AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 65-34 Fürstenberg, Friedrich Rudolf Graf von contra Fürstenberg, Anna Maria Gräfin von; Auseinandersetzung wegen Vormundschaft;, 1644 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

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Ref. code:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 65-34
Title:Fürstenberg, Friedrich Rudolf Graf von contra Fürstenberg, Anna Maria Gräfin von; Auseinandersetzung wegen Vormundschaft;
Creation date(s):1644
Contains also:Dekret Kaiser Ferdinands III. an Beklagte (Rechte der Beklagten als Vormund ihrer Kinder) 1639 10 27, fol. 291r-292v

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Kläger/Antragsteller/Betreff:Fürstenberg, Friedrich Rudolf Graf von
Beklagter/Antragsgegner:Fürstenberg, Anna Maria Gräfin von, geb. Gräfin von Hohenzollern, Witwe von Fürstenberg, Egon Graf von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger hatte als Ältester des Hauses Fürstenberg unter Verweis auf Familienverträge Anspruch auf die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder Egons Graf von Fürstenberg erhoben. Obwohl nicht entsprechend vereidigt, führe de facto Beklagte die Vormundschaft, indem sie Einkünfte einziehe und die Güter ihrer Kinder durch eigene Beamte verwalten lasse. Kläger hatte darum gebeten, die Beamten zur Rechnungslegung über ihre Tätigkeit anzuhalten und Beklagte zu verbieten, weiter als Vormund tätig zu werden. Der Beauftragte der Beklagten in Vormundschaftssachen Johann Kaspar Maysinger begründet den Anspruch der Beklagten auf Ausübung der Vormundschaft mit dem Testament ihres Ehemanns. Die Forderung Vratislaws [II.] Graf von Fürstenberg[-Messkirch] auf alleinige Leitung der Vormundschaft über die Kinder Egons Graf von Fürstenberg sei bereits in einem kaiserlichen Dekret von 1639 zurückgewiesen worden. Maysinger bestreitet, daß Beklagte Einkünfte ihrer Kinder für sich verwendet und eigenmächtig Entscheidungen getroffen habe. Beklagte habe auf regelmäßigen Vormundschaftstagen wiederholt Rechenschaft über ihre Verwaltung abgelegt. Maysinger bittet, die Ernennung des Klägers zum Vormund zu suspendieren, bis die Auseinandersetzungen um das Erbe Egons Graf von Fürstenberg und die von ihm hinterlassenen Schulden beigelegt se
ien. Er bittet, einen kaiserlichen Befehl an die Untertanen der Kinder der Beklagten zu kassieren, wonach sie Kläger Gehorsam zu leisten hätten. Zudem beantragt Maysinger, eine kaiserliche Kommission damit zu beauftragen, ihn als Rat der Vormundschaft in sein Amt einzuführen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagte, geeignete Person zur Leistung des Vormundschaftseids zu bevollmächtigen, Inventar über Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns sowie Abrechnung über Verwaltung der Vormundschaftsgüter vorzulegen und ohne Vorwissen des Klägers als bestätigter Vormund keinerlei Anordnungen in Vormundschaftsangelegenheiten mehr zu erteilen 1644 06 23, fol. 295r-296v; Kaiserlicher Befehl an Amtleute und Untertanen der Territorien der Kinder der Beklagten, Kläger als Mitvormund anzuerkennen und keine von Beklgter allein erteilten Befehle entgegenzunehmen 1644 06 23, fol. 293r-294v
Extent:fol. 283-306; Akten unvollständig
 

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End of term of protection:12/31/1674
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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