AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 25-56 Wirth, Kaspar contra Burkhardt, Kaspar; Gesuch um Geleitbrief in einer Auseinandersetzung um Schuldforderungen gegen Sigmund Peuerlein, 1616-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 25-56
Titel:Wirth, Kaspar contra Burkhardt, Kaspar; Gesuch um Geleitbrief in einer Auseinandersetzung um Schuldforderungen gegen Sigmund Peuerlein
Entstehungszeitraum:1616 - 1617
Darin:Auszüge aus Rechnungsbüchern des Beklagten (1) 1611-1616 (beglaubigte Abschriften), fol. 533r-538v, 560r-567v; Vergleich zwischen Kläger auf der einen und Kaspar Wirth und Simon Preindel auf der anderen Seite über die Rückzahlung von Schulden von Wirth und Sigmund Peuerlein 1616 07 29, fol. 554r-559v; Fürbittschreiben von Pfleger, Bürgermeister und Rat Augsburg zugunsten der Kläger 1616 09 13, fol. 523r-525v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Wirth, Kaspar, Kürschner; Preindel, Simon, beide Bürger der Stadt Augsburg und Gläubiger Sigmund Peuerleins (Beuerle)
Beklagter/Antragsgegner:Burkhardt, Kaspar, Bürger und Ratsmitglied der Stadt Nürnberg; Prengsterer, Stefan, Bürger der Stadt Nürnberg, beide als Gläubiger Sigmund Peuerleins
Gegenstand - Beschreibung:Kläger bringen vor, sich wegen ihrer Forderungen gegenüber Sigmund Peuerlein (Beuerle) unmittelbar nach dem Konkurs von dessen Augsburger Handelsunternehmen mit dessen Stiefsohn Kaspar Wirth und dem Schwiegersohn Wirths, Simon Preindel, verglichen zu haben. Beklagte, die ebenfalls Forderungen gegen Peuerlein gehabt hätten, hätten sich dem Vergleich nicht anschließen wollen. Kläger bitten um einen kaiserlichen Geleitbrief. Damit könne verhindert werden, dass die Gläubiger, die sich dem Vergleich nicht angeschlossen hätten, zum Schaden der verglichenen Gläubiger gegen Wirth und Preindel vorgingen. Beklagter (1) behauptet, er habe bereits vor dem ohne sein Wissen ausgehandelten Vergleich der Gläubiger mit Wirth und Preindel durch entsprechende Gerichtsbeschlüsse Schuldtitel Peuerleins pfänden lassen. Diese Urteile würden durch ein kaiserliches Patent nicht aufgehoben. Beklagter (1) bittet, das Patent - zumindest für seine Person - zu kassieren. Außerdem beantragt Beklagter (1) einen kaiserlichen Befehl an die niederösterreichische Regierung, das Stadtgericht in Wien anzuweisen, die Aufhebung der Beschlagnahme von Gütern Peuerleins infolge des Patents rückgängig zu machen. Kläger bestreiten, dass Beklagter (1) die Pfändungsbeschlüsse vor dem Vergleich erwirkt habe. Sie seien nicht als Urteile zu betrachten.
Entscheidungen:Patent: freies Geleit für Person und Waren von Kaspar Wirth und Simon Preindel, 1616 11 01 (Konzept), fol. 539r-540v; Schreiben um Bericht an die Stadt Augsburg, 1617 03 31 (Konzept), fol. 543r-544v.
Umfang:fol. 521-571
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1647
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4285423
 

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