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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-16 Eppelin (Epple), Jakob contra Wangen Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung;, 1610-1612 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50 Eber, Eisen, Eisenberger, Ellwangen, Eisner, Erhart, Eckhardt, Elver, Engemayr, Eppelin, Eber, Ebeheu, Eck, Eberhard, Essen, Eichstätt, Ebrach, Ehinger, Erbar, Erndtl, Erstenberger, Hohenems, Echzell, Ellepaß, Eberstein, Eltz, Ebertz, Edlmann, 1604-1714 (Karton
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-16 |
Titel: | Eppelin (Epple), Jakob contra Wangen Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Inhaftierung; |
Entstehungszeitraum: | 1610 - 1612 |
Darin: | Farbzeichnung des von Kläger beantragten Wappens, fol. 265r |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Eppelin (Epple), Jakob, Weißgerber, Bürger der Stadt Wangen |
Beklagter/Antragsgegner: | Wangen Stadt, Bürgermeister und Rat |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger legt dar, von Beklagten unter dem Verdacht inhaftiert worden zu sein, eine sie beleidigende Schrift verfaßt und an das Rathaus in Wangen angeschlagen zu haben. Zwar habe er die Autorschaft unter der Folter gestanden, sein Geständnis anschließend aber widerrufen. Als Beklagte von Klägern die Unterschrift unter eine Urfehde verlangt hätten, wenn er freikommen wolle, sei Kläger aus der Haft entflohen. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, durch einen Handschriftenvergleich seine Unschuld feststellen zu lassen, seinen bürgerlichen Ehrenstand wieder herzustellen und ihn nicht an der Ausübung seines Handwerks zu hindern. Alternativ sei er bereit, seine Unschuld vor einer kaiserlichen Kommission zu beweisen. Darüber hinaus bittet Kläger um einen kaiserlichen Geleitbrief, außerdem um die Verleihung eines Wappens. Kläger wendet sich auch an die in Prag versammelten Kurfürsten und Fürsten (1610). Beklagte berufen sich auf zahlreiche Indizien für die Autorschaft des Klägers an der fraglichen Schrift. Außerdem sei Kläger bereits einschlägig aufgefallen. Ein Gutachten der Juristen einer benachbarten Reichsstadt sei zu dem Schluß gekommen, daß Kläger auszuweisen sei. Die Beschwörung einer Urfehde vor einer Haftentlassung sei üblich. Beklagte bitten, es bei ihren Anordnungen bewenden zu lassen. |
Umfang: | fol. 257-294 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1642 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289341 |
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