AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 47-11 Dahm, Johann Wilhelm contra Trier Erzstift, Philipp Christoph [von Soetern] Kurfürst von; Auseinandersetzung wegen ehrverletzender Äußerungen, auch wegen Lohnforderung;, 1647 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 47-11
Titel:Dahm, Johann Wilhelm contra Trier Erzstift, Philipp Christoph [von Soetern] Kurfürst von; Auseinandersetzung wegen ehrverletzender Äußerungen, auch wegen Lohnforderung;
Entstehungszeitraum:1647
Darin:Urteil einer Kommission des kurfürstlich-trierischen Hofgerichts in Strafverfahren Trier Erzstift, Fiskal, contra Kläger (1) und (2) 1646 07 06, fol. 227r-228v; Erklärung des Klägers (1) (Stillhalteversprechen) 1646 07 15, fol. 222rv; Appellationszettel (Appellation der Kläger gegen Urteil der Kommission des kurfürstlich-trierischen Hofgerichts) 1646 07 23, fol. 225r-226v; Appellationszettel (Appellation der Kläger gegen Edikt des Beklagten (1)) 1646 09 22, fol. 220r-221v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Dahm, Johann Wilhelm, ehemaliger Schultheiß in Sankt Wendel, jetzt Schultheiß in der königlich-spanischen Armee (1), für sich und für Dahm, Johannes, seinen Sohn (2)
Beklagter/Antragsgegner:Trier Erzstift, Philipp Christoph [von Soetern] Kurfürst von (1); Trier Erzstift, Landstände (2)
RHR-Agenten:Kläger: Pistorius, Jeremias (1647)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (1) führt aus, Beklagter (1) habe ein Strafverfahren gegen ihn eröffnen lassen, da er im Jahr 1643 angeblich unverschämte und ehrverletzende Schriften gegen Beklagte am Kaiserhof verbreitet habe und dabei von Kläger (2) unterstützt worden sei. Obwohl Kläger (1) geltend gemacht habe, die fraglichen Schriften im Rahmen eines Zitationsprozesses der kurfürstlich-trierischen Landstände gegen Beklagte vor dem Kaiser im Auftrag der Landstände eingebracht zu haben, sei er mit einer dreijährigen Landesverweisung und der Konfiskation der Hälfte seiner Güter bestraft worden. Kläger (1) habe versprechen müssen, auf keinerlei Weise gegen Beklagten (1) vorzugehen. Kläger (2) sei inhaftiert worden. Die Ankündigung von Kläger (1), gegen das Urteil appellieren zu wollen, habe Beklagter (1) mit einem Edikt beantwortet, in dem er Kläger (1) und (2) für rechtlos erklärt und ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt habe. Zudem seien Kläger auf ewig des Landes verwiesen und ihre Güter eingezogen worden. Kläger (1) appelliert gegen das Urteil und das Edikt des Beklagten (1). Er bittet, das Appellationsverfahren kostenlos einzuleiten und seine Ausweisung durch ein kaiserliches Mandat zu kassieren. Außerdem beantragt Kläger (1) ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte (2), den ausstehenden Lohn für die Sendung des Klägers (1) an den Kaiserh
of im Jahr 1643 auszuzahlen.
Entscheidungen:(1. Trier Erzstift, kurfürstliches Hofgericht, Kommission); 2. RHR
Umfang:fol. 219a-229
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1677
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4288931
 

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