AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 46-43 Dopmann, Benignus contra Regensburg Stadt, Rat; Auseinandersetzung wegen Handwerksausübung, auch wegen Beschlagnahme;, 1636-1641 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 46-43
Titel:Dopmann, Benignus contra Regensburg Stadt, Rat; Auseinandersetzung wegen Handwerksausübung, auch wegen Beschlagnahme;
Entstehungszeitraum:1636 - 1641

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Dopmann, Benignus, ehemaliger Profoß in der kaiserlichen Armee, Riemer, später Bürger der Stadt Stadtamhof
Beklagter/Antragsgegner:Regensburg Stadt, Rat
Gegenstand - Beschreibung:Kläger berichtet, nach seinem Ausscheiden aus der kaiserlichen Armee in der Stadt Regensburg um die Aufnahme als Bürger und die Anerkennung als Meister des Riemerhandwerks gebeten zu haben, um die Nachfolge seines verstorbenen Vaters antreten zu können. Obwohl er das Handwerk ordnungsgemäß erlernt habe, hätten Beklagte seine Zulassung als Meister abgelehnt und ihm die Ausübung seines Handwerks untersagt, da er sich als ehemaliger Soldat nicht dafür qualifiziere. Zudem hätten Beklagte das Regensburger Haus seines Vaters angeblich auf Ansuchen von dessen Gläubigern beschlagnahmen lassen, obwohl die Bezahlung der Schuldforderungen durch den Verkauf des Hauses leicht möglich gewesen wäre. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, ihn nicht weiter zu bedrängen und ihn seine Zahlungsverpflichtungen eigenverantwortlich abwickeln zu lassen. Kläger wendet sich auch an die Reichshofräte. Beklagte bringen vor, das Ansuchen des Klägers auf Anerkennung als Meister habe abgelehnt werden müssen, da Kläger verheiratet sei und die Regensburger Handwerksordnungen einem Meisterkandidaten die Anfertigung seines Meisterstücks in ledigem Stand vorschrieben. Aus Trotz habe Kläger nach dem negativen Bescheid auf sein Bürgerrecht verzichtet. Das Haus habe beschlagnahmt werden müssen, da Kläger seinen Zahlungsverpflichtunge
n nicht nachgekommen sei. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen und ihn zu ermahnen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Kläger sein Handwerk ausüben und sich selbst um die Befriedigung seiner Gläubiger kümmern zu lassen 1637 02 03, wiederholt 1640 07 18, fol. 422r-423v, 418r-419v; Kommunikation der Stellungnahme der Beklagten an Kläger 1640 09 06 (Vermerk), fol. 417v
Umfang:fol. 407-425; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1671
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289322
 

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