AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 52-38 Furtenbach, Hans von contra Furtenbach, Hans von; Auseinandersetzung wegen Erbschaft;, 1579 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 52-38
Titel:Furtenbach, Hans von contra Furtenbach, Hans von; Auseinandersetzung wegen Erbschaft;
Entstehungszeitraum:1579
Darin:Testament Bonaventuras [des Älteren] von Furtenbach, s.d. (Auszug, Gut Reichenschwand betreffend), fol. 416r-417v; Dekret des Rats der Stadt Nürnberg (Übergabe des Guts Reichenschwand an Beklagte (1) in dem Zustand, in dem es beim Tod Bonaventuras von Furtenbach gewesen sei) 1579 08 20, fol. 401r-402v, 426r-427v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Furtenbach, Hans von, Vater der Beklagten (1)
Beklagter/Antragsgegner:Furtenbach, Hans von; Furtenbach, Bonaventura von, Brüder (1); Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat (2)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, Beklagte (1) hätten ihn vor Beklagten (2) zu Unrecht beschuldigt, ihnen ihr großväterliches Erbe, insbesondere das Gut Reichenschwand, vorzuenthalten. Später zeigt Kläger an, Beklagte (1) hätten versucht, sich in den Besitz des Guts zu setzen, was Beklagte (2) in einem Ratsdekret für rechtmäßig erklärt hätten. Kläger beruft sich auf das Testament seines Vaters Bonaventura von Furtenbach, wonach er die Verwaltung von Reichenschwand bis zur Volljährigkeit seiner Söhne übernehmen solle. Das Gut habe unter seiner Verwaltung an Wert gewonnen. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte (2), die Personen zu bestrafen, die Beklagte (1) gegen Kläger aufhetzten, und Beklagte (1) zur Rückkehr in das väterliche Haus zu bewegen. Später beantragt er die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, vor der über die gegenseitigen Ansprüche verhandelt werden könne, sowie kaiserliche Verbote an Beklagte in die Verwaltung des Guts einzugreifen. Beklagte berufen sich auf das Testament Bonaventuras von Furtenbach. Darin sei festgelegt worden, daß Reichenschwand an Beklagte (1) fallen solle und daß alle Einkünfte aus dem Gut, die über die Erhaltungskosten hinausgingen, zu ihren Gunsten angelegt werden sollen. Kläger habe das Testament durch seine Verwendung von Einkünften, durch Verkäufe und Abholzungen ver
letzt. Außerdem seien Beklagte (1) inzwischen volljährig. Beklagte (2) weisen auch darauf hin, daß Kläger ihren Anordnungen nicht Folge geleistet und damit die Gehorsamspflicht gegenüber seiner Obrigkeit verletzt habe.
Entscheidungen:Zustellung einer Beschwerde des Klägers an Beklagte (2) 1579 08 12 (Vermerk), fol. 388v
Umfang:fol. 383-428; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1609
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289145
 

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