AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-14 Elver, Detlev contra Sachsen-Lauenburg, Franz [II.] Herzog von; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung;, 1609-1610 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-14
Titel:Elver, Detlev contra Sachsen-Lauenburg, Franz [II.] Herzog von; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung;
Entstehungszeitraum:1609 - 1610
Darin:Urfehde des Klägers (1) 1608 07 19, fol. 204r-207v; Erklärung von Bürgermeister und Rat der Städte Lübeck und Hamburg (keine pflichtwidrige Kontaktaufnahme von Kläger (1) mit beiden Städten wegen des inhaftierten Andreas Griem) 1608 09 30, fol. 185rv; Zeugenaussage des ehemaligen Registrators des Beklagten (1) Andreas Tischer zum Vorwurf des Verlusts eines Gutachtenansuchens an die Juristische Fakultät der Universität Helmstedt durch Kläger (1) 1608 09 10, fol. 186r-187v; Notariatsinstrumente (Zeugenaussagen zu Bestechungsvorwürfen gegen Kläger (1)) 1603 08 16 und 1608 12 02, fol. 198r-199v, 188r-197v; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Schreibens um Bericht) 1610 03 08 (Original), fol. 210rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Elver, Detlev, aus Hamburg (1), für sich und seinen Sohn Elver, Hieronymus (2)
Beklagter/Antragsgegner:Sachsen-Lauenburg, Franz [II.] Herzog von (1); Neonobel, Johann Wilhelm, Dr., herzoglich-sächsisch[-lauenburgisch]er Kanzler (2); Methobius, Hektor, Dr., herzoglich-sächsisch[-lauenburgisch]er Rat (3)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (1) führt aus, mehrere Jahre lang als Geheimer Kammerrat und Fiskal des Beklagten (1) gearbeitet zu haben; Kläger (2) sei als dessen Kammer- und Küchenschreiber tätig gewesen. Beklagte (2) und (3) hätten verschiedene Beschuldigungen gegen Kläger (1) und (2) erhoben (Schlampigkeit im Umgang mit den ihnen anvertrauten Akten, Untreue, Bestechlichkeit, verbotene Kontakte zu Gegnern des Beklagten (1)), woraufhin Kläger (1) und (2) verhaftet worden seien. Die Ehefrau des Klägers (1) sei aus dem ihm von Beklagtem (1) zur Verfügung gestellten Haus vertrieben, eine Reihe wichtiger Unterlagen des Klägers (1) sei beschlagnahmt worden. Kläger (1) und (2) hätten keine Gelegenheit erhalten, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Obwohl sie in einigen Punkten der Anklage ihre Unschuld hätten beweisen können, seien Kläger nur gegen Leistung einer Urfehde durch Kläger (1) freigekommen. Kläger (1) behauptet, er und sein Sohn hätten durch die Inhaftierung gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden erlitten, darüber hinaus sei ihre Ehre verletzt worden. Er bittet um die Kassation der erzwungenen Urfehde, außerdem um kaiserliche Mandate, in denen Beklagte (1) die Auszahlung des rückständigen Gehalts von Kläger (1) und (2) sowie die Rückgabe der beschlagnahmten Dokumente des Klägers (1) geboten werde. Da Beklagter (1), wie ei
nschlägige Fälle belegten, dem Mandat wahrscheinlich nicht Folge leisten werde, beantragt Kläger (1) für diesen Fall die Veranlassung von Pfändungen (Repressalien). Darüber hinaus reicht Kläger (1) Klage wegen Beleidigung gegen Beklagten ein. Kläger (1) beantragt, Beklagte an den Kaiserhof zu laden und zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von je 20.000 Talern zu verurteilen.
Entscheidungen:Kaiserliches Schreiben um Bericht an Beklagten (1) 1609 04 29, fol. 232r-233v; Bestätigung der Bewilligung eines kaiserlichen Geleitbriefs für Kläger (1) und (2), befristet auf ein Jahr 1609 07 29, fol. 215r-216v
Umfang:fol. 179-234; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1640
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289339
 

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