AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-31 Echzell, Christoph der Ältere; Bitte um kaiserliche Vermittlung;, 1628 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 50-31
Titel:Echzell, Christoph der Ältere; Bitte um kaiserliche Vermittlung;
Entstehungszeitraum:1628
Darin:Gültbrief Hartmanns von Bellersheim zugunsten von Katharina Rump aus Butzbach (jährliche Zahlung in Höhe von 50 Gulden Frankfurter Währung gegen 1.000 Gulden Frankfurter Währung bzw. 779 Goldgulden) 1564 [05 23], fol. 444r-445v; Zahlungsversprechen Johanns von Hattstein gegenüber Antragsteller 1609 02 24, fol. 446rv; Reichskammergerichtliches Mandat sine clausula gegen Johann von Hattstein (Rückzahlung der Schuldsumme in vertraglich vereinbarter Währung) 1625 04 12 (mit Zustellungsbestätigung), fol. 447r-452v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Echzell, Christoph der Ältere, für ihn Echzell, Christoph der Jüngere, sein Sohn
RHR-Agenten:Antragsteller: Pistorius (1628)
Gegenstand - Beschreibung:Der Sohn des Antragstellers beansprucht für seinen Vater die Verzinsung bzw. Rückzahlung eines Darlehens Katharina Rumps aus Butzbach an Hartmann von Bellersheim, das nach dem Tod Bellersheims auf Johann von Hattstein übergegangen sei. Hattstein habe seine Zahlungsbereitschaft erklärt, die Darlehenssumme in Höhe von 1.000 Gulden aber nicht, wie vertraglich vereinbart, in Frankfurter Währung, sondern in geringerwertigen Sorten angeboten. Als Antragsteller gezögert habe, das Angebot zu akzeptieren, habe Hattstein die Summe in Butzbach deponiert und jede weitere Zahlung abgelehnt. Antragsteller habe vor dem Reichskammergericht geklagt und ein Mandat erwirkt, in dem Hattstein die Rückzahlung des Darlehens in der vertraglich vereinbarten Frankfurter Währung auferlegt worden sei. Das Mandat sei durch ein Paritorium bestätigt worden. Nach einer weiteren Bestätigung des Mandats durch das Reichskammergericht habe Hattstein Revision eingelegt. Der Sohn des Antragsteller argumentiert, eine Revision sei nicht möglich, da es sich bei der Forderung seines Vaters um unbestrittene Schulden handle (debita liquida et confessionata); außerdem sei der Antrag zu spät eingereicht worden. Darüber hinaus beruft er sich auf die Reichsmünzedikte von 1559, 1570 und 1576, wonach bei der Rückzahlung von Schulden der Geldwert bei Abschluß de
s Darlehensvertrags maßgeblich sei. Der Sohn des Antragstellers bittet um ein kaiserliches Fürbittschreiben an das Reichskammergericht, den Revisionsantrag Hattsteins nicht anzunehmen.
Entscheidungen:Kaiserliches Fürbittschreiben an RKG zugunsten des Antragstellers 1628 12 22 (Vermerk), fol. 457v
Umfang:fol. 443-457; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1658
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289356
 

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