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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 60-7 Freiberg, Friedrich von, Kinder contra Freiberg, Anna von; Auseinandersetzung wegen Kindererziehung und Rechnungslegung;, 1604-1606 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 60-7 |
Titel: | Freiberg, Friedrich von, Kinder contra Freiberg, Anna von; Auseinandersetzung wegen Kindererziehung und Rechnungslegung; |
Entstehungszeitraum: | 1604 - 1606 |
Darin: | Abrechnung über Einnahmen aus und Ausgaben für Gut Altheim in der Zeit der Verwaltung durch Beklagte (1) 1599 08 26-1603 12 25 (beglaubigte Abschrift), fol. 278r-299v; Notariatsinstrument (Verhalten der Beklagten (1) gegenüber Kläger, Übersiedlung der Kinder) 1603 12 21-23, fol. 158r-187v; Notariatsinstrument (Zustellung der kaiserlichen Mandate gegen Beklagte) 1604 08 26 (Original), fol. 243r-262v; Notariatsinstrument (Angebot der Beklagten (1), dem kaiserlichen Mandat Folge zu leisten) 1604 08 24/09 03 (Original), fol. 223r-228v; Notariatsinstrument (Protest der Beklagten (1) gegen den von Kläger benannten Termin zur Gehorsamsleistung gegenüber kaiserlichem Mandat) 1604 09 08/18 (Original), fol. 231rv; Notariatsinstrument (Gehorsamsleistung der Beklagten (1)) 1604 09 12/22 (Original), fol. 300r-307v; Aufzeichnungen eines Reichshofrats [?] über Positionen beider Parteien, s.d. [1604], fol. 232r-241v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Freiberg, Friedrich von, Kinder (Konrad Sigmund, Kaspar, Hans Friedrich, Philippine, Anna Maria, Margaretha, Ursula), Vormünder (Freiberg, Hans Walter von; Schad von Mittelbiberach, Hans Karl; Neuhausen, Markus Kaspar v.; Humpiß v. Walrams, Friedrich v.) |
Beklagter/Antragsgegner: | Freiberg, Anna von, geb. Humpiß von Walrams (1); Freiberg, Hans Pleikart von, zweiter Ehemann der Beklagten (1) (2); Bubenhofen, Hans Markus von (3) |
RHR-Agenten: | Kläger: Rebmann, Hans Ulrich, Schreiber der Reichshofkanzlei (Vollmacht 1606 02 25, Original, fol. 322r-323v) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger legen dar, Beklagte (1) habe wenige Jahre nach dem Tod Friedrichs von Freiberg ohne Wissen ihres Vaters Hans Konrad Humpiß von Waltrams Beklagten (2) geheiratet, der nicht dem katholischen Glaubensbekenntnis anhinge (Pelagianer). Als Kläger Beklagte (1) aufgesucht hätten, um sie vor diesem Verstoß gegen das Kirchenrecht zu warnen und wegen ihrer Ansprüche aus dem Heiratsvertrag mit Friedrich von Freiberg mit ihr zu sprechen, habe sie sie durch Bewaffnete am Betreten von Schloß Altheim gehindert. Anschließend sei Beklagte (1) zusammen mit ihren fünf jüngsten Kindern nach Justingen, dem Sitz ihres zweiten Ehemanns, gezogen, obwohl sie nach ihrer Wiederverheiratung kein Recht mehr auf die Erziehung ihrer Kinder aus erster Ehe habe. Durch den Aufenthalt in einer nicht katholischen Umgebung sei die katholische Erziehung der Kinder gefährdet. Außerdem weigere sich Beklagte (1), eine Abrechnung über die Zeit ihrer Verwaltung des Guts Altheim nach dem Tod Friedrichs von Freiberg vorzulegen, wozu sie kraft Heiratsvertrags verpflichtet sei. Die Kläger beantragen ein Mandat sine clausula gegen Beklagte (1), in dem ihr geboten werde, die Kinder den Klägern herauszugeben und eine Abrechnung über ihre Verwaltung Altheims vorzulegen. Darüber hinaus beschuldigen die Kläger Beklagten (2), in die Verwaltung der Güter der K |
| läger einzugreifen, indem er beispielsweise einem Vogt einen zusätzlichen Eid abverlangt habe. Vor allem aber hielten sich Beklagte (2) und (3) immer wieder bewaffnet im Territorium ihrer Mündel auf und hätten bereits mehrfach Amtleute und Untertanen angegriffen. Kläger beantragen ein weiteres kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagten (2) sowie einen Befehl an Beklagten (3), sich mit ihnen zu einigen. Später (1606) reichen Kläger eine Klage wegen Landfriedensbruchs gegen Beklagten (2) und (3) ein (artikulierte Klageschrift). Beklagte (1) leugnet, die Ehe mit Beklagtem (2) ohne Vorwissen und Zustimmung ihres Vaters eingegangen zu sein. Ihr Bekenntnis zum Katholizismus sei durch die Heirat ebenso wenig gefährdet wie die katholische Erziehung ihrer Kinder. Mit der Aufnahme von Bewaffneten in das Schloß Altheim habe sie lediglich ihre Rechte auf das Gut verteidigen wollen, die ihr kraft Heiratsvertrags zustünden. Ihre Kinder habe sie nicht gewaltsam nach Justingen gebracht, sondern auf deren eigenen Wunsch. Zur Rechnungslegung sei sie als legitime Verwalterin des Guts Altheim nicht verpflichtet. Beklagte (1) erfüllt die Forderung eines kaiserlichen Mandats, indem sie die Kinder Kläger übergibt und eine Abrechnung über die Zeit ihrer Verwaltung vorlegt. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Bescheid an Kläger (Mandate gegen Beklagte, Entscheidung über weitere Bitten der Kläger erst nach weiterer Anrufung des Kaisers) 1604 07 14, fol. 200r-201v; Zustellung der Gehorsamserklärung der Beklagten (1) an Kläger 1605 03 07 (Vermerk), fol. 277v |
Umfang: | fol. 139-323; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1636 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289274 |
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