AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-15 Engelmair, Isolde contra Berlichingen, Georg Philipp von; Auseinandersetzung wegen Beleidigung;, 1610 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-15
Titel:Engelmair, Isolde contra Berlichingen, Georg Philipp von; Auseinandersetzung wegen Beleidigung;
Entstehungszeitraum:1610
Darin:Adelsdiplom Kaiser Rudolfs II. für Dr. iur. Stefan Engelmair [den Älteren], Rat der Niederösterreichischen Regierung 1582 03 13, fol. 235r-238v; Dekret Kaiser Rudolfs II. an Beklagte 1596 05 21 (Arrest am Kaiserhof, Auszug), fol. 239r-240v; Dekrete Kaiser Rudolfs II. (Obersthofmarschall) an Dr. iur. Stefan Engelmair den Jüngeren wegen Totschlags an Samuel Seltenreich 1604 04 02 (Freilassung, Entlassung als Adjunkt des kaiserlichen Fiskals) und 1605 09 26 (Ausweisung), fol. 248rv, 246r-247v; Ladung Dr. iur. Stefan Engelmairs des Jüngeren vor bischöflich-bambergisches Landgericht 1607 12 20, fol. 245rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Engelmair, Isolde, geb. von Thein, Witwe von Engelmair, Stefan der Jüngere, Dr. iur., ehemaliger Adjunkt des kaiserlichen Fiskals am RHR, später bischöflich-bambergischer Rat; Engelmair, Stefan der Jüngere, Kinder, für sie ihre Vormünder
Beklagter/Antragsgegner:Berlichingen, Georg Philipp von, bischöflich-bambergischer Rat
Gegenstand - Beschreibung:Kläger berichten, der verstorbene Stefan Engelmair der Jüngere habe eine Duellforderung des Beklagten zurückgewiesen, da Beklagter wegen der Fälschung eines reichskammergerichtlichen Mandats und der Verbrennung eines kaiserlichen Kommissionsbefehls unehrenhaft sei. Beklagter habe daraufhin Klage wegen Ehrverletzung vor dem Bischof von Bamberg erhoben und dabei u. a. vorgebracht, Engelmair sei unehrenhaft aus der kaiserlichen Residenz ausgewiesen worden. Kläger weisen darauf hin, daß die Ehre des verstorbenen Engelmair verletzt worden sei, da das Verfahren gegen ihn vor dem Bischof von Bamberg vor seinem Tod nicht mehr habe abgeschlossen und seine Unschuld daher nicht habe erwiesen werden können. Zugleich habe Beklagter gegen das Adelsdiplom der Engelmair verstoßen. Kläger bitten, Beklagter an den Kaiserhof zu laden, zu der in dem Adelsdiplom für den Fall der Mißachtung vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen und ihn so lange nicht wieder abreisen zu lassen, bis die Kläger zustehende Hälfte des Strafgelds bezahlt sei.
Umfang:fol. 235-256
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1640
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289340
 

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