dokumente des Verfahrens ein und bittet um ein Urteil. Beklagte erheben eine Reihe von formalen Einwänden gegen die Appellation (v. a. Fristversäumnisse). In der Hauptsache beharren sie auf der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Beklagte bitten, die Appellation zurückzuweisen und die Ladung zu kassieren. Nach Gerüchten über die Wiederauffindung der Akten rufen |
| Kläger (2) 1616 erneut den Kaiser an und bitten um ein Urteil. |
| Entscheidungen: | Terminverlängerung für Eingabe der Duplik der Beklagten 1607 02 19, fol. 417rv |
| Bemerkungen: | Weitere Akten K. 24; Großteil der Akten sind Abschriften, die Kläger (1) erneut am Reichshofrat einreicht, da Originale nach Auskunft der Reichshofkanzlei nicht auffindbar seien |
| Umfang: | fol. 410-420; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Schutzfristende: | 31.12.1647 |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4285415 |
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