Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 39-4 |
Titel: | Köln Erzstift, [Ernst Herzog von Bayern] Kurfürst von contra Köln Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Gefangennahme eines kurfürstlichen Amtmanns auf dem Rhein; Antrag auf kaiserliches Mandat |
Entstehungszeitraum: | 1604 - 1605 |
Darin: | Kommissionsauftrag Kaiser Karls V. bzw. König Ferdinands an Dietrich [IV.] Graf von Manderscheid[-Schleiden] und Wilhelm [V.] Graf von Henneberg[-Schleusingen] zur Güte (Auseinandersetzung zwischen Kurfürst und Stadt Köln wegen Bautätigkeit am Rhein) 1542 04 12, fol. 659r-660v; Schiedsspruch Kaiser Karls V. in Auseinandersetzung zwischen Adolf [III. von Schauenburg] Kurfürst von Köln und Stadt Köln wegen Einritts des Kurfürsten in die Stadt (Auszug, Behandlung bereits rechtshängiger Streitigkeiten betreffend) 1550 06 14, fol. 661r-662v; Urteil Kaiser Karls V. in Auseinandersetzung zwischen Adolf [III. von Schauenburg] Kurfürst von Köln und Stadt Köln 1550 12 30 (Auszug, Bautätigkeit am Rhein betreffend), fol. 663r-664v); Notariatsinstrument (Appellation von Bürgermeister und Rat der Stadt Köln gegen Verbot der Bautätigkeit am Ufer des Rheins durch Hohes Gericht in Köln, erwirkt von Hermann [V. Graf von Wied] Kurfürst von Köln) 1541 08 02, fol. 641r-646v; Ladung von Bürgermeister und Rat der Stadt Köln durch Hohes Gericht in Köln (Klage Hermanns [V. Graf von Wied] Kurfürst von Köln wegen Bautätigkeit der Stadt am Rhein) 1542 01 12, fol. 639r-640r; Reichskammergerichtliche Inhibition an Hermann [V. Graf von Wied] Kurfürst von Köln sowie Grefen und Schöffen des Hohen Gerichts in Köln (nach Appellation der Stadt Köl |
| n in Auseinandersetzung mit dem Kurfürsten wegen Baurechten am Rhein) 1542 11 27, fol. 657r-658v; Reichskammergerichtliche Ladung des Klägers und des Domkapitels Köln (Klage der Beklagten wegen Verletzung von Jurisdiktionsrechten) 1605 04 26, fol. 667r-670v; Vollmacht der Beklagten für Lic. iur. Bartholomäus Wirich zur Übergabe von Einreden (Rechtshängigkeit am Reichskammergericht) 1605 12 14 (Ausfertigung), fol. 621r-622v; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Mandats gegen Beklagten 1605 05 18 (Freilassung Holzweilers und Beachtung der obrigkeitlichen Rechte des Klägers)) 1605 11 03 (Ausfertigung), fol. 618rv |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Köln Erzstift, [Ernst Herzog von Bayern] Kurfürst von |
Beklagter/Antragsgegner: | Köln Stadt, Bürgermeister und Rat |
RHR-Agenten: | Kläger: Rham, Eberhard (1604) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger berichtet, der Einwohner des kurfürstlich-kölnischen Orts Deutz und kurfürstlich-kölnische Amtmann Heinrich Holzweiler sei vor meuternden spanischen Soldaten auf den Rhein geflüchtet und dort von Soldaten der Beklagten zur Landung am Kölner Ufer gezwungen worden. Anschließend sei Holzweiler in der Stadt inhaftiert worden. Kläger behauptet, er sei von Kaiser und Reich mit den obrigkeitlichen Rechten auf dem Rhein und an seinen Ufern zwischen der Einmündung der Nette in den Rhein bei Andernach und Rees belehnt. Beklagte hätten Holzweiler daher nicht verhaften dürfen. Da es sich um die Verletzung eines Regalrechts handle, sei der Reichshofrat zuständig. Kläger beantragt ein Mandat gegen Beklagte, Holzweiler freizulassen, später die Erklärung der Beklagte in die im Mandat für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehene Strafzahlung und die Ausfertigung eines verschärften Mandats. Beklagte verweisen auf eine Austragsvereinbarung zwischen Stadt und Kurfürstentum Köln, die im Rahmen der Auseinandersetzung mit Kläger um drei suspendierte Schöffen des Hohen Gerichts in Köln vorgelegt worden sei. Außerdem bestehe ein Zusammenhang mit dem Streit zwischen den Parteien um die Frage des Inhabers der Jurisdiktion und Obrigkeit auf dem Rhein bei Köln, der in Gestalt eines Prozesses um Baurechte am Reichskammergericht rechts |
| hängig sei. Auch der von Kläger vorgetragene Vorfall müsse daher vom Reichskammergericht behandelt werden (connexitas causae). Da nur die Jurisdiktion auf einem Teil des Rheins strittig sei, gehe es nicht um ein großes Reichslehen (feudum maior). Der Reichshofrat sei unzuständig. Darüber hinaus liege kein Tatbestand vor, der die Erkennung eines Mandats rechtfertige. |
Umfang: | fol. 608-680; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1635 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286901 |
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